FachaufsichtsbehördenGesetz • December 11th, 2008
Contract Type FiledDecember 11th, 2008Die Studienkapazität nach Satz 2 Nr. 4 Buchst. b wird in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 3, Abs. 4 Sätze 1 bis 5 und Abs. 7 des Hochschulzulassungsge- setzes berechnet und vom Hochschulrat beschlossen; das Hochschulzulassungsgesetz findet im Übrigen keine Anwendung. Übersteigen die Ausbildungswün- sche der beteiligten Ausbildungsstätten diese Studien-