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Mitbenutzungsvertrag ohne dingliche Sicherung
Mitbenutzungsvertrag • March 11th, 2002

Die Telekom ist gem. § 57 Abs.1 Nr. 2 Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (TKG) berechtigt, Grundstücke, die nicht öffentliche Verkehrswege sind, zwecks Errichtung und Erneuerung von unterirdi- schen und oberirdischen Telekommunikationslinien (TK-Linien) unentgeltlich zu nutzen, sofern das Grund- stück durch die Benutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Um Baumaßnahmen ohne Ver- zögerung durchzuführen und den Verwaltungsaufwand für die Nutzung zu minimieren wird unabhängig von der Frage, ob im konkreten Einzelfall eine gesetzliche Duldungsverpflichtung nach § 57 Abs.1 Nr. 2 TKG besteht, zwischen den Parteien ein Mitbenutzungsvertrag geschlossen.