Sonstige Vermögensschäden Musterklauseln

Sonstige Vermögensschäden. Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von Zif- fer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
Sonstige Vermögensschäden. 29.2.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB aus Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Sonstige Vermögensschäden. 7.2.1 Mitversichert ist im Rahmen der für Sachschäden vereinbarten Deckungssumme die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Sonstige Vermögensschäden. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen sonstiger Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB wegen Versi- cherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden - durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelie- ferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; - aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prü- fender oder gutachterlicher Tätigkeit; - aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirt- schaftlich verbundene Unternehmen; - aus Vermittlungsgeschäften aller Art; - aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstal- tung; - aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor- gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung; - aus Rationalisierung und Automatisierung; - aus Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstel- lung; - aus Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten; - der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrech- ten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; - aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; - aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemaliges oder gegenwärtiges Mitglied von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderen vergleichbaren Leitungs- und Aufsichtsgremien oder Organen im Zusammenhang ste- hen; - aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördli- chen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; - aus dem Abhandenkommen von Xxxxxx, auch z. X. xxx Xxxx, Wertpapieren und Wertsachen. Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflicht- Basisversicherung (Form 1.20.333) keine Anwendung.
Sonstige Vermögensschäden. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers wegen Vermögensschäden wegen Versiche- rungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
Sonstige Vermögensschäden. Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermö- gensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Ansprüche we- gen Schäden
Sonstige Vermögensschäden. Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haft- pflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB we- gen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versi- cherung eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
Sonstige Vermögensschäden. Versichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aufgrund von Versicherungs- fällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
Sonstige Vermögensschäden. 433 HGB: • Haftung für reine Vermögensschäden, die nicht durch verspätete Ablieferung ausgelöst werden • Haftungsgrund: schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten (§ 280 BGB), die im HGB keine spezielle Regelung erfahren haben. • Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast! • Haftungsbegrenzung: 3-fache Verlusthaftung Unechte Lieferfristüberschreitung Die 2 Arten der Verspätungshaftung Abgangsort Bestimmungsort I I Vermögensschaden des Absenders Vermögensschaden des Empfängers durch verspätete Fahrzeuggestellung: durch verspätete Ablieferung: Haftung nach § 433 HGB: Haftung nach § 431 HGB: 3-fache Verlusthaftung - 3-fache Fracht jedoch nur bei Verschulden verschuldensunabhängig Welches Ergebnis hat das für unser Szenario? Zusammenfassung: Haftungsumfang • Wertersatz bei Verlust und Beschädigung • Schließt Haftung für Güterfolgeschäden aus • Maßgeblich: Wert am Abgangsort • Daher (anteilige) Frachterstattung zusätzlich zum Wertersatz • Schadenfeststellungskosten gelten als Teil des Güterschadens. • Sie sind nur bei HGB-Transporten zu ersetzen. • Verschuldensunabhängige Haftung für verspätete Ablieferung. • Verschuldenshaftung für „sonstige Vermögensschäden“ • Rechtsposition des Empfängers zum Frachtführer • Geltungsbereiche der verschiedenen Frachtrechte • Pflichten und Haftung des Auftraggebers ⮚ Pflichten und Haftung des Frachtführers − Haftungsprinzip − Haftung für Güterschäden − Haftung für Lieferfristen − Haftungsbegrenzungen • Vom Gesetz abweichende Haftungsvereinbarungen Schadenart Rechtsgrundlage Haftungsbegrenzung Güterschäden HGB (§ 431, Abs. 1) CMR (Art. 23 Abs.3) 8,33 SZR/kg ER/CIM (Art. 40, § 2) MÜ (Art. 22.3) 17 SZR/kg 19 SZR/kg WA (Art. 22) 250 Goldfranken/kg = 27,35 €/kg CMNI (Art. 20 Abs. 1) *) HVR (= HGB-Seerecht) 2 SZR/kg oder 666,67 SZR je Packstück Verspätungsschäden HGB (§ 431, Abs.3) 3-facher Frachtbetrag ER/CIM (Art. 43, § 1) 4-facher Frachtbetrag CMR (Art. 23 Abs. 5) CMNI (Art. 20 Abs. 3) 1-facher Frachtbetrag WA (Art. 19 mit Art. 22) 27,35 €/kg MÜ (Art. 23.3) 19 SZR/kg Übungsfall: Haftungsbegrenzungen Ein Frachtführer lässt seinen LKW am Freitagabend beladen, damit sein Fahrer am Sonntagabend sofort nach Beendigung des Fahrverbots die Fahrt antreten kann. Der Frachtführer lässt es zu, dass sein Fahrer den beladenen LKW nach Hause mitnimmt und bis zum Fahrtantritt auf der Straße abstellt. In der Nacht von Samstag auf Sonntag werden Teile der Ladung vom Fahrzeug gestohlen. Deren Wert ist wesentlich höher als die gesetzliche Ha...
Sonstige Vermögensschäden. Eingeschlossen ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB aus Versicherungsfäl- len, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Einge- schlossen sind Schäden aus Verstößen gegen personenbezogene Bestimmun- gen in Datenschutzgesetzen.