Qualitätsentwicklungsvereinbarung nach § 78b Abs. 1 SGB VIII ab 1. Januar 2023 für teilstationäre / stationäre Hilfen nach §§ 19, 32, 34, 35 und 35a SGB VIII zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg vertreten durch die Behörde für Arbeit,...Qualitätsentwicklungsvereinbarung • October 28th, 2022
Contract Type FiledOctober 28th, 2022Die Qualitätsentwicklung in den Hilfen zur Erziehung ist eine gemeinsame Aufgabe der öffentlichen und freien Jugendhilfe. Es gelten die im Hamburger Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII vom 1.5.2008 und dem Änderungsvertrag vom 1.1.2015 in §§ 8, 9 genannten Grundlagen und Verfahren. Gesetzliche Grundlage der Qualitätsentwicklung in den (teil-)stationären Erziehungshilfen ist § 78b Abs. 1 SGB VIII.