Eigentumsrecht. In Ermangelung anderweitiger Angaben im Bestellschein oder in dieser Bestellung gilt Folgendes: (a) der Eigentumsübergang erfolgt gleichzeitig mit dem Gefahrenübergang gemäss Incoterm, mit Ausnahme von Lieferungen gemäss Buchstabe (b); und (b) der Eigentumsübergang in Bezug auf Waren, die aus China, Indien oder Mexico in ein anderes Land verschickt werden, erfolgt nachdem die Waren die Landesgrenze, Seegrenze, exklusive Wirtschaftszone oder den Luftraum des betreffenden Xxxxxx überschritten haben..
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