Clearing-Bedingungen Sample Contracts

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG […..]
Clearing-Bedingungen • September 19th, 2008

Die Eurex Clearing AG mit Sitz in Frankfurt am Main betreibt ein System zur Sicherung der Erfüllung von an den Märkten Eurex Deutschland, Eurex Zürich, Eurex Bonds, Eurex Repo, Frankfurter Wertpapierbörse, Irish Stock Exchange und European Energy Exchange (nachfolgend zusammen die „Märkte“ oder die „Handelsplattformen“ genannt) abgeschlossenen Geschäften in Wertpapieren, Rechten und Derivaten sowie Geschäften mit Bezug auf Emissionsrechte.

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Clearing-Bedingungen • February 12th, 2010
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Clearing-Bedingungen • July 21st, 2016

Clearing AG zusichert und gewährleistet, dass er/es über alle Lizenzen verfügt und verfügen wird und alle aufsichtsrechtlichen Anforderungen einhält, die für einen Interim-Teilnehmer erforderlich sind, und

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Clearing-Bedingungen • June 16th, 2017
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Clearing-Bedingungen • August 24th, 2018

Clearing AG und entsprechende Verweise in sonstigen Regularien oder Dokumenten auf die Clearing- Bedingungen gelten auch für dieses Kapitel VIII.

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Clearing-Bedingungen • June 1st, 2016

„d0“ in Bezug auf einen Berechnungszeitraum die Anzahl der TARGET-Abwicklungstage im jeweiligen Berechnungszeitraum ist;

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Abschnitt 1 Allgemeine Clearing- Bestimmungen
Clearing-Bedingungen • December 16th, 2016
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Clearing-Bedingungen • May 31st, 2016

(„Matching“) an den Märkten Eurex Deutschland, Eurex Zürich, Eurex Bonds, Eurex Repo, Frankfurter Wertpapierbörse und Irish Stock Exchange (nachfolgend zusammen als „Märkte“ und einzeln jeweils als „Markt“ bezeichnet, wobei jede Transaktion infolge von Matching als

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Clearing-Bedingungen • September 18th, 2017

Entsprechend Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 2.1.1 gelten Kapitel I zusammen mit diesem Kapitel II und allen Verweisen hierin in andere Kapitel oder Anhänge der Clearing-Bedingungen für alle Clearing- Mitglieder (einschließlich FCM-Clearing-Mitglieder) mit einer entsprechenden Clearing-Lizenz, deren Nicht- Clearing-Mitglieder, Registrierte Kunden, ICM-Kunden und FCM-Kunden sowie für alle Interim- Teilnehmer (falls anwendbar).

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Clearing-Bedingungen • March 12th, 2018

Ziffer 1.2.3 Abs. (1) (db)(cc) definiert), ist für die Übertragung dieser Transaktion die Zustimmung (die jeweils auch generell in der betreffenden Clearing- Vereinbarung erteilt werden kann) des jeweiligen Nicht-Clearing-Mitglieds oder des Registrierten Kunden erforderlich; liegt diese Zustimmung vor, so werden die Transaktion zwischen der Eurex Clearing AG und dem Übertragenden Clearing-Mitglied und die Transaktion zwischen dem Übertragenden Clearing- Mitglied und dem Nicht-Clearing-Mitglied bzw. Registrierten Kunden (für die

DER TEXT VON KAPITEL I ABSCHNITT 2 WIRD VOLLSTÄNDIG GESTRICHEN UND DURCH FOLGENDEN NEUEN TEXT ERSETZT
Clearing-Bedingungen • November 7th, 2017

Die Bestimmungen zum Grund-Clearingmodell (die „Grund-Clearingmodell- Bestimmungen“) sind in diesem Abschnitt 2 aufgeführt.

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Clearing-Bedingungen • February 27th, 2017

Dieses Kapitel II bildet einen integralen Bestandteil der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG und entsprechende Verweise in sonstigen Regularien oder Dokumenten auf die Clearing- Bedingungen gelten auch für dieses Kapitel II.

