Vereinbarung Eigenumstellung MRUMay 16th, 2018
FiledMay 16th, 2018Der Netzbetreiber führt in seinem Netz eine Umstellung der Gasqualität von L-Gas auf H-Gas durch (sog. Marktraumumstel- lung). Nach § 19a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist der Netzbetreiber grundsätzlich zur notwendigen technischen Anpassung der Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte (im Weiteren „Gasanwendungen“ genannt) verpflichtet. Die Pflicht zur technischen Anpassung endet, sofern die Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte nicht anpassbar sind.
Vereinbarung zur Anpassung von Gasanwendungen durch den Kunden (nicht anpassbarer Geräte)May 16th, 2018
FiledMay 16th, 2018Der Netzbetreiber führt in seinem Netz eine Umstellung der Gasqualität von L-Gas auf H-Gas durch (sog. Marktraumumstel- lung). Nach § 19a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist der Netzbetreiber grundsätzlich zur notwendigen technischen Anpassung der Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte (im Weiteren „Gasanwendungen“ genannt) verpflichtet. Die Pflicht zur technischen Anpassung endet, sofern die Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte nicht anpassbar sind.
Vereinbarung zur Anpassung von Gasanwendungen durch den Kunden (nicht anpassbarer Geräte)May 16th, 2018
FiledMay 16th, 2018Der Netzbetreiber führt in seinem Netz eine Umstellung der Gasqualität von L-Gas auf H-Gas durch (sog. Marktraumumstel- lung). Nach § 19a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist der Netzbetreiber grundsätzlich zur notwendigen technischen Anpassung der Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte (im Weiteren „Gasanwendungen“ genannt) verpflichtet. Die Pflicht zur technischen Anpassung endet, sofern die Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte nicht anpassbar sind.
Vereinbarung zur Anpassung von Gasanwendungen durch den Kunden (nicht anpassbarer Geräte)May 16th, 2018
FiledMay 16th, 2018Der Netzbetreiber führt in seinem Netz eine Umstellung der Gasqualität von L-Gas auf H-Gas durch (sog. Marktraumumstel- lung). Nach § 19a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist der Netzbetreiber grundsätzlich zur notwendigen technischen Anpassung der Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte (im Weiteren „Gasanwendungen“ genannt) verpflichtet. Die Pflicht zur technischen Anpassung endet, sofern die Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte nicht anpassbar sind.