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Anlage 2 zum Netzanschlussvertrag Strom (Niederspannung)
Netzanschlussvertrag Strom (Niederspannung) • January 16th, 2020

Gemäß § 2 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vom 01.11.2006 (BGBl. I 2006, S. 2477), einsehbar unter www.osthessennetz.de haben Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind, die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung und Änderung des Netzanschlusses unter Anerkennung der für den Anschlussnehmer und den Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen. Diese Zustimmungserklärung ist erforderlich, um dem Netzbetreiber die Ausübung seiner Rechte und Pflichten insbesondere bei der Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des weiteren Betriebes des Netzanschlusses zu ermöglichen. Mit der Zustimmungserklärung wird der Grundstückseigentümer bzw. der Erbbauberechtigte nicht Schuldner der aus dem Netzanschlussverhältnis resultierenden Kosten.