AnwendungsbereichMay 6th, 2022
FiledMay 6th, 2022Diese Richtlinie gilt für die Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförde- rungsmaßnahmen sowie für die Umschuldung von Krediten (§ 120 Abs.1 NKomVG). Im Übrigen ist der Krediterlass des Landes Niedersachsen in seiner jeweils geltenden Fassung zu beachten.