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DEW21 nach 2014 Beteiligungsstruktur‌
Supplemental Agreement • November 6th, 2014

Die Beteiligung der RWE D an der DEW21 ist gemäß § 19 des Gesellschaftsvertrages der DEW21 bis zum 31.12.2014 befristet. Mit Ablauf dieses Datums scheidet RWE D aus der DEW21 aus, es sei denn die Gesellschafter vereinbaren eine Verlängerung der Beteiligung von RWE D an DEW21. Die Vertragsparteien haben sich nunmehr verständigt, die Kooperation zwischen RWE D und DSW21 unbefristet auf Basis des als Anlage 1 beigefügten Gesellschaftsvertrages fortzusetzen. Der Gesellschaftsvertrag soll in Kraft treten, sobald RWE D, DSW21 und die Stadt Dortmund Gesellschafter der DEW21 sind. Bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages sind die Interessen der Arbeitnehmer an einer paritätischen Mitbestimmung und der Wunsch des Rates der Stadt Dortmund nach einer Übernahme der Grundsätze des Mitbestimmungsgesetzes im Rahmen des kommunalrechtlich Zulässigen berücksichtigt. Die Vertragsparteien streben eine werthaltige Weiterentwicklung der DEW21 an. In diesem Zusammenhang sollen auch die Organisations-