Schadenersatz Musterklauseln

Schadenersatz. Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine Angestellten einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fällen eines Personenschadens - nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen. Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Xxxxx mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren.
Schadenersatz. Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.
Schadenersatz. Die Haftung von MONTANA ist gegenüber Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG ausgenommen bei Personenschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Ge- genüber Konsumenten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG haftet MONTANA auch bei leich- ter Fahrlässigkeit bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.500,-- pro Schadensfall, bei Per- sonenschäden unbeschränkt. Soweit zulässig, wird gegenüber Unternehmen die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Betriebsstillstand sowie für alle mittelbaren Schäden ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten auch für Erfüllungs- gehilfen von MONTANA. Die zuständigen Netzbetreiber sind keine Erfüllungsgehilfen von MONTANA. Schadenersatzansprüche von Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt, ab dem der Geschädigte vom Scha- den Kenntnis erlangt hat.
Schadenersatz. Sofern in diesen Allgemeinen Reisebedingungen nicht anders angegeben, müssen Sie uns für alle Kosten entschädigen, die uns durch Ihr vertragswidriges Verhalten entstehen oder die wir dadurch erleiden und die nicht im dem von Ihnen an uns bezahlten Reisepreis enthalten sind, einschließlich (ohne Einschränkung) Kosten für medizinische, zahnärztliche oder ähnliche Behandlungen, Unterkunft, Transport, Rückführung oder Sachschäden. Sie müssen uns auch für alle Kosten, Auslagen oder andere Beträge schadlos halten, die uns infolge der Nichteinhaltung einer Bestimmung dieser Allgemeinen Reisebedingungen entstehen, einschließlich beispielsweise dem Versäumnis, uns gemäß Klausel 18 (Sichere Fluggastdaten und erweiterte Fluggastdaten) Informationen zu geben.
Schadenersatz. Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden bzw. bei Verbrauchergeschäften für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so beträgt die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen drei Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird. Vor Anschluss oder Transport von EDV-technischen Produkten bzw. vor Installation von Computerprogrammen ist der Kunde verpflichtet, den auf der Computeranlage bereits bestehenden Datenbestand ausreichend zu sichern, andernfalls er für verlorengegangene Daten sowie für alle damit zusammenhängenden Schäden die Verantwortung zu tragen hat.
Schadenersatz. 6.1 Alle Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind, sofern nicht gesetzlich anderes zwingend vorgeschrieben ist, mit der Höhe des Rechnungsbetrages (netto) begrenzt. Ausgenommen von dieser Beschränkung des Schadenersatzes sind Fälle, in denen der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Eine Haftung für entgangenen Gewinn oder Folgeschäden besteht nicht.
Schadenersatz. ● Zieht der Geschäftsführer Hilfspersonen heran, so haftet er für sie nach OR 101; ● Haftung für jede, auch für leichte Fahrlässigkeit (OR 4201); es ist umstritten, ob die Haftungsmilderung gemäss OR 992 (Utilitätsprinzip) anwendbar ist; ● Haftungsmilderung für den Fall der Notgeschäftsführung, bei welcher der Geschäftsführer handelt, um einen dem Geschäftsherrn drohenden Schaden abzuwenden; ● Haftungsverschärfung (Haftung auch für Zufall) für den Fall der unberechtigten Geschäftsführung, welche entgegen dem ausgesprochenen oder sonstwie erkennbaren Willen des Geschäftsherrn übernommen wird. Die Zufallshaftung entfällt, wenn der Geschäftsführer beweist, dass der Zufall auch ohne seine Einmischung eingetreten wäre, oder wenn das Verbot des Geschäftsherrn sitten−2 oder rechtswidrig war. 1 BGE 95 II 103 2 Beispiel: Verhinderung eines Selbstmordes. ● Soweit die Geschäftsbesorgung durch das Interesse des Geschäftsherrn geboten war, hat der Geschäftsführer Anspruch auf Ersatz notwendiger oder nützlicher Verwendungen (≠ luxuriöser!) einschliesslich Zinsen. ● Dieser Anspruch ist erfolgsunabhängig: Er besteht auch dann, wenn der gewünschte Erfolg nicht eingetreten ist. ● Dieser Anspruch entfällt, wenn die Übernahme nicht dem Interesse bzw. dem Willen des Geschäftsherrn entsprach. Der sich in fremde Angelegenheiten einmischende Geschäftsführer hat gegenüber dem Geschäftsherrn lediglich ein Recht auf Wegnahme; ist diese unmöglich, so hat er keinen Anspruch auf Ersatz2. Sofern der Geschäftsführung in Besorgung des Geschäftes eine Verbindlichkeit eingegangen ist, besteht ein Anspruch auf Befreiung.
Schadenersatz. (1) Bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autori- sierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überwei- sung kann der Kunde von der ebase einen Schaden, der nicht be- reits von Nr. 2.3.1 und 2.3.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die ebase die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die ebase hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschal- teten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischenge- schalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang die ebase und der Kunde den Schaden zu tragen haben.
Schadenersatz. Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
Schadenersatz. A) Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der/die Geschädigte zu beweisen.