PräambelGrundsatzfinanzierungsvereinbarung • December 22nd, 2020
Contract Type FiledDecember 22nd, 20201Mit der Vorschrift des § 378 SGB V werden der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung ermächtigt, in den Bundesmantelverträgen das Nähere zu den Regelungen der Vereinbarung nach § 376 Satz 1 SGB V zu regeln. 2Zum Aus- gleich der Kosten der erforderlichen erstmaligen Ausstattung, die den Leistungserbringern in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur sowie der Kos- ten, die den Leistungserbringern im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen, er- halten die anspruchsberechtigten Zahnärzte und Einrichtungen Erstattungen von den Kranken- kassen. 3Die Regelungen dieser Grundsatzfinanzierungsvereinbarung sowie die Höhe der Pau- schalen in den Anlagen 11a und 11d sind bundesweit verbindlich.