Vereinbarung Gemäß § 72a SGB Viii Sample Contracts

Zwischen
Vereinbarung Gemäß § 72a SGB Viii • January 28th, 2020

dem Landkreis Limburg-Weilburg, vertreten durch den Kreisausschuss, Amt für Jugend, Schule und Familie, Schiede 43, 65549 Limburg, als örtlichem

Vereinbarung
Vereinbarung Gemäß § 72a SGB Viii • November 17th, 2020

Diese Vereinbarung regelt in Anwendung des § 72a SGB VIII, dass Ehren- und Nebenamtliche ihre Tätigkeit beim freien Träger nur nach Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gem. §§ 30, 30 a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ausüben dürfen. Ob ein Führungszeugnis vorgelegt werden muss, ist abhängig von Art, Intensität und Dauer des Kontaktes zu Kindern und Jugendlichen (Anlage: Prüfschema)

Vereinbarung gemäß § 72a SGB VIII
Vereinbarung Gemäß § 72a SGB Viii • July 25th, 2013

Der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen ist Ziel dieser gemeinsamen Vereinbarung. Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Bei- trag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutz- gesetzes leisten.

Kinderschutz im Ehrenamt
Vereinbarung Gemäß § 72a SGB Viii • February 19th, 2018

Die Vereinbarung regelt in Anwendung des § 72 a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) wann Ehren- und Nebenamtliche ihre Tätigkeit beim Träger aufgrund von Art, Intensität und Dauer des Kontaktes zu Kindern und Jugendlichen nur nach Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach den §§ 30 und 30 a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ausüben dürfen.

Kinderschutz im Ehrenamt
Vereinbarung Gemäß § 72a SGB Viii • November 2nd, 2015

Die Vereinbarung regelt in Anwendung des § 72 a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) wann Ehren- und Nebenamtliche ihre Tätigkeit beim freien Träger aufgrund von Art, Intensität und Dauer des Kontaktes zu Kindern und Jugendlichen nur nach Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach den §§ 30 und 30 a Abs. 1 Bundeszentral- registergesetz (BZRG) ausüben dürfen.

Vereinbarung
Vereinbarung Gemäß § 72a SGB Viii • October 15th, 2015

Der bestmögliche Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Kindeswohlgefährdung, wie z.B. Vernachlässigung, Misshandlung und sexualisierter Gewalt, ist einvernehmliches Ziel der Vereinbarungspartner. Sie wollen gemeinsam den Schutz von Kindern und Jugendlichen durch persönlich geeignete Personen im Sinne des § 72a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gewährleisten. Diese dürfen nicht nach einer der in § 72a SGB VIII genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sein (Anlage 1).