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Anlage 1
Netzzugangsbedingungen • March 31st, 2009

Es gelten die folgenden Definitionen. Begriffe, die in der Einzahl verwendet werden, umfassen auch die Mehrzahl, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist oder sich aus dem Sachzusammenhang ergibt. Für Begriffe, die im Folgenden nicht anderweitig definiert werden, gelten die Definitionen des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) vom 7. Juli 2005 und der Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (GasNZV) vom 25. Juli 2005 in ihrer jeweils gültigen Fassung.