Kosten Musterklauseln

Kosten. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Kosten. (5) Die mit den Nachweisen und Auskünften verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Leistung beansprucht, sofern keine anderweitige Regelung getroffen worden ist.
Kosten. Als Kosten gelten Anwalts-, Gutachter-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, Reise-, Schadenminderungs- und Schadenregulierungskosten. Der Versicherer ersetzt die Kosten eines Versicherten zur – auch erfolglosen – Abwendung oder Minderung eines Versicherungsfalles, soweit der Versicherte sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Als Kosten im Rahmen der Umweltschadenversicherung gelten darüber hinaus Verwaltungsverfahrens- sowie Sanierungskosten. Sanierungskosten sind Kosten für die primäre Sanierung, die ergänzende Sanierung und Ausgleichssanierung. Für die Sanierung von Schädigungen des Bodens ersetzt der Versicherer die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Kosten, die nicht auf Weisung oder Veranlassung des Versicherers entstehen, insbesondere Kosten eines ohne Zustimmung des Versicherers beauftragten Rechtsanwalts, werden nicht erstattet. Ebenfalls nicht erstattet werden Kosten einer Streitverkündung gegen den Versicherer und Kosten, die den Versicherten für den aus Anlass eines Versicherungsfalls erforderlichen Schriftwechsel entstehen.
Kosten. Als Kosten gelten Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, Reisekosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten. Kosten, die nicht auf Weisung oder Veranlassung des Versicherers entstehen, insbesondere Kosten eines ohne Zustimmung des Versicherers beauftragten Rechtsanwalts, werden nicht erstattet. Ebenfalls nicht erstattet werden Kosten einer Streitverkündung gegen den Versicherer und Kosten, die einem Ver- sicherten für den aus Anlass eines Versicherungsfalles erforderlichen Schrift- wechsel entstehen.
Kosten. Für die Gesellschaft wird unter Berücksichtigung der verschiedenen Aktienklassen die in Kapitel VI des Verkaufsprospektes erläuterte prozentuale Vergütung für die Verwaltung und Domizilierung, für das Fondsmanagement, für die Ausübung der Funktion der Verwahrstelle sowie der Register- und Transferstelle erhoben, welche bewertungstäglich auf das Gesellschafts- bzw. jeweilige Teilfondsvermögen des vorangegangenen Bewertungstages zu berechnen und quartalsweise nachträglich auszuzahlen ist. Neben den in Kapitel VI aufgeführten Vergütungen, insbesondere aber nicht ausschließlich des Fondsmanagers, der Verwaltungsgesellschaft, der Verwahrstelle und Zahlstelle, der Domizilierungsstelle und der Register- und Transferstelle sind von der Gesellschaft folgende Kosten zu tragen, unabhängig davon, wo sie anfallen (in Luxemburg oder in den Vertriebsländern). Dem Gesellschaftsvermögen können folgende Kosten belastet werden: - sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögenswerten der Gesellschaft sowie der Inanspruchnahme von Wertpapierleihprogrammen; - die Gründungskosten der Gesellschaft; - Tantiemen und Auslagen der Verwaltungsratsmitglieder, insbesondere deren angemessene Reisekosten und -spesen im Zusammenhang mit Sitzungen des Verwaltungsrates und sämtliche sonstigen angemessenen Ausgaben des Verwaltungsrates oder der Geschäftsführung; - Kosten, die bei der Registrierung und Aufrechterhaltung dieser Registrierung der Gesellschaft bei den Behörden oder Börsen (einschließlich örtlicher Wertpapiervereinigungen) im Großherzogtum Luxemburg und in anderen Ländern entstehen; - Kosten und Honorare für Rechtsberater und Abschlussprüfer (réviseurs d’entreprises agréés) der Gesellschaft auch soweit sie sich auf den Vertrieb in anderen EU-Ländern, in denen die Aktien der Gesellschaft vertrieben werden oder zum Vertrieb zugelassen werden sollen, beziehen; sowie die Kosten für die Prüfung der steuerlichen Rechnungslegung und ggf. sonstige Kosten für Zertifizierungen von fondsbezogenen Berechnungen; - Kosten und Honorare für Rechtsberatung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle entstehen, wenn sie im Interesse der Aktionäre der Gesellschaft handeln; - Kosten für die Erstellung sowie der Hinterlegung und Veröffentlichung der Satzung sowie anderer Dokumente, wie z.B. Verkaufsprospekte, Halbjahres- und Jahresberichte sowie der wesentlichen Anlegerinformationen (Key Investor Information Document);...
Kosten. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.
Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten ist der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
Kosten der Übergabe
Kosten a) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe § 4) ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls.