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ALLGEMEINE BEDINGUNGEN ZUR AUSSCHREIBUNG DER BEREITSTELLUNG
Allgemeine Bedingungen Zur Ausschreibung Der Bereitstellung Von Verlust- Und Differenzenergie • October 12th, 2021

Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind gemäß § 22 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und § 10 Abs. 1 Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) verpflichtet, Verlustenergie in einem marktorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen. Die Festlegung der Bundesnetzagentur zum Ausschreibungsverfahren für Verlustenergie