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Abstimmungsvereinbarung
January 20th, 2022
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    January 20th, 2022

Die Systeme betreiben auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Sys- tem zur flächendeckenden Entsorgung von restentleerten Verpackungen im Sin- ne der Abschnitte 3 und 4 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rück- nahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsge- setz - VerpackG). Die Sammlung ist gem. § 22 Abs. 1 S.1 VerpackG auf die vor- handenen Sammelstrukturen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzu- stimmen, in deren Gebiet sie eingerichtet wird. Die Systeme sind verpflichtet, einen gemeinsamen Vertreter zu benennen, der mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Verhandlungen über den erstmaligen Abschluss sowie jede Änderung der Abstimmungsvereinbarung führt (§ 22 Abs. 7 S. 1 VerpackG, im Folgenden „gemeinsamer Vertreter“ genannt). Der Abschluss sowie jede Än- derung dieser Vereinbarung bedürfen mit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes der Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie von min- destens zwei