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Kinderschutz im Ehrenamt
November 2nd, 2015
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    November 2nd, 2015

Die Vereinbarung regelt in Anwendung des § 72 a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) wann Ehren- und Nebenamtliche ihre Tätigkeit beim freien Träger aufgrund von Art, Intensität und Dauer des Kontaktes zu Kindern und Jugendlichen nur nach Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach den §§ 30 und 30 a Abs. 1 Bundeszentral- registergesetz (BZRG) ausüben dürfen.