Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsent- Gelts Für Intelligente Messtechnik Sample Contracts

Vereinbarung über die Abrechnung des Messstellenbetriebsent- gelts für intelligente Messtechnik
Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsent- Gelts Für Intelligente Messtechnik • July 10th, 2019

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstel- lenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet.

Vereinbarung über die Abrechnung des Messstellenbetriebsent- gelts für intelligente Messtechnik
Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsent- Gelts Für Intelligente Messtechnik • December 23rd, 2019

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbe- treiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messein- richtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbe- triebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der An- schlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet.

Präambel
Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsent- Gelts Für Intelligente Messtechnik • July 10th, 2020

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetrei- ber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtun- gen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbe- triebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet.