Common use of Ausfuhrbestimmungen Clause in Contracts

Ausfuhrbestimmungen. Der KUNDE erkennt an, dass die LIZENZGEGENSTÄNDE möglicherweise US-amerikanischen Ausfuhrgesetzen, -vorschriften und -bestimmungen sowie Ausfuhrgesetzen, -vorschriften und -bestimmungen anderer Länder unterliegen. Der KUNDE wird diese Gesetze, Vorschrif- ten und Bestimmungen bezüglich der Verwendung, Ausfuhr, Wiederausfuhr und Verbringung von Produkten, Technik und Dienstleistungen jederzeit einhalten und insbesondere alle in diesem Zusammenhang benötigten oder geforderten Zulas- sungen, Berechtigungen und Genehmigungen einholen. Der KUNDE wird die LIZENZGEGENSTÄNDE oder unmittelbare Produkte derselben weder direkt noch indirekt (i) in ein Land exportie- ren, re-exportieren oder auf andere Weise dorthin bringen, für das gemäß US-amerikanischen Ausfuhrgesetzen, -vorschrif- ten oder -bestimmungen oder anderen anwendbaren Geset- zen ein Embargo besteht (z. B. die Krim-Region der Ukraine, Kuba, Iran, Nordkorea, Sudan und Syrien) oder die LIZENZGE- GENSTÄNDE oder unmittelbare Produkte derselben in einem solchen Land benutzen (zusammenfassend als „EMBARGOLÄN- DER“ bezeichnet); (ii) an eine Stelle, einen Vertreter, eine Orga- nisation oder eine Person eines EMBARGOLANDES (zusammen- fassend als „PERSONEN AUS EMBARGOLÄNDERN“ bezeichnet) exportieren, re-exportieren oder auf andere Weise zu diesen bringen; oder (iii) an eine Organisation oder Person exportie- ren, re-exportieren oder auf andere Weise zu dieser bringen, die auf einer Verbotsliste der US-Regierung steht, einschließ- lich der „List of Specially Designated Nationals & Blocked Per- sons“ und der „Foreign Sanctions Evaders List“, die vom Amt für Kontrolle von Auslandsvermögen (OFAC) des US-Finanz- ministeriums geführt werden, sowie der „Denied Persons List“, der „Unverified List“ und der „Entity List“, die vom Amt für In- dustrie und Sicherheit (BIS) des US-Handelsministeriums ge- führt werden (zusammenfassend als „LISTEN VERBOTENER PAR- TEIEN“ bezeichnet).

Appears in 2 contracts

Samples: Master Software, Master Software Licence and Sup Port Agreement

AutoNDA by SimpleDocs

Ausfuhrbestimmungen. Der KUNDE erkennt an, dass die LIZENZGEGENSTÄNDE möglicherweise US-amerikanischen Ausfuhrgesetzen, -vorschriften und -bestimmungen sowie Ausfuhrgesetzen, -vorschriften und -bestimmungen anderer Länder unterliegen. Der KUNDE wird diese Gesetze, Vorschrif- ten Vorschriften und Bestimmungen bezüglich der Verwendung, Ausfuhr, Wiederausfuhr und Verbringung von Produkten, Technik und Dienstleistungen jederzeit einhalten und insbesondere alle in diesem Zusammenhang benötigten oder geforderten Zulas- sungenZulassungen, Berechtigungen und Genehmigungen einholen. Der KUNDE wird die LIZENZGEGENSTÄNDE oder unmittelbare Produkte derselben weder direkt noch indirekt (i) in ein Land exportie- renexportieren, re-re- exportieren oder auf andere Weise dorthin bringen, für das gemäß US-amerikanischen Ausfuhrgesetzen, -vorschrif- ten -vorschriften oder -bestimmungen oder anderen anwendbaren Geset- zen Gesetzen ein Embargo besteht (z. B. die Krim-Region der Ukraine, Kuba, Iran, Nordkorea, Sudan und Syrien) oder die LIZENZGE- GENSTÄNDE LIZENZGEGENSTÄNDE oder unmittelbare Produkte derselben in einem solchen Land benutzen (zusammenfassend als „EMBARGOLÄN- DEREMBARGOLÄNDER“ bezeichnet); (ii) an eine Stelle, einen Vertreter, eine Orga- nisation Organisation oder eine Person eines EMBARGOLANDES (zusammen- fassend zusammenfassend als „PERSONEN AUS EMBARGOLÄNDERN“ bezeichnet) exportieren, re-exportieren oder auf andere Weise zu diesen bringen; oder (iii) an eine Organisation oder Person exportie- renexportieren, re-exportieren oder auf andere Weise zu dieser bringen, die auf einer Verbotsliste der US-Regierung steht, einschließ- lich einschließlich der „List of Specially Designated Nationals & Blocked Per- sonsPersons“ und der „Foreign Sanctions Evaders List“, die vom Amt für Kontrolle von Auslandsvermögen (OFAC) des US-Finanz- ministeriums Finanzministeriums geführt werden, sowie der „Denied Persons List“, der „Unverified List“ und der „Entity List“, die vom Amt für In- dustrie Industrie und Sicherheit (BIS) des US-Handelsministeriums ge- führt geführt werden (zusammenfassend als „LISTEN VERBOTENER PAR- TEIENPARTEIEN“ bezeichnet).

