Abweichende Vereinbarungen Musterklauseln

Abweichende Vereinbarungen. Änderungen des Vertrages sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.
Abweichende Vereinbarungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen.
Abweichende Vereinbarungen. Den Frachtführern steht es frei, untereinander Vereinbarungen zu treffen, die von den Artikeln 37 und 38 abweichen. Kapitel VII. Nichtigkeit von dem Übereinkommen widersprechenden Vereinbarungen
Abweichende Vereinbarungen. Sieht dieser Vertrag nichts anderes vor, sind abweichende Vereinbarungen ausschliesslich zugunsten des Mitarbeiters zulässig. VII Formelle Bestimmungen
Abweichende Vereinbarungen. Vereinbarungen, durch die zum Nachteil des Pächters von den Vorschriften dieses Abschnitts abgewichen wird, sind nichtig.
Abweichende Vereinbarungen. Abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden bedürfen der Schrift- form. Sollten einzelne Bestimmungen der vertraglichen Vereinbarungen - einschließlich der Geschäftsbedingungen - unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch solche ersetzen, die den unwirksamen in ihrem Sinngehalt möglichst nahe kommen.
Abweichende Vereinbarungen. Abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Sollte eine Bestimmung des Vertrages , einschließlich dieser AGB, unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine Vertragslücke.
Abweichende Vereinbarungen. Von den Angebotsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit, der schriftlichen Festlegung und der Unter- zeichnung durch beide Parteien. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Abrede verzichtet werden.
Abweichende Vereinbarungen. Das Änderungsverfahren gemäß Absatz 1 und Absatz 2 ¿ndet keine An- wendung, soweit abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Satz 1 gilt nicht für Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten oder von Zahlungsdiensterahmenverträgen.
Abweichende Vereinbarungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis kann nicht mündlich abgedungen werden.