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Integrationsvereinbarung‌
October 12th, 2005
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    October 12th, 2005

Nach Artikel 3 Abs. 3 des Grundgesetzes darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen konkretisiert die besondere Fürsorge- und Förderungspflicht des Landes als Dienstherr und Arbeitgeber gegenüber schwerbehinderten Beschäftigten.