Energy Supply Agreement Sample Contracts

Contract
Energy Supply Agreement • November 30th, 2020
Contract
Energy Supply Agreement • February 18th, 2020
Contract
Energy Supply Agreement • January 26th, 2023
Stand 26.10.2021
Energy Supply Agreement • November 9th, 2021
AUFTRAGGEBER LIEFERANSCHRIFT
Energy Supply Agreement • June 16th, 2010
Contract
Energy Supply Agreement • February 27th, 2023
Auftrag zur Lieferung elektrischer Energie für Wärmespeicher
Energy Supply Agreement • June 3rd, 2022

Die AggerEnergie kann dem Kunden über die angegebene E-Mail-Adresse rechtserhebliche Erklärungen zur Begründung, Durchführung, Änderung oder Beendigung dieses Lieferverhält- nisses (z.B. Mitteilungen über den Vertrags- oder Lieferbeginn etc.) zusenden. Für eine darüber hinausgehende Verwendung der E-Mail-Adresse gilt Ziffer 12. Sofern sich der Kunde im Online-Kundenportal der AggerEnergie registriert, verwendet er dazu die hier angegebene E-Mail-Adresse. Änderungen der vorgenannten Kontaktdaten des Kunden sind der AggerEnergie unverzüglich in Textform mitzuteilen.

Contract
Energy Supply Agreement • November 16th, 2021
AUFTRAG
Energy Supply Agreement • June 24th, 2021
Contract
Energy Supply Agreement • May 5th, 2021
ENERGIE VON HIER. ENERGIE FÜR DEN
Energy Supply Agreement • April 12th, 2019

DIE NÄHE ZUM KUNDEN, REGIONALITÄT UND NACHHALTIGKEIT SIND FÜR UNS DIE WICHTIGSEN FAKTOREN BEI DER BEREITSTELLUNG UNSERER

Musterstr. 99
Energy Supply Agreement • January 19th, 2022

Die Stadtwerke können die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Entgelte in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Entgeltberechnung maßgeblich sind. Eine Entgelterhöhung kommt in Betracht und eine Entgeltermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung der eingesetzten Energie oder den Transport zum Kunden ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Entgelterhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Lieferanten die Entgelte zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die Stadtwerke werden bei der Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte e