Variables Entgelt. Faktor „variables Entgelt“ Die folgende Tabelle enthält den Faktor „variables Entgelt“, der für die Berechnung des vom Kunden zu zahlenden variablen Entgelts heranzuziehen ist: Zeitraum 06:00 Uhr – 06:00 Uhr Faktor „variables Entgelt“ €/MWh
Variables Entgelt. Faktor „variables Entgelt“ Die folgende Tabelle enthält den Faktor „variables Entgelt“, der für die Berechnung des vom Kunden zu zahlenden variablen Entgelts heranzuziehen ist: Zeitraum 06:00 Uhr – 06:00 Uhr Faktor „variables Entgelt“ €/MWh 01.04.2024 – 01.04.2025 1,248 3 Füllstandsvorgaben Die folgende Tabelle enthält die vom Kunden zu beachtenden Füllstandsvorgaben zu den jeweilig aufgeführten Stichtagen sowie die Termine für die Füllstandszusagen des Kun- den: Stichtag Termin Füllstandszusage Füllstandsvorgabe 06:00 Uhr 06:00 Uhr GWh 01.10.2024 01.06.2024 […] 01.11.2024 02.07.2024 […] 01.02.2025 02.10.2024 […] 4 Temporäre Mindestfüllstände1 Die folgende Tabelle den vom Kunden in dem jeweiligen Zeitraum einzuhaltenden Mindestfüll- stand: Zeitraum 06:00 Uhr – 06:00 Uhr Mindestfüllstand GWh 01.04.2024 – 01.04.2025 0,00 1 Abhängig von einem etwaigen Kapazitätsentzug gem. „Zusatzvereinbarung Füllstandsvorgaben“ Zusatzvereinbarung zum Vertrag Nr. […] („Zusatzvereinbarung Füllstandsvorgaben“) zwischen und VNG Gasspeicher GmbH Xxxxxxxxxxxxxxx 0 04129 Leipzig – nachstehend „VGS“ genannt – [Firma] [Straße] [PLZ] [Ort] – nachstehend „Xxxxx“ genannt – – nachstehend zusammen „Vertragspartner“ genannt – Präambel Mit Inkrafttreten der §§ 35a bis 35g EnWG („Teil 3a – Füllstandsvorgaben für Gasspei- cheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit“) am 30.04.2022 hat der Gesetzgeber in Bezug auf Gasspeicheranlagen, die in der Bundesrepublik Deutschland gelegen sind und mindestens einen Anschlusspunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben, Füllstandsvorgaben definiert. Mit der Verordnung zur Anpassung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Gasspeicherfüllstandsverordnung) vom 29.07.2022 hat das Bundesministerium für Xxxx- xxxxxx und Klimaschutz von seiner Verordnungsermächtigung nach § 35b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes Gebrauch gemacht und die Füllstandsvorgaben nach § 35b Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes angepasst (am 1. Oktober: 85%; am 1. November: 95%; am 1. Februar: 40%).
Variables Entgelt. (1) Der Xxxxx zahlt an VGS während des Leistungszeitraums ein variables Entgelt. Dieses variable Entgelt berechnet sich nach den vom Kunden im jeweiligen Xxxxxxxx- xxxxx eingespeicherten Gasmengen in MWh multipliziert mit dem in Nummer 2.2 der Anlage „Kapazitäten und Speicherentgelt“ bezifferten, gegebenenfalls unter Verwendung der Anpassungsformel gemäß Abs. (3) anzupassenden, Faktor „variables Entgelt“ in €/MWh.
Variables Entgelt. Faktor „variables Entgelt“ Die folgende Tabelle enthält den Faktor „variables Entgelt“, der für die Berechnung des vom Kunden zu zahlenden variablen Entgelts heranzuziehen ist: Zeitraum 06:00 Uhr – 06:00 Uhr Faktor „variables Entgelt“ €/MWh 01.11.2022 – 01.04.2023 0,446 01.04.2023 – 01.04.2024 0,664 01.04.2024 – 01.10.2024 -,--- * * Faktor zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bezifferbar. Die Berechnung erfolgt nach Maßgabe des § 5 Abs. (3) des Vertrages.
Variables Entgelt. Faktor „variables Entgelt“
Variables Entgelt. Faktor „variables Entgelt“ 3 Füllstandsvorgaben
Variables Entgelt. Faktor „variables Entgelt“ 3 Füllstandsvorgaben Präambel § 1 Füllstandsvorgaben
(1) Der Xxxxx ist verpflichtet, im Rahmen der Nutzung des Arbeitsgasvolumens (AGV) des Vertrages die in Anlage „Kapazitäten und Speicherentgelt“ angegebenen Füllstandsvor- gaben zu den in Anlage „Kapazitäten und Speicherentgelt“ des Vertrages genannten Stichtagen zu beachten („Füllstandsvorgaben“).
(2) Anderenfalls, das heißt im Falle der Nichtbeachtung der vorstehenden Füllstandsvorga- ben, ist EPG berechtigt, dem Kunden seine via Vertrag kontrahierten Speicherkapazitä- ten nach Maßgabe der Regelungen dieser Zusatzvereinbarung zu entziehen.
Variables Entgelt. Faktor „variables Entgelt“ Die folgende Tabelle enthält den Faktor „variables Entgelt“, der für die Berechnung des vom Kunden zu zahlenden variablen Entgelts heranzuziehen ist: Speicherjahr Faktor „variables Entgelt“ €/MWh […] […] […] -,------ * * Faktor zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der letztmaligen Aktualisierung dieser Anlage „Spezifikation“ gemäß
Variables Entgelt. Faktor „variables Entgelt“ Die folgende Tabelle enthält den Faktor „variables Entgelt“, der für die Berechnung des vom Kunden zu zahlenden variablen Entgelts heranzuziehen ist: Zeitraum 06:00 Uhr – 06:00 Uhr Faktor „variables Entgelt“ €/MWh 22.08.2024 – 01.04.2025 1,248 3 Füllstandsvorgaben Die folgende Tabelle enthält die vom Kunden zu beachtenden Füllstandsvorgaben zu den jeweilig aufgeführten Stichtagen sowie die Termine für die Füllstandszusagen des Kunden: Stichtag 01.10.2024 06:00 Uhr 29.08.2024 85,00 90,87 01.11.2024 17.09.2024 95,00 101,55 01.02.2025 18.12.2024 30,00 32,07 06:00 Uhr Termin Füllstandszusage Füllstandsvorgabe % Füllstandsvorgabe GWh 4 Temporäre Mindestfüllstände1 Die folgende Tabelle den vom Kunden in dem jeweiligen Zeitraum einzuhaltenden Mindest- füllstand: Zeitraum 06:00 Uhr – 06:00 Uhr Mindestfüllstand GWh
Variables Entgelt. Faktor „variables Entgelt“ Die folgende Tabelle enthält den Faktor „variables Entgelt“, der für die Berechnung des vom Kunden zu zahlenden variablen Entgelts heranzuziehen ist: Zeitraum 06:00 Uhr – 06:00 Uhr Faktor „variables Entgelt“ €/MWh […] – 13.02.2018 0,486 Annex 2 to Contract No. […] AGREEMENT ON THE PURCHASE OF STORED GAS QUANTITIES WITHIN THE VGS STORAGE HUB STORAGE FACILITY (hereinafter referred to as “Purchase Agreement”) between storage customer [company, address] hereinafter referred to as “STORAGE CUSTOMER”, and VNG Gasspeicher XxxX, Xxxxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx, Xxxxxxx hereinafter referred to as “VGS”, each a “Party” and collectively the “Parties”.