Allgemeine Bestimmungen. 9.1 Hinweise zu den Rechten Dritter. Teile des Programms nutzen oder enthalten möglicherweise Software sowie andere urheberrechtlich geschützte Materialien von Dritten. Die Anerkennung, Lizenzbestimmungen und Haftungsausschlüsse für diese Materialien sind in der elektronischen Dokumentation des Programms oder des relevanten Teils hiervon enthalten und die Verwendung dieser Materialien unterliegt deren jeweiligen Bestimmungen.
Allgemeine Bestimmungen. Dieser XXXX unterliegt und ist vollstreckbar nach dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Normen und des UN- Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand ist das Handelsgericht Wien. Sollte ein Teil dieser XXXX xxxxxxxxx unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die rechtliche Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses XXXX unberührt und sie behalten ihre Gültigkeit. Jedwede Abmachung, Änderung oder Ergänzung (insbesondere Zusagen hinsichtlich der Eigenschaften, Merkmale oder der Qualität des Softwareprodukts) dieses XXXX wird als unwirksam erachtet und bedarf der Schriftform sowie der vorherigen Genehmigung durch ETM.
Allgemeine Bestimmungen. Art. 26 Bei Umsetzungsschwierigkeiten, Streitigkeiten oder Problemen, die von der Auslegung oder Ausführung des Vertrags herrühren, muss zunächst ein Vermittlungsversuch zwischen den Vertragsparteien unternommen wer- den, bevor rechtliche Schritte in Erwägung gezogen werden. Für Rechtsstreitigkeiten ist Brüssel alleiniger Gerichtsstand. Art. 27 Der vorliegende Vertrag unterliegt belgischem Recht. Bei Streitfällen über die Bestimmungen zu Zugang und Weiterverwendung gelten das Gesetz vom 4. Mai 2016 über die Weiterverwendung von Informationen des öf- fentlichen Sektors und zugehörige nachfolgende Gesetzgebungen. Art. 28 Das Staatsarchiv behält sich das Recht vor, einseitig Änderungen am vorlie- genden Vertrag vorzunehmen, insofern diese Abänderungen sich auf tech- nische Spezifikationen und Eigenschaften der vom Staatsarchiv angebote- nen Dienstleistungen beziehen. Der Hinterleger erkennt an, dass das Staatsarchiv lediglich als Xxxxxxx fungiert und dass einseitige Änderungen von Haftungsbestimmungen, die aus bestehender oder neuer Gesetzge- bung hervorgehen, insofern zulässig sind, als dass der Hinterleger hierüber zu gegebener Zeit in Kenntnis gesetzt wird und das Recht hat, den vorlie- genden Depositalvertrag innerhalb eines (1) Monats ab der Veröffentli- xxxxx der Änderungen aufzukündigen. Art. 29 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags nicht durchsetzbar xxxxxx, xxxxxx- ren die verbleibenden Bestimmungen dadurch nicht ihre Gültigkeit und Durchsetzbarkeit. In diesem Fall bemühen sich die Vertragsparteien darum, die nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine durchsetzbare Bestim- mung zu ersetzen, die der undurchsetzbaren Bestimmung so weit wie mög- lich entspricht. Das Gleiche gilt für alle eventuellen Vertragslücken. Art. 30 Falls zwischen der Einrichtung des Hinterlegers wie in den entsprechenden Metadaten angegeben und XXXXX ein Rahmenvertrag über die Hinterle- gung von Forschungsdaten besteht, ergänzt der vorliegende Depositalver- trag diesen Rahmenvertrag. Im Falle von Streitigkeiten hat der Rahmenver- trag Vorrang. Art. 31 Das Staatsarchiv behält sich das Recht vor, diesen Vertrag an eine andere Partei zu übertragen. In diesem Fall wird die Mitteilung hierüber auf der Online-Plattform der XXXXX-Infrastruktur veröffentlicht. Versionsverlauf dieses Dokuments Datum Versions- nummer Vorgenommene Änderungen 30-07-2021 1.0 Erste Version CONVENTION DE DÉPÔT XXXXX Lorsque vous complétez la procédure de dépôt en soumettant votre dataset pour révi- sion, vous ...
Allgemeine Bestimmungen. Für den Fall, dass eine Bestimmung dieses Vertrages für nichtig und undurchführbar erachtet wird, ist die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon nicht betroffen, der ansonsten gemäß seinen Bestimmungen gültig und durchführbar bleibt. Lizenzen für Updates und Upgrades können dem Lizenznehmer von Adobe zu erweiterten oder anderen Bedingungen gewährt werden. Für die Auslegung dieses Vertrages ist die englische Vertragsversion maßgeblich. Dieser Vertrag enthält die Gesamtheit aller Vereinbarungen zwischen Adobe und dem Lizenznehmer hinsichtlich der Software und ersetzt alle früheren Erklärungen, Diskussionen, Verpflichtungen, Mitteilungen oder Werbemaßnahmen in Bezug auf die Software.
Allgemeine Bestimmungen. (1) Das Internationale Überwachungssystem umfaßt die in Artikel IV Absatz 16 festgelegten Überwachungseinrichtungen mit ihren jeweiligen Kommunikationsmitteln.
Allgemeine Bestimmungen. (1) Die Vertragsstaaten errichten hiermit die Organisation des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet) zur Verwirklichung xxx Xxxx und Xxxxx dieses Vertrags, zur Gewährleistung der Durchführung seiner Bestimmungen, einschließlich 50 771 der Beilagen derjenigen über die internationale Verifikation seiner Einhaltung, und als Rahmen für die Konsultation und Zusammenarbeit unter den Vertragsstaaten.
Allgemeine Bestimmungen. (1) Zur Verifikation der Einhaltung dieses Vertrags wird ein Verifikationssystem geschaffen, das aus folgenden Teilen besteht:
Allgemeine Bestimmungen. (a) Das Verhältnis zwischen den Parteien ist jenes zwischen unabhängigen Vertragspartnern und keine Partei darf die andere Partei in deren Namen vertraglich binden oder verpflichten bzw. irgendwelche Verbindlichkeiten im Namen der anderen Partei eingehen.
Allgemeine Bestimmungen. 1.1 Im Bachelorstudiengang Architektur ist ein Modul Berufspraktische Tätigkeit (BPT) im Umfang von 30 Credit-Points eingeordnet. Sie wird von der Hochschule vorbereitet, be- gleitet und nachbereitet.
Allgemeine Bestimmungen. 11.1 Der Bestand dises vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner Best;mmungen desselben nicht beruhrt. Eine unwirksame Bestimmund ist von den Vertragsparteien surch eine andere gultige und zulassige Bestimmung zu ersetzen, die sem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung entspricht.