Appears in 1 contract

Samples: Master Software Licence and Support Agreement

AutoNDA by SimpleDocs

Ausfuhrbestimmungen. Der KUNDE XXXXX erkennt an, dass die LIZENZGEGENSTÄNDE möglicherweise US-US- amerikanischen Ausfuhrgesetzen, -vorschriften und -bestimmungen sowie Ausfuhrgesetzen, -vorschriften und -bestimmungen anderer Länder unterliegen. Der KUNDE XXXXX wird diese Gesetze, Vorschrif- ten Vorschriften und Bestimmungen bezüglich der Verwendung, Ausfuhr, Wiederausfuhr und Verbringung von Produkten, Technik und Dienstleistungen jederzeit einhalten und insbesondere alle in diesem Zusammenhang benötigten oder geforderten Zulas- sungenZulassungen, Berechtigungen und Genehmigungen einholen. Der KUNDE XXXXX wird die LIZENZGEGENSTÄNDE oder unmittelbare Produkte derselben weder direkt noch indirekt (i) in ein Land exportie- renexportieren, re-exportieren oder auf andere Weise Xxxxx dorthin bringen, für das gemäß US-amerikanischen Ausfuhrgesetzen, -vorschrif- ten -vorschriften oder -bestimmungen oder anderen anwendbaren Geset- zen Gesetzen ein Embargo besteht (z. B. die Krim-Region der Ukraine, einschließlich Kuba, Iran, Nordkorea, Sudan und Syrien) oder die LIZENZGE- GENSTÄNDE LIZENZGEGENSTÄNDE oder unmittelbare Produkte derselben in einem solchen Land benutzen (zusammenfassend als „EMBARGOLÄN- DEREMBARGOLÄNDER“ bezeichnet); (ii) an eine Stelle, einen Vertreter, eine Orga- nisation Organisation oder eine Person eines EMBARGOLANDES (zusammen- fassend zusammenfassend als „PERSONEN AUS EMBARGOLÄNDERN“ bezeichnet) exportieren, re-re- exportieren oder auf andere Weise Xxxxx zu diesen bringen; oder (iii) an eine Organisation oder Person exportie- renexportieren, re-exportieren oder auf andere Weise Xxxxx zu dieser bringen, die auf einer Verbotsliste der US-Regierung steht, einschließ- lich einschließlich der „List of Specially Designated Nationals & Blocked Per- sonsPersons“ und der „Foreign Sanctions Evaders List“, die vom Amt für Kontrolle von Auslandsvermögen (OFAC) des US-Finanz- ministeriums US- Finanzministeriums geführt werden, sowie der „Denied Persons List“, der „Unverified List“ und der „Entity List“, die vom Amt für In- dustrie Industrie und Sicherheit (BIS) des US-Handelsministeriums ge- führt geführt werden (zusammenfassend als „LISTEN VERBOTENER PAR- TEIENPARTEIEN“ bezeichnet).

Appears in 1 contract

Samples: Master Software Licence And

Time is Money Join Law Insider Premium to draft better contracts faster.