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Vereinbarung
Durchführungsbestimmungen Zur Aufwendungserstattung • April 5th, 2013

Nach § 8 Absatz 2 des Vertrages gemäß § 11 TPG erhalten die Krankenhäuser und Transplantationszentren von der DSO eine Abgeltung für Leistungen, die von diesen im Zusammenhang mit einer postmortalen Organentnahme vermittlungspflichtiger Or- gane nach § 9 TPG und deren Vorbereitung erbracht werden („Aufwandserstattung“). Die Vergütung ist nicht davon abhängig, ob eine Transplantation erfolgt. Die Abgeltung dieser Leistungen erfolgt aus der Organisationspauschale der DSO nach § 8 Absatz 1 des Vertrages gemäß § 11 TPG.