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Präambel
Rahmenvertrag Über Die Nutzungsüberlassung Von Messstellen • May 24th, 2018

Der bisherige Messstellenbetreiber ist bisher für die Durchführung des Mess- stellenbetriebs an Messstellen zuständig, für die gemäß §§ 5 und 6 Messstel- lenbetriebsgesetz (MsbG) zukünftig der neue Messstellenbetreiber zuständig ist. Der Wechsel des Messstellenbetreibers erfolgt nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) in jeweils geltender Fassung, derzeit der Anlage 2 zum Beschluss der Bundesnetzagentur vom 20.12.2016 „Wechselprozesse im Messwesen (WiM)“ (BK6-16-200).