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Musterstr. 99
Energy Supply Agreement • January 19th, 2022

Die Stadtwerke können die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Entgelte in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Entgeltberechnung maßgeblich sind. Eine Entgelterhöhung kommt in Betracht und eine Entgeltermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung der eingesetzten Energie oder den Transport zum Kunden ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Entgelterhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Lieferanten die Entgelte zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die Stadtwerke werden bei der Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte e