Common Contracts

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Alexander Vogel Michael Günter
May 29th, 2012
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    May 29th, 2012

Die Vermögensübertragung kann ihrer Funktion als flexibles Umstruk- turierungsinstrument mit breitem praktischem Anwendungsbereich nur gerecht werden, wenn mit ihr Vertragsverhältnisse ohne Zustimmung der einzelnen Gegenparteien übertragen werden können, wie dies von der herrschenden Lehre vertreten wird (Universalsukzessionstheorie). Für diese herrschende Auffassung sprechen neben dem Wortlaut in ers- ter Linie praktische und teleologische Überlegungen. Die Partialität der Universalsukzession im Rahmen einer Vermögensübertragung bezieht sich lediglich auf den quantitativen Umfang der übertragenen Vermö- genswerte, nicht jedoch auf die qualitative Wirkung der Übertragung. Dies hat das Bundesgericht für den vergleichbaren Fall der Spaltung anerkannt und Hinweise auf die Botschaft oder die Diskussion im Par- lament, die allenfalls eine gegenteilige Interpretation zuliessen, als wenig überzeugend abgelehnt. Hinsichtlich der Dokumentationspflicht der zu übertragenden Vertragsverhältnisse i