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Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR
October 28th, 2006
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    October 28th, 2006

Der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung ü- berwiegt. Eine Rufbereitschaft darf er nur anordnen, wenn innerhalb eines Zeit- raumes von sechs Kalendermonaten im Durchschnitt weniger Arbeit als zu einem Achtel der Zeit der Rufbereitschaft anfällt.