PräambelGrundsatzfinanzierungsvereinbarung • February 4th, 2020
Contract Type FiledFebruary 4th, 20201Mit der Vorschrift des § 291a Abs. 7b Satz 2 SGB V werden der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung ermächtigt, in den Bundes- mantelverträgen das Nähere zu den Regelungen der Vereinbarung nach Abs. 7 Satz 5 zu re- geln. 2Zum Ausgleich der Kosten der erforderlichen erstmaligen Ausstattung, die den Leistungs- erbringern in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur sowie der Kosten, die den Leistungserbringern im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen, erhalten die anspruchsberechtigten Zahnärzte und Einrichtungen Erstattungen von den Krankenkassen. 3Die Regelungen dieser Grundsatzfinanzierungsvereinbarung sowie die Höhe der Pauschalen in den Anlagen 11a und 11d sind bundesweit verbindlich.