Anhang A zur Anlage 5 zur Vereinbarung nach § 301 Abs. (4)Vereinbarung Nach § 301 Abs. (4) • September 6th, 2001
Contract Type FiledSeptember 6th, 2001Die ITSG (Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH) übernimmt im Auftrag aller Kassenarten, die über ihre Bundesverbände Gesellschafteranteile an der ITSG halten, Aufgaben zur Vorbereitung und Realisierung des Datenaustauschs. Hierbei steht die koordinierte Arbeitsteilung im Vordergrund, damit insbesondere die komplexen Normierungsprozesse für alle Beteiligten kostensparend ablaufen. Die ITSG hat die Zielsetzung, redundante Tätigkeiten bei allen Verbänden zu minimieren und ggf. als eigene Leistung anzubieten. Die Hoheit über die von den Leistungserbringern zu übermittelnden Abrechnungsdaten liegt auch weiterhin ausschließlich bei der jeweils zuständigen Krankenkasse bzw. dem Verband.