Wiederherstellungsklausel in Der Wohngebäudeversicherung Sample Contracts

Informationen zum Versicherungs- und Haftpflichtrecht / Zit.: WI Jahrgang 59
Wiederherstellungsklausel in Der Wohngebäudeversicherung • January 25th, 2011

Da in den Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung regelmäßig eine Wiederherstellungsklausel vorgesehen ist, kann gemäß § 93 VVG der VN die Zahlung eines über den Versicherungswert hinausgehenden Betrages (Neuwertspitze) erst verlangen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gesichert ist. Grundsätzlich ist zwischen diesen Voraussetzungen für eine Auszahlung der Neuwertspitze und der Feststellung der Höhe der Neuwertspitze zu differenzieren. Wurde z. B. in beiderseitigem Einvernehmen zwischen Versicherer und VN die Höhe der Neuwertspitze durch Sachverständigengutachten festgestellt, und wurde vereinbart, daß diese Feststellung für die Abwicklung verbindlich sein sollte, ist die Höhe der Neuwertentschädigung regelmäßig einem Streit zwischen den Parteien entzogen.