VereinbarungDurchführungsbestimmungen Zur Aufwendungserstattung • April 5th, 2013
Contract Type FiledApril 5th, 2013Nach § 8 Absatz 2 des Vertrages gemäß § 11 TPG erhalten die Krankenhäuser und Transplantationszentren von der DSO eine Abgeltung für Leistungen, die von diesen im Zusammenhang mit einer postmortalen Organentnahme vermittlungspflichtiger Or- gane nach § 9 TPG und deren Vorbereitung erbracht werden („Aufwandserstattung“). Die Vergütung ist nicht davon abhängig, ob eine Transplantation erfolgt. Die Abgeltung dieser Leistungen erfolgt aus der Organisationspauschale der DSO nach § 8 Absatz 1 des Vertrages gemäß § 11 TPG.