Variables Entgelt. Faktor „variables Entgelt“ Die folgende Tabelle enthält den Faktor „variables Entgelt“, der für die Berechnung des vom Kunden zu zahlenden variablen Entgelts heranzuziehen ist: Zeitraum 06:00 Uhr – 06:00 Uhr Faktor „variables Entgelt“ €/MWh 01.04.2024 – 01.04.2025 1,248 3 Füllstandsvorgaben Die folgende Tabelle enthält die vom Kunden zu beachtenden Füllstandsvorgaben zu den jeweilig aufgeführten Stichtagen sowie die Termine für die Füllstandszusagen des Kun- den: Stichtag Termin Füllstandszusage Füllstandsvorgabe 06:00 Uhr 06:00 Uhr GWh 01.10.2024 01.06.2024 […] 01.11.2024 02.07.2024 […] 01.02.2025 02.10.2024 […] 4 Temporäre Mindestfüllstände1 Die folgende Tabelle den vom Kunden in dem jeweiligen Zeitraum einzuhaltenden Mindestfüll- stand: Zeitraum 06:00 Uhr – 06:00 Uhr Mindestfüllstand GWh 01.04.2024 – 01.04.2025 0,00 1 Abhängig von einem etwaigen Kapazitätsentzug gem. „Zusatzvereinbarung Füllstandsvorgaben“ Zusatzvereinbarung zum Vertrag Nr. […] („Zusatzvereinbarung Füllstandsvorgaben“) zwischen und VNG Gasspeicher GmbH Xxxxxxxxxxxxxxx 0 04129 Leipzig – nachstehend „VGS“ genannt – [Firma] [Straße] [PLZ] [Ort] – nachstehend „Xxxxx“ genannt – – nachstehend zusammen „Vertragspartner“ genannt – Präambel Mit Inkrafttreten der §§ 35a bis 35g EnWG („Teil 3a – Füllstandsvorgaben für Gasspei- cheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit“) am 30.04.2022 hat der Gesetzgeber in Bezug auf Gasspeicheranlagen, die in der Bundesrepublik Deutschland gelegen sind und mindestens einen Anschlusspunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben, Füllstandsvorgaben definiert. Mit der Verordnung zur Anpassung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Gasspeicherfüllstandsverordnung) vom 29.07.2022 hat das Bundesministerium für Xxxx- xxxxxx und Klimaschutz von seiner Verordnungsermächtigung nach § 35b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes Gebrauch gemacht und die Füllstandsvorgaben nach § 35b Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes angepasst (am 1. Oktober: 85%; am 1. November: 95%; am 1. Februar: 40%).
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Variables Entgelt. Faktor „variables Entgelt“ Die folgende Tabelle enthält den Faktor „variables Entgelt“, der für die Berechnung des vom Kunden zu zahlenden variablen Entgelts heranzuziehen ist: Zeitraum 06:00 Uhr – 06:00 Uhr Faktor „variables Entgelt“ €/MWh 01.04.2024 31.08.2024 – 01.04.2025 1,248 3 Füllstandsvorgaben Die folgende Tabelle enthält die vom Kunden zu beachtenden Füllstandsvorgaben zu den jeweilig aufgeführten Stichtagen sowie die Termine für die Füllstandszusagen des Kun- den: Stichtag Termin Füllstandszusage Füllstandsvorgabe Füllstandsvorgabe 06:00 Uhr 06:00 Uhr % GWh 01.10.2024 01.06.2024 […] 05.09.2024 85,00 148,75 01.11.2024 02.07.2024 […] 05.09.2024 95,00 166,25 01.02.2025 02.10.2024 […] 09.10.2024 30,00 52,50 4 Temporäre Mindestfüllstände1 Die folgende Tabelle den vom Kunden in dem jeweiligen Zeitraum einzuhaltenden Mindestfüll- stand: Zeitraum 06:00 Uhr – 06:00 Uhr Mindestfüllstand GWh 01.04.2024 31.08.2024 – 01.04.2025 0,00 1 Abhängig von einem etwaigen Kapazitätsentzug gem. „Zusatzvereinbarung Füllstandsvorgaben“ Zusatzvereinbarung zum Vertrag Nr. […] („Zusatzvereinbarung Füllstandsvorgaben“) zwischen und VNG Gasspeicher GmbH Xxxxxxxxxxxxxxx 0 04129 Leipzig – nachstehend „VGS“ genannt – [Firma] [Straße] [PLZ] [Ort] – nachstehend „Xxxxx“ genannt – – nachstehend zusammen „Vertragspartner“ genannt – Präambel Mit Inkrafttreten der §§ 35a bis 35g EnWG („Teil 3a – Füllstandsvorgaben für Gasspei- cheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit“) am 30.04.2022 hat der Gesetzgeber in Bezug auf Gasspeicheranlagen, die in der Bundesrepublik Deutschland gelegen sind und mindestens einen Anschlusspunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben, Füllstandsvorgaben definiertdefiniert (am 1. Oktober: 80%; am 1. November: 90% und am 1. Februar 40%). Mit der Verordnung zur Anpassung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Gasspeicherfüllstandsverordnung) vom 29.07.2022 hat das Bundesministerium für Xxxx- xxxxxx und Klimaschutz von seiner Verordnungsermächtigung nach § 35b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes Gebrauch gemacht und die Füllstandsvorgaben nach § 35b Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes für Oktober und November angepasst (am 1. Oktober: 85%; am 1. November: 95%; am ). Zudem hat der Gesetzgeber mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verlängerung der Vor- schriften des Teils 3a sowie zur Änderung von § 49b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzes im Februar 2024 die Füllstandsvorgabe für den 1. FebruarFebruar von ur- sprünglich 40% auf 30% herabgesetzt. Die Regelung zu den Füllstandsvorgaben bedingt die tatsächliche Nutzung der von den Betreibern der Gasspeicheranlage bereitgestellten Speicherkapazitäten durch die Spei- cherkunden; anderenfalls sollen sie dem jeweiligen Speicherkunden entzogen und dem Marktgebietsverantwortlichen zur Verfügung gestellt werden („Use-it-or-lose-it-Prinzip“). Vor diesem Hintergrund sind Betreiber von Speicheranlagen nunmehr gesetzlich ver- pflichtet, vertragliche Regelungen in ihre Speicherverträge aufzunehmen, welche einer- xxxxx die jeweiligen Rahmenbedingungen zur Erreichung der Füllstandsvorgaben defi- nieren (vgl. § 35b Abs. (1) Satz 1 EnWG) und sie andererseits berechtigen dem Spei- cherkunden nicht genutzte Speicherkapazitäten zu entziehen (vgl. § 35b Abs. (6) EnWG). Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragspartner Folgendes: 40%).§ 1 Füllstandsvorgaben
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Variables Entgelt. Faktor „variables Entgelt“ Die folgende Tabelle enthält den Faktor „variables Entgelt“, der für die Berechnung des vom Kunden zu zahlenden variablen Entgelts heranzuziehen ist: Zeitraum 06:00 Uhr – 06:00 Uhr Faktor „variables Entgelt“ €/MWh 01.04.2024 01.04.2025 – 01.04.2025 1,248 01.04.2026 1,051 01.04.2026 – 01.04.2027 0,900 3 Füllstandsvorgaben Die folgende Tabelle enthält die vom Kunden zu beachtenden Füllstandsvorgaben zu den jeweilig aufgeführten Stichtagen sowie die Termine für die Füllstandszusagen des Kun- den: Stichtag Termin Füllstandszusage Füllstandsvorgabe 06:00 Uhr 06:00 Uhr GWh 01.10.2024 01.06.2024 01.10.2025 01.06.2025 80,00 […] 01.11.2024 02.07.2024 01.11.2025 02.07.2025 90,00 […] 01.02.2025 02.10.2024 01.02.2026 02.10.2025 30,00 […] 01.10.2026 01.06.2026 80,00 […] 01.11.2026 02.07.2026 90,00 […] 01.02.2027 02.10.2026 30,00 […] 06:00 Uhr Termin Füllstandszu- sage Füllstandsvorgabe % Füllstandsvorgabe GWh 4 Temporäre Mindestfüllstände1 Die folgende Tabelle den vom Kunden in