Zusätzlich zur schon seit langem bestehenden Vereinshaftpflicht- und Gartenunfallversicherung hat der Landesverband für die weitere Absicherung der Vereine und deren Organe eine Vermögensschadenhaftpflicht- (VH) und eine D&O-Ver- sicherung (Director´s...Vermögensschadenhaftpflicht- Und D&o-Versicherung • September 12th, 2017
Contract Type FiledSeptember 12th, 2017Versichert ist für den Versicherungs- nehmer, den Vorstand, den besonderen Vertreter i. S. des § 30 BGB, das Präsidi- um, die Angestellten und die ehrenamt- lichen Vertreter die satzungsgemäfte Tätigkeit für den Landesverband und für alle dem Landesverband angeschlosse- nen Vereine. Der Versicherungsschutz erstreckt sich dabei auf Vermögensschä- den, die die versicherten Organe und Personen bei Ausübung der satzungs- gemäften Tätigkeit einem Dritten oder dem Verein selbst zugefügt haben und hierfür haftpflichtig gemacht werden. In der VH gilt das Verstoftprinzip. Da- nach tritt der Versicherungsfall mit dem Verstoft ein (Panne/Irrtum/Versehen), woraufhin der Schadenersatzanspruch aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe- stimmungen geltend gemacht wird.
Vermögensschadenhaftpflicht- und D&O-Versicherung für GartenbauvereineVermögensschadenhaftpflicht- Und D&o-Versicherung • June 23rd, 2020
Contract Type FiledJune 23rd, 2020Zusätzlich zur schon seit langem bestehenden Vereinshaftpflicht- und Gartenunfallversicherung hat der Landesver- band für die weitere Absicherung der Vereine und deren Organe eine Vermögensschadenhaftpflicht- (VH) und eine D&O-Versicherung (Director´s and Officer´s Liability Insurance) abgeschlossen. Die VH gilt für alle Vereine bzw. Verbände, die D&O-Versicherung nur für eingetragene Vereine, d. h. für deren im Vereinsregister gemeldete Vor- standschaft. Die Beitragszahlung für beide Versicherungen übernimmt der Landesverband, wodurch auf die Vereine keine Kosten zukommen.