Verarbeitungsklausel Musterklauseln

Verarbeitungsklausel. Bei der Verarbeitung der von BASF gelieferten Waren durch den Käufer gilt BASF als Hersteller und erwirbt unmittelbar Ei- gentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbei- tung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt BASF unmit- telbar Miteigentum an den neuen Waren im Verhältnis des Rechnungswerts der von BASF gelieferten Waren zu dem der anderen Materialien.
Verarbeitungsklausel. Bei der Verarbeitung der vom Verkäufer gelieferten Waren durch den
Verarbeitungsklausel. Bei der Verarbeitung der von uns gelieferten Waren durch den Besteller gelten wir soweit gesetzlich zulässig als Hersteller und erwirbt unmittelbar Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir unmittelbar Miteigentum an den neuen Waren im Verhältnis des Rechnungswerts der von uns gelieferten Waren zu dem der anderen Materialien.
Verarbeitungsklausel. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
Verarbeitungsklausel. Bei der Verarbeitung der von WIT gelieferten Waren durch den Käufer gilt WIT als Hersteller und erwirbt unmittelbar Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zu- sammen mit anderen Materialien, erwirbt WIT unmittelbar Mit- eigentum an den neuen Waren im Verhältnis des Rechnungs- xxxxx der von WIT gelieferten Waren zu dem der anderen Materialien.
Verarbeitungsklausel. 1. Der Kunde darf unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Lieferverkehr be- oder verarbeiten. Be- oder Verarbeitung erfolgen für uns als Lieferer im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. An einer durch Be- oder Verarbei tung entstehenden neuen Sache erwerben wir ohne weiteres das Eigentum. Wenn unsere Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht uns gehörender Ware verarbeitet wird, erlangen wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhält nis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der anderen mitverarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für den Wert massgeblich ist jeweils der Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer.Wird eine von uns gelieferte Sache durch Verbindung wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache als Hauptsache, so besteht darüber Einigkeit, dass auf uns das Miteigentum an der Hauptsache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Faktura-Endbetrag ein schließlich Mehrwertsteuer) zum Wert der Hauptsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zum Zeitpunkt der Verbindung übergeht. Unser Miteigentum wird von unserem Kunden kostenlos mit verkehrsüblicher Sorgfalt für uns verwahrt.
Verarbeitungsklausel. Bei der Verarbeitung der von TCS Terminal Chemicals Services GmbH & Co. KG geliefer- ten Waren durch den Käufer gilt TCS Terminal Chemicals Services GmbH & Co. KG als Her- steller und erwirbt unmittelbar Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Ver- arbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt TCS Terminal Chemicals Services GmbH & Co. KG unmittelbar Miteigentum an den neuen Waren im Verhältnis des Rech- nungswerts der von TCS Terminal Chemicals Services GmbH & Co. KG gelieferten Ware zu dem der anderen Materialien.
Verarbeitungsklausel. Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Wahren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Verkäufer gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
Verarbeitungsklausel. 4.1. Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch den Käufer/Auftraggeber findet ausschließlich für uns statt.
Verarbeitungsklausel. Verarbeitung und Umbildung von im Eigentum des AG stehender Ware durch den AN findet ausschließlich für den AG statt. Bei einer Verarbeitung mit anderen, dem AG nicht gehörenden Waren, steht dem AG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der dem AG gehörenden Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung zu.