Haftung. (1) Die vertragliche und gesetzliche Haftung der Parteien in Bezug auf Pflichtverletzungen aus diesem Vertrag ist jeweils auf Vorsatz und xxxxx Fahrlässigkeit, im Falle xxxxxxxx Fahrlässigkeit auf die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beschränkt. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch zu Gunsten von Angestellten, Arbeit- nehmern, Vertretern sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen einer Partei. Für Verrichtungsgehilfen, die nicht zugleich Erfüllungsgehilfen sind, haften die Parteien nur, sofern ihnen bei der Auswahl und/oder der Überwachung der Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder xxxxx Fahrlässigkeit zur Last fällt.
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Haftung. (1) Die vertragliche und gesetzliche Haftung der Parteien in Bezug auf Pflichtverletzungen aus diesem Vertrag dieser Vereinbarung ist jeweils auf Vorsatz und xxxxx Fahrlässigkeit, im Falle xxxxxxxx Fahrlässigkeit auf die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) beschränkt. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch zu Gunsten von Angestellten, Arbeit- nehmernArbeitnehmern, Vertretern sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen einer Partei. Für Verrichtungsgehilfen, die nicht zugleich Erfüllungsgehilfen sind, haften die Parteien nur, sofern ihnen bei der Auswahl und/oder der Überwachung der Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder xxxxx Fahrlässigkeit zur Last fällt.
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