dem jeweiligen Zeitraum einzuhaltenden Mindestfüll- stand: Zeitraum 06:00 Uhr – 06:00 Uhr Mindestfüllstand GWh 01.04.2024 01.04.2025 – 01.04.2025 01.04.2027 0,00 1 Abhängig von einem etwaigen Kapazitätsentzug gem. „Zusatzvereinbarung Füllstandsvorgaben“ Zusatzvereinbarung zum Vertrag Nr. […] („Zusatzvereinbarung Füllstandsvorgaben“) zwischen und VNG Gasspeicher GmbH Xxxxxxxxxxxxxxx 0 04129 Leipzig – nachstehend „VGS“ genannt – [Firma] [Straße] [PLZ] [Ort] – nachstehend „Xxxxx“ genannt – – nachstehend zusammen „Vertragspartner“ genannt – Präambel Mit Inkrafttreten der §§ 35a bis 35g EnWG („Teil 3a – Füllstandsvorgaben für Gasspei- cheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit“) am 30.04.2022 hat der Gesetzgeber in Bezug auf Gasspeicheranlagen, die in der Bundesrepublik Deutschland gelegen sind und mindestens einen Anschlusspunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben, Füllstandsvorgaben definiertdefiniert (am 1. Oktober: 80%; am 1. November: 90% und am 1. Februar 40%). Mit der Verordnung zur Anpassung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Gasspeicherfüllstandsverordnung) vom 29.07.2022 hat das Bundesministerium für Xxxx- xxxxxx und Klimaschutz von seiner Verordnungsermächtigung nach § 35b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes Gebrauch gemacht und die Füllstandsvorgaben nach § 35b Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes für Oktober und November angepasst (am 1. Oktober: 85%; am 1. November: 95%; am ). Zudem hat der Gesetzgeber mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verlängerung der Vor- schriften des Teils 3a sowie zur Änderung von § 49b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzes im Februar 2024 die Füllstandsvorgabe für den 1. FebruarFebruar von ur- sprünglich 40% auf 30% herabgesetzt. Die Regelung zu den Füllstandsvorgaben bedingt die tatsächliche Nutzung der von den Betreibern der Gasspeicheranlage bereitgestellten Speicherkapazitäten durch die Spei- cherkunden; anderenfalls sollen sie dem jeweiligen Speicherkunden entzogen und dem Marktgebietsverantwortlichen zur Verfügung gestellt werden („Use-it-or-lose-it-Prinzip“). Vor diesem Hintergrund sind Betreiber von Speicheranlagen nunmehr gesetzlich ver- pflichtet, vertragliche Regelungen in ihre Speicherverträge aufzunehmen, welche einer- xxxxx die jeweiligen Rahmenbedingungen zur Erreichung der Füllstandsvorgaben defi- nieren (vgl. § 35b Abs. (1) Satz 1 EnWG) und sie andererseits berechtigen dem Spei- cherkunden nicht genutzte Speicherkapazitäten zu entziehen (vgl. § 35b Abs. (6) EnWG). Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragspartner Folgendes: 40%).§ 1 Füllstandsvorgaben
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Samples: www.vng-gasspeicher.de
Variables Entgelt. Faktor „variables Entgelt“ Die folgende Tabelle enthält den Faktor „variables Entgelt“, der für die Berechnung des vom Kunden zu zahlenden variablen Entgelts heranzuziehen ist: Zeitraum 06:00 Uhr – 06:00 Uhr Faktor „variables Entgelt“ €/MWh 01.04.2024 […] – 01.04.2025 1,248 […] 0,95 3 Füllstandsvorgaben Die folgende Tabelle enthält die vom Kunden zu beachtenden Füllstandsvorgaben zu den jeweilig je- weilig aufgeführten Stichtagen sowie die Termine für die Füllstandszusagen des Kun- denKunden: Stichtag Termin Füllstandszusage Füllstandsvorgabe Füllstandsvorgabe 