Standard Contracts
AbstimmungsvereinbarungAbstimmungsvereinbarung • April 9th, 2008
Contract Type FiledApril 9th, 2008Der Systembetreiber betreibt in der Bundesrepublik Deutschland zur flächen-deckenden Ent- sorgung von gebrauchten Verkaufsverpackungen ein System im Sinne von § 6 Abs. 3 S. 1 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungs- verordnung - VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl I S. 2379). Ein derartiges System ist gem. § 6 Abs. 3 S. 4 ff. VerpackV auf vorhandene Sammel- und Verwertungssysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in deren Bereich es eingerichtet wird, abzustimmen. Der Text dieses Vertrages gibt den Inhalt der zwischen den Parteien erfolgten Abstimmung abschließend wieder.
Sitzungsvorlage KT/26/2021 Künftige Wertstoffsammlung im Landkreis Karlsruhe- Gemeinsame Sammlung mit der Wertstofftonne und künftige Abstimmungsvereinbarung mit den DualenSystemen TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus 13 Kreistag 06.05.2021...Abstimmungsvereinbarung • March 16th, 2023
Contract Type FiledMarch 16th, 2023
AbstimmungsvereinbarungAbstimmungsvereinbarung • January 20th, 2022
Contract Type FiledJanuary 20th, 2022Die Systeme betreiben auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Sys- tem zur flächendeckenden Entsorgung von restentleerten Verpackungen im Sin- ne der Abschnitte 3 und 4 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rück- nahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsge- setz - VerpackG). Die Sammlung ist gem. § 22 Abs. 1 S.1 VerpackG auf die vor- handenen Sammelstrukturen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzu- stimmen, in deren Gebiet sie eingerichtet wird. Die Systeme sind verpflichtet, einen gemeinsamen Vertreter zu benennen, der mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Verhandlungen über den erstmaligen Abschluss sowie jede Änderung der Abstimmungsvereinbarung führt (§ 22 Abs. 7 S. 1 VerpackG, im Folgenden „gemeinsamer Vertreter“ genannt). Der Abschluss sowie jede Än- derung dieser Vereinbarung bedürfen mit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes der Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie von min- destens zwei