Lieferung Musterklauseln

Lieferung. Um eine reibungslose Abwicklung des Auftrages sicherzustellen, ist es notwendig, dass vom Käufer gemeinsam mit uns ein Lieferplan vereinbart wird. • Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen stets „ab Werk/ex works“ (EXW) gemäß INCOTERMS works“ (EXW) gemäß INCOTERMS 2020 gemäß INCOTERMS 2020 gelten gelieferte Waren als abgenommen, gehen alle Gefahren auf den Kunden über und müssen wir nicht weiter leistungsbereit bleiben. Es besteht eine Annahmepflicht für den Kunden. • Sofern Abweichendes vereinbart wurde, obliegt es dem Kunden, die Zufahrt und die Entladung der Ware vor Ort zu ermöglichen. Das Heranfahren und Entleeren des Fahrzeuges müssen ungehindert und ohne Wartezeit erfolgen können. Andernfalls steht uns das Recht zu, für angefahrene und verzögert abgenommene Mengen unsere übliche Wartegebühr zu berechnen und angefahrene und nicht abgenommene Mengen voll zu berechnen. Die Mehrkosten, die uns durch die Nichtabnahme entstehen, gehen zu Lasten des Käufers. • Für die Berechnung sind ausschließlich die in unserem Lieferschein bezeichneten Mengen maßgebend. • Mindermengen, Transportgebühren und Extraleistungen entnehmen Sie aus den jeweils gültigen „Allgemeinen Dispo Info“. • Angeführte Liefer- und Leistungsfristen sind, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung um mehr als drei Monate, haben beide Parteien das Recht schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. • Die den Lieferschein unterzeichnenden Personen gelten uns gegenüber als zur Abnahme der Lieferung und zur Bestätigung des Empfanges und Prüfung der Ware bevollmächtigt. • Wir sind berechtigt, an der Entladestelle in angemessenem Umfang Werbung anzubringen, ohne dass dem Käufer hierfür ein Entgeltanspruch zusteht.
Lieferung. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung ab Werk mit einem von HYDRO bestimmten Frachtspedi- teur, dessen Kosten der Kunde gem. Ziffer 3 trägt. Schriftlich von HYDRO bestätigte Lieferzeiten oder -termine setzen die verbindliche Klärung sämtlicher kaufmännischer und technischer Einzelheiten und das Vorliegen aller erforderlichen Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Auftragsbe- stätigung voraus und verlängern sich bei Verzögerungen entsprechend. Die Lieferung vor einem vereinbarten Liefertermin ist stets zulässig. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, doch ist in jedem Fall eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Im Fall eines von HYDRO nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten und eine Nachfrist von einer Woche überschreitenden Lieferverzugs haftet HYDRO für jede weitere vollendete Woche Verzug ausschließlich im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, insgesamt jedoch höchstens 5% des Wertes der verspäte- ten Lieferung. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. HYDRO behält sich das Recht vor, in mehr als einer Warensendung zu liefern und jede Warensendung getrennt in Rechnung zu stellen. Soweit in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes geregelt ist, ist HYDRO berechtigt, die vereinbarte Liefermenge um bis zu 10% zu über- oder unterschreiten. Nimmt der Kunde die Ware am vereinbarten Lieferort oder innerhalb der vereinbarten Abnahmefrist nicht ab, ist HYDRO nach eigener Xxxx berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder die sofortige Bezahlung der Ware zu verlan- gen. In letzterem Fall wird HYDRO die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern. Dasselbe gilt, wenn bei einem Rahmenvertrag oder Verkauf auf Abruf die Ware nicht innerhalb der vorgesehenen Zeiten abgerufen wird. Et- waige Schadensersatzansprüche von HYDRO bleiben unberührt.
Lieferung. 4.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
Lieferung. 25. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir "ab Werk". Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
Lieferung. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber auf dessen Risiko mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware kann auch auf Kosten des Auftraggebers versichert werden. Eine Versicherung muss aber nur auf ausdrückliche Weisung des Auftraggebers erfolgen. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschaden kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers, als auch in dem eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber gelieferten Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ware mit seinem Firmentext, Firmenzeichen und der Betriebskennnummer zu versehen. Jegliche Waren werden vom Auftragnehmer mit dem Zeichen "QUALITY - xxx.xxxxxx.xx - DESIGN" gelabelt. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass dieses Label auch auf seinem bestellten Produkt, wie im Korrekturabzug dargestellt und von ihm freigegeben, zum Tragen kommt. Produktionstechnisch bedingt können Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 18% erfolgen. Bei Differenzen einzelner gelieferter Artikel in der Menge zueinander können diese nicht beanstandet werden. Fakturiert wird die tatsächlich gelieferte Menge.
Lieferung. 1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
Lieferung. 3.1 Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
Lieferung. 10.1 Die Genossenschaft ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
Lieferung. 1. Lieferfristen werden spätestens bei Vertragsschluss individuell vereinbart. Sofern dies nicht geschieht, gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen.
Lieferung. Die vereinbarten Liefertermine und Liefermengen sind verbindlich und durch den Lieferanten einzuhalten. Liefertermine werden grundsätzlich nach dem Kalender bestimmt angegeben und sind auch so zu bestätigen. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns oder an dem von uns vorgegebenen Lieferort. Vorzeitige Lieferungen sowie Teillieferungen sind nur nach vorheriger Genehmigung durch den Einkauf zulässig. Im Falle von Teillieferungen ist die Leistung erst erbracht, wenn insgesamt geliefert ist. Die durch Teillieferung entstehenden Mehrkosten z.B. Transport, Verpackung und Versicherung sind vom Lieferanten zu tragen. Teillieferungen werden von uns nicht als in sich jeweils abgeschlossenes Geschäft betrachtet. Erkennt der Lieferant, dass ein Liefertermin nicht eingehalten werden kann, so ist der Lieferant verpflichtet, Xxxx unverzüglich unter Angabe und Nachweis der Gründe sowie unter Mitteilung der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu informieren. Dies gilt auch für Verzögerungen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat wie z.B. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unverschuldeter Arbeitskämpfe. Die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Fristen und Termine wird dadurch nicht aufgehoben. Kommt der Lieferant seiner Benachrichtigungspflicht nicht nach, so kann er sich nicht darauf berufen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Der Lieferant ist zum Ersatz des aufgrund verspäteter Benachrichtigung entstandenen Schadens verpflichtet. Der Lieferung ist ein Lieferschein beizulegen; eine Rechnung ist kein Lieferschein. Auf dem Lieferschein sind unsere Bestellnummer incl. Bestellposition, unsere Artikelnummer, unsere Artikelbezeichnung sowie, soweit anwendbar, unser ABK-Index incl. Arbeitsgang-Nummer anzugeben. Fehlen diese Angaben, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von Xxxx zu vertreten. Der Lieferant ist verpflichtet alle erforderlichen Warenbegleitpapiere, Lieferantenerklärungen, Prüfprotokolle Werksprüfzeugnisse und sonstige Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und uns rechtzeitig vorzulegen. Hängt die Annahme der Lieferung von Dokumenten ab, sind wir nicht in Annahmeverzug, wenn der Lieferant die Dokumente nicht rechtzeitig, unter Einschluss einer angemessenen Zeit für deren Prüfung, vorgelegt hat. Die Lieferung ist auf Kosten des Lieferanten industrieüblich, unter Beachtung handelsüblicher Sorgfalt sachgerecht und umweltschonend zu ve...