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Clearing-Bedingungen • October 5th, 2016

Für den Fall, dass Besondere Bestimmungen betroffen sind, wird die Veröffentlichung mindestens fünfzehn (15) Geschäftstage vor dem in der betreffenden Mitteilung angegebenen Stichtag erfolgen, sofern die Eurex Clearing AG die Anwendung dieser verkürzten Veröffentlichungsfrist von mindestens fünfzehn (15) Geschäftstagen vor dem in der betreffenden Mitteilung angegebenen Stichtag in der Einladung zur Konsultation gemäß Ziffer 17.3.1 Abs. (1) ankündigt und der Anwendung der verkürzten Veröffentlichungsfrist in Summe nicht mehr als zwei betroffene Clearing-Mitglieder, betroffene Nicht-Clearing-Mitglieder, betroffene Registrierte Kunden, betroffene FCM- Kunden und/oder betroffene Basis-Clearing-Mitglieder im Rahmen der Konsultation nach Ziffer 17.3 widersprechen. Gehen der Eurex Clearing AG im Rahmen der Konsultation

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Clearing-Bedingungen • November 6th, 2017

Wie in diesen Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG (im Folgenden die „Clearing- Bedingungen“) beschrieben, fungiert dDie Eurex Clearing AG mit Sitz in Frankfurt am Main fungiert als zentrale Gegenpartei bei (a) (i) Transaktionen bezogen auf Wertpapiere und Wertrechte, einschließlich deutschen Gutschriften in Wertpapierrechnung und Schweizer Bucheffekten, (nachfolgend zusammen als „Wertpapiere“ bezeichnet) und bei (ii) Futures-Kontrakten, Optionskontrakten und anderen Derivattransaktionen, die jeweils entweder durch Zusammenführen von Aufträgen und Quotes von Handelsteilnehmern („Matching“) an den Märkten Eurex Deutschland, Eurex Zürich, Eurex Bonds, Eurex Repo, Frankfurter Wertpapierbörse und Irish Stock Exchange (nachfolgend zusammen als „Märkte“ und einzeln jeweils als „Markt“ bezeichnet, wobei jede Transaktion infolge von Matching als „Markttransaktion“ bezeichnet wird) abgeschlossen werden, oder (b) Transaktionen, die durch Novation von außerbörslich abgeschlossenen Transakti

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Clearing-Bedingungen • November 7th, 2017

Wie in diesen Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG (im Folgenden die „Clearing- Bedingungen“) beschrieben, fungiert dDie Eurex Clearing AG mit Sitz in Frankfurt am Main fungiert als zentrale Gegenpartei bei (a) (i) Transaktionen bezogen auf Wertpapiere und Wertrechte, einschließlich deutschen Gutschriften in Wertpapierrechnung und Schweizer Bucheffekten, (nachfolgend zusammen als „Wertpapiere“ bezeichnet) und bei (ii) Futures-Kontrakten, Optionskontrakten und anderen Derivattransaktionen, die jeweils entweder durch Zusammenführen von Aufträgen und Quotes von Handelsteilnehmern („Matching“) an den Märkten Eurex Deutschland, Eurex Zürich, Eurex Bonds, Eurex Repo, Frankfurter Wertpapierbörse und Irish Stock Exchange (nachfolgend zusammen als „Märkte“ und einzeln jeweils als „Markt“ bezeichnet, wobei jede Transaktion infolge von Matching als „Markttransaktion“ bezeichnet wird) abgeschlossen werden, oder (b) Transaktionen, die durch Novation von außerbörslich abgeschlossenen Transakti

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Clearing-Bedingungen • November 10th, 2017

(aii) (A) die Parteien des Ursprünglichen OTC-Geschäfts Clearing-Mitglieder oder Basis-Clearing-Mitglieder, jeweils mit einer entsprechenden OTC-Clearing-

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Clearing-Bedingungen • November 7th, 2017
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Clearing-Bedingungen • November 7th, 2017

