Ergänzungsvereinbarung zum Lieferantenrahmenvertrag StromSperrvereinbarung • April 23rd, 2014
Contract Type FiledApril 23rd, 2014Der Lieferant beliefert Letztverbraucher im Netzgebiet des Netzbetreibers nach Maßgabe des Liefe- rantenrahmenvertrages im Wege des Netzzugangs mit elektrischer Energie. Ergänzend bietet der Netzbetreiber im Rahmen der nachfolgend beschriebenen Dienstleistung die Unterbrechung und ge- gebenenfalls Wiederherstellung der Anschlussnutzung zum Zwecke der Versorgungseinstellung des Lieferanten gegenüber dessen Letztverbrauchern an.
Anlage 2 zur SperrvereinbarungSperrvereinbarung • October 13th, 2010
Contract Type FiledOctober 13th, 2010Die Beauftragung wird nach einem zwischen den Vertragspartnern abzustimmenden automatisier- ten Verfahren oder per Fax wie nachfolgend beschrieben durchgeführt: Der Netzbetreiber ermög- licht die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung entsprechend der Beauftragung nach Anlage 2, zeitlich wie folgt:
Sperrvereinbarung)Sperrvereinbarung • July 11th, 2011
Contract Type FiledJuly 11th, 2011Der Netzbetreiber betreibt ein Gasverteilungsnetz und stellt dieses auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (EnWG), der Gasnetzzugangsvorordnung (GasNZV) und der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) vom 25. Juli 2005 sowie des zwischen dem Netzbetreiber und Lieferanten abgeschlossenen Lieferantenrahmenvertrages dem Lieferanten diskriminierungsfrei zur Verfügung. Der Lieferant nutzt dieses Gasverteilungsnetz zur Belieferung eigener letztverbrauchender Kunden mit Gas. Dies betrifft auch Kunden des Lieferanten, die nicht dem Anwendungsbereich der Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (GasGVV) unterfallen.
SperrvereinbarungSperrvereinbarung • August 12th, 2015
Contract Type FiledAugust 12th, 2015Der Lieferant beliefert Letztverbraucher im Netzgebiet des VNB nach Maßgabe des Lieferanten- Rahmenvertrages (LRV) im Wege des Netzzugangs mit Gas. Entsprechend §7 Pkt. 1 Absatz c) Unterpunkt aa) des LRV bietet der VNB im Rahmen der nachfolgend beschriebenen Dienstleistung die Unterbrechung und ggf. Wiederherstellung der Anschlussnutzung zum Zwecke der Versorgungs- einstellung des Lieferanten gegenüber dessen Letztverbrauchern an.
Vereinbarung über die Durchführung von Unterbrechungen sowie Wiederaufnahmen der Anschlussnutzung (Sperrvereinbarung)Sperrvereinbarung • December 3rd, 2007
Contract Type FiledDecember 3rd, 2007Der Netzbetreiber betreibt ein Strom- und Gasverteilungsnetz und stellt dieses auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (EnWG), der Stromnetz- zugangsverordnung (StromNZV)/Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) und der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)/Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) vom
Zusatzblatt zur Eröffnung/ Verlängerung eines Sperrkontos für ausländische StudentenSperrvereinbarung • June 27th, 2012
Contract Type FiledJune 27th, 2012
Zusatzblatt zur Eröffnung/ Verlängerung eines Sperrkontos für ausländische StudentenSperrvereinbarung • June 27th, 2012
Contract Type FiledJune 27th, 2012
Vereinbarung über die Durchführung von Unterbrechungen sowie Wiederaufnahmen der Anschlussnutzung (Sperrvereinbarung)Sperrvereinbarung • October 13th, 2010
Contract Type FiledOctober 13th, 2010Der Netzbetreiber betreibt ein Stromverteilungsnetz und stellt dieses dem Lieferanten auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (EnWG), der Stromnetzzugangsver- ordnung (StromNZV) und der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 sowie auf Basis des zwischen dem Netzbetreiber und Lieferanten abgeschlossenen Lieferantenrahmenvertrages dis- kriminierungsfrei zur Verfügung. Der Lieferant nutzt das Stromverteilungsnetz zur Belieferung ei- gener letztverbrauchender Kunden mit Elektrizität. Dies betrifft auch Kunden des Lieferanten, die nicht dem Anwendungsbereich der Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (StromGVV) bzw. der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (NAV) unter- fallen, namentlich auch Kunden, welche an der Mittelspannungs-, Umspannungs- oder Hochspan- nungsebene bzw. an angeschlossen sind.