Ergänzungsvereinbarung zurErgänzungsvereinbarung • February 4th, 2020
Contract Type FiledFebruary 4th, 2020Nach der Neufassung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KHEntgG durch das GKV- Versorgungsstrukturgesetz gehört neben der aus medizinischen Gründen notwendigen Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten auch die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu den allgemeinen Krankenhausleistungen. Die Vertragsparteien stellen vor diesem Hintergrund klar, dass bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch die Mitaufnahme einer Pflegekraft, soweit Versicherte ihre Pflege nach § 66 Absatz 4 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen, nach den Vorgaben des § 2 der Vereinbarung von Zuschlägen für die Aufnahme von Begleitpersonen nach § 17 b Abs. 1 Satz 4 KHG vom 16. September 2004 abgerechnet werden kann.