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VERTRAG ÜBER DIE ERFÜLLUNG DER GESETZLICHEN VERPFLICHTUNGEN GEMÄSS ELEKTROG „FULL SERVICE“
July 11th, 2012
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    July 11th, 2012

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom 20.10.2015 verpflichtet die Hersteller, die Rücknahme und Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten nach den entsprechenden Vorgaben sicherzustellen. Gemäß § 43 ElektroG i.V.m. § 22 KrWG können sich die nach dem ElektroG verpflichteten zur Erfüllung der ihnen durch das ElektroG auferlegten Pflichten Dritter bedienen. Der AUFTRAGGEBER ist als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten oder als Bevollmächtigter eines Herstellers im Sinne von § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 ein Verpflichteter im Sinne des ElektroG. ZENTEK ist Dritter im Sinne von § 43 ElektroG. Der AUFTRAGGEBER beauftragt ZENTEK nach Maßgabe dieses Vertrages mit der Erfüllung der dem AUFTRAGGEBER durch das ElektroG auferlegten Pflichten.