Common Contracts

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Präambel
January 2nd, 2020
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    January 2nd, 2020

Die Bundesnetzagentur (nachfolgend BNetzA genannt) hat mit der Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate beim Wechsel des Lieferanten bei der Belieferung mit Gas vom 20.08.2007, BK7-06-067 (nachfolgend „GeLi“) verbindliche Vorgaben für alle Netzbetreiber geschaffen. Nach diesen Festlegungen sind von Netzbetreibern und deren Marktpartnern einheitliche Geschäftsprozesse und Datenformate entsprechend Ziffer 1 der Festlegungen anzuwenden. Eine Ausnahme hiervon sieht Ziffer 3 des GeLi-Beschlusses vor. Zur Verwendung eines anderen Datenformats oder anderer Nachrichtentypen sowie zur Anpassung einzelner Prozessschritte können freiwillige bilaterale Vereinbarungen getroffen werden. Der Netzbetreiber nimmt diese Möglichkeit in Anspruch und bietet seinen Marktpartnern an, ebenso wie gegenüber dem eigenen, verbundenen Vertrieb die nachfolgend aufgeführten Abweichungen anzuwenden. Der Netzbetreiber hat die Inanspruchnahme von Tenor 3 des GeLi-Beschlusses gegenüber der BNetzA ange