Saas Nachnutzungsvertrag Sample Contracts

SaaS-Nachnutzungsvertrag Vertrags-Nr.: FITST/20XX/000X
Saas-Nachnutzungsvertrag • November 24th, 2022

Der Bund und die Länder haben sich auf eine Aufteilung der Aufgaben zur Umsetzung des OZG sowie eine entsprechende Nachnutzung der entwickelten Online-Dienste im Wege verschiedener Umsetzungsmodelle, insbesondere des sogenannten „Einer für Alle/Viele“-Umsetzungsmodells (EfA), geeinigt. Dabei stellt das umsetzende Land bzw. der umsetzende Bund (UL) den Online-Dienst durch einen IT-Dienstleister (IT-DL) zentral zur Verfügung. Die Nachnutzung durch ein an der Nachnutzung interessiertes, sich anschließendes Land (AL) ist, ggf. mit geringfügigen landesspezifischen Anpassungen, durch Anschluss an den Online-Dienst möglich. Als eine freiwillige Möglichkeit der rechtlichen Umsetzung dieser Form der Nachnutzung steht der FIT-Store zur Verfügung.

Präambel
Saas-Nachnutzungsvertrag • October 20th, 2022

Ganz im Sinne des sog. EfA-Prinzips („Einer für Alle/Viele“) stellt –beim FIT-Store - ein umsetzendes Land bzw. der umsetzende Bund (Bereitsteller1) den Online-Dienst durch einen IT-Dienstleister (IT-DL) zentral zur Mit-/Nachnutzung zur Verfügung. Die Nachnutzung durch ein an der Nachnutzung interessiertes, sich anschließendes Land (Nachnutzer2) ist, ggf. mit geringfügigen landesspezifischen Anpassungen, durch Anschluss an den Online-Dienst möglich.

Präambel
Saas-Nachnutzungsvertrag • October 20th, 2022

Ganz im Sinne des sog. EfA-Prinzips („Einer für Alle/Viele“) stellt –beim FIT-Store - ein umsetzendes Land bzw. der umsetzende Bund (Bereitsteller1) den Online-Dienst durch einen IT-Dienstleister (IT-DL) zentral zur Mit-/Nachnutzung zur Verfügung. Die Nachnutzung durch ein an der Nachnutzung interessiertes, sich anschließendes Land (Nachnutzer2) ist, ggf. mit geringfügigen landesspezifischen Anpassungen, durch Anschluss an den Online-Dienst möglich.

SaaS-Nachnutzungsvertrag
Saas-Nachnutzungsvertrag • March 19th, 2021

Der Bund und die Länder haben sich auf eine Aufteilung der Aufgaben zur Umsetzung des OZG sowie eine entsprechende Nachnutzung der entwickelten Online-Dienste im Wege verschie- dener Umsetzungsmodelle, insbesondere des sogenannten „Einer für Alle/Viele“-Umset- zungsmodells (EfA), geeinigt. Dabei stellt das umsetzende Land bzw. der umsetzende Bund (UL) den Online-Dienst durch einen IT-Dienstleister (IT-DL) zentral zur Verfügung. Die Nach- nutzung durch ein an der Nachnutzung interessiertes, sich anschließendes Land (AL) ist, ggf. mit geringfügigen landesspezifischen Anpassungen, durch Anschluss an den Online-Dienst möglich. Als eine freiwillige Möglichkeit der rechtlichen Umsetzung dieser Form der Nachnut- zung steht der FIT-Store zur Verfügung.

Allgemeine Vertragsbedingungen für den SaaS-Nachnutzungsvertrag - SaaS- Nachnutzungs-AGB -
Saas-Nachnutzungsvertrag • October 20th, 2022

Ganz im Sinne des sog. EfA-Prinzips („Einer für Alle/Viele“) stellt –beim FIT-Store - ein umset- zendes Land bzw. der umsetzende Bund (Bereitsteller) den Online-Dienst durch einen IT- Dienstleister (IT-DL) zentral zur Mit-/Nachnutzung zur Verfügung. Die Nachnutzung durch ein an der Nachnutzung interessiertes, sich anschließendes Land (Nachnutzer) ist, ggf. mit gering- fügigen landesspezifischen Anpassungen, durch Anschluss an den Online-Dienst möglich.

Vertragsbedingungen der
Saas Nachnutzungsvertrag • December 1st, 2022

Diese SaaS-Nachnutzungs-AGB sind Teil der vertraglichen Konstruktion zum vergaberechts- freien Erwerb einer Nutzungsmöglichkeit von Online-Diensten (insbesondere von EfA-Online- Diensten) durch eine Vielzahl öffentlicher Auftraggeber über den elektronischen Marktplatz der govdigital eG (nachfolgend EfA-Marktplatz genannt). Diese Online-Dienste werden ihrerseits auch von öffentlichen Auftraggebern (z. B. einem Bundesland, das eine EfA-Leistung umsetzt) bereitgestellt.

Allgemeine Vertragsbedingungen für den SaaS-Nachnutzungsvertrag
Saas Nachnutzungsvertrag • March 19th, 2021

Der Bund und die Länder haben sich auf eine Aufteilung der Aufgaben zur Umsetzung des OZG sowie eine entsprechende Nachnutzung der entwickelten Online-Dienste im Wege verschie- dener Umsetzungsmodelle, insbesondere des sogenannten „Einer für Alle/Viele“-Umset- zungsmodells (EfA), geeinigt. Dabei stellt das umsetzende Land bzw. der umsetzende Bund (UL) den Online-Dienst durch einen IT-Dienstleister (IT-DL) zentral zur Verfügung. Die Nach- nutzung durch ein an der Nachnutzung interessiertes, sich anschließendes Land (AL) ist, ggf. mit geringfügigen landesspezifischen Anpassungen, durch Anschluss an den Online-Dienst möglich. Als eine freiwillige Möglichkeit der rechtlichen Umsetzung dieser Form der Nachnut- zung steht der FIT-Store zur Verfügung.