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Öffentlich-rechtlicher Vertrag
February 13th, 2012
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    February 13th, 2012

Aufgrund der Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Perso- nenstandsgesetzes vom 28. September 2009 werden die Anforderungen an die Standesbeamten einer Ge- meinde stärker differenziert. In jedem Standesamtsbezirk sind Urkundspersonen nach § 2 Abs. 5 Ausfüh- rungsgesetz zum Personenstandsgesetz in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Für den Verhinderungsfall sind entsprechend qualifizierte Verhinderungsvertreter zu bestellen, damit die Urkundstätigkeit in jedem Standesamtsbezirk gewährleistet werden kann.