Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVROctober 28th, 2006
FiledOctober 28th, 2006Der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung ü- berwiegt. Eine Rufbereitschaft darf er nur anordnen, wenn innerhalb eines Zeit- raumes von sechs Kalendermonaten im Durchschnitt weniger Arbeit als zu einem Achtel der Zeit der Rufbereitschaft anfällt.