Common Contracts

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Anwendungsbereich
May 6th, 2022
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    May 6th, 2022

Diese Richtlinie gilt für die Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförde- rungsmaßnahmen sowie für die Umschuldung von Krediten (§ 120 Abs.1 NKomVG). Im Übrigen ist der Krediterlass des Landes Niedersachsen in seiner jeweils geltenden Fassung zu beachten.