überAugust 3rd, 2011
FiledAugust 3rd, 2011Auf der Grundlage der Zeichensatzungen kann der DRV zur Nutzung dieser geschützten Kollektivmarken im Geschäftsverkehr berechtigen (jeweils § 3 bzw. § 4) sowie Art, Form und Umfang der Nutzung festlegen (jeweils § 4 bzw. § 5).