Verweise in diesen Individual-Clearingmodell-Bestimmungen auf die betreffende Grundlagenvereinbarung zwischen der Eurex Clearing AG und dem Clearing-Mitglied und Verweise auf den Differenzanspruch zwischen der Eurex Clearing AG und dem Clearing-Mitglied sind ausschließlich unter Zugrundelegung der ICM-Clearing- Vereinbarung und eines bestimmten ICM-Kunden zu interpretieren (und schließen somit

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Clearing-Bedingungen • June 1st, 2016

„Markttransaktion“ bezeichnet wird) abgeschlossen werden, oder (b) Transaktionen, die durch Novation von außerbörslich abgeschlossenen Transaktionen zustande kommen (wobei jede aus einer solchen außerbörslich abgeschlossenen Transaktion hervorgehende Transaktion als „OTC- Transaktion“ bezeichnet wird) oder (c) Transaktionen, die durch Novation von außerbörslich oder über Eurex Repo abgeschlossenen Wertpapierdarlehens-Transaktionen oder Bardarlehens- Transaktionen zustande kommen (jede aus einer solchen Novation hervorgehende Wertpapierdarlehens-Transaktion (oder Bardarlehens-Transaktion) eine „Wertpapierdarlehens- Transaktion“ und jede Markttransaktion, OTC-Transaktion und Wertpapierdarlehens-Transaktion eine

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Clearing-Bedingungen • February 13th, 2018

„Proprietary Variation Margin“ sowie „Omnibus Margin“ und „Omnibus Variation Margin“ gelten die in den Grund-Clearingmodell-Bestimmungen aufgeführten, für die Begriffe „Segregierte Margin“ und „Segregierte Variation Margin“ die in den Individual-Clearingmodell-Bestimmungen aufgeführten Definitionen, für denie Begriffe „OTC-IRS-FCM-Kunden-Margin“ oder „OTC-IRS-FCM-Kunden-Variation- Margin“ gelten die in den US-Clearingmodell-Bestimmungen aufgeführten Definitionen und für die Begriffe „Basis-Clearing-Mitglied Margin“ und „Basis- Clearing-Mitglied Variation Margin“ gelten die in den Basis-Clearing-Mitglied- Bestimmungen aufgeführten Definitionen, mit der Maßgabe, dass in den Allgemeinen Clearing-Bestimmungen und in den Besonderen Clearing- Bestimmungen (i) der Begriff „Margin“ die Begriffe „Proprietary Margin“, „Omnibus Margin“, „Segregierte Margin“, „OTC-IRS-FCM-Kunden-Margin“ bzw. „Basis- Clearing-Mitglied-Margin“ und (ii) der Begriff „Variation Margin“ die Begriffe

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Clearing-Bedingungen • February 26th, 2018
Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG
Clearing-Bedingungen • December 5th, 2007

Die Eurex Clearing AG mit Sitz in Frankfurt am Main betreibt ein System zur Sicherung der Erfüllung von an den Märkten Eurex Deutschland, Eurex Zürich, Eurex Bonds, Eurex Repo, Frankfurter Wertpapierbörse, und Irish Stock Exchange und European Energy Exchange (nachfolgend zusammen die „Märkte“ oder die „Handelsplattformen“ genannt) abgeschlossenen Geschäften in Wertpapieren, Rechten und Derivaten sowie Geschäften mit Bezug auf Emissionsberechtigungen.

ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN
Clearing-Bedingungen • August 30th, 2018

Clearing AG und entsprechende Verweise in sonstigen Regularien oder Dokumenten auf die Clearing- Bedingungen gelten auch für dieses Kapitel VIII.

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Clearing-Bedingungen • December 2nd, 2013

INDIVIDUAL-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN aufgeführten Definitionen und für die Begriffe „NET OMNIBUS MARGIN“ und „NET OMNIBUS VARIATION MARGIN“ gelten die in den NET OMNIBUS-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN aufgeführten Definitionen, mit der Maßgabe, dass der Begriff „MARGIN“ bzw. „VARIATION MARGIN“ in den