06:00 Uhr 06:00 Uhr % GWh 01.10.2024 01.06.2024 01.10.2025 24.06.2025 80,00 […] 01.11.2024 02.07.2024 01.11.2025 25.07.2025 90,00 […] 01.02.2025 02.10.2024 01.02.2026 25.10.2025 30,00 […] 4 Temporäre Mindestfüllstände1 Die folgende Tabelle enthält den vom Kunden in dem jeweiligen Zeitraum einzuhaltenden Mindestfüll- standMin- destfüllstand: Zeitraum 06:00 Uhr – 06:00 Uhr Mindestfüllstand GWh 01.04.2024 […] – 01.04.2025 […] 0,00 1 Abhängig von einem etwaigen Kapazitätsentzug gem. „Zusatzvereinbarung Füllstandsvorgaben“ Zusatzvereinbarung zum Vertrag Nr. […] („Zusatzvereinbarung Füllstandsvorgaben“) zwischen und VNG Gasspeicher GmbH Xxxxxxxxxxxxxxx 0 04129 Leipzig – nachstehend „VGS“ genannt – [Firma] [Straße] [PLZ] [Ort] – nachstehend „Xxxxx“ genannt – – nachstehend zusammen „Vertragspartner“ genannt – Präambel Mit Inkrafttreten der §§ 35a bis 35g EnWG („Teil 3a – Füllstandsvorgaben für Gasspei- cheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit“) am 30.04.2022 hat der Gesetzgeber in Bezug auf Gasspeicheranlagen, die in der Bundesrepublik Deutschland gelegen sind und mindestens einen Anschlusspunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben, Füllstandsvorgaben definiertdefiniert (am 1. Oktober: 80%; am 1. November: 90% und am 1. Februar 40%). Mit der Verordnung zur Anpassung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Gasspeicherfüllstandsverordnung) vom 29.07.2022 hat das Bundesministerium für Xxxx- xxxxxx und Klimaschutz von seiner Verordnungsermächtigung nach § 35b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes Gebrauch gemacht und die Füllstandsvorgaben nach § 35b Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes für Oktober und November angepasst (am 1. Oktober: 85%; am 1. November: 95%; am ). Zudem hat der Gesetzgeber mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verlängerung der Vor- schriften des Teils 3a sowie zur Änderung von § 49b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzes im Februar 2024 die Füllstandsvorgabe für den 1. FebruarFebruar von ur- sprünglich 40% auf 30% herabgesetzt. Die Regelung zu den Füllstandsvorgaben bedingt die tatsächliche Nutzung der von den Betreibern der Gasspeicheranlage bereitgestellten Speicherkapazitäten durch die Spei- cherkunden; anderenfalls sollen sie dem jeweiligen Speicherkunden entzogen und dem Marktgebietsverantwortlichen zur Verfügung gestellt werden („Use-it-or-lose-it-Prinzip“). Vor diesem Hintergrund sind Betreiber von Speicheranlagen nunmehr gesetzlich ver- pflichtet, vertragliche Regelungen in ihre Speicherverträge aufzunehmen, welche einer- xxxxx die jeweiligen Rahmenbedingungen zur Erreichung der Füllstandsvorgaben defi- nieren (vgl. § 35b Abs. (1) Satz 1 EnWG) und sie andererseits berechtigen dem Spei- cherkunden nicht genutzte Speicherkapazitäten zu entziehen (vgl. § 35b Abs. (6) EnWG). Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragspartner Folgendes: 40%).§ 1 Füllstandsvorgaben
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Samples: Supplementary Agreement
Variables Entgelt. Faktor „variables Entgelt“ Die folgende Tabelle enthält den Faktor „variables Entgelt“, der für die Berechnung des vom Kunden zu zahlenden variablen Entgelts heranzuziehen ist: Zeitraum 06:00 Uhr – 06:00 Uhr Faktor „variables Entgelt“ €/MWh 01.04.2024 01.04.2025 – 01.04.2025 1,248 01.04.2026 0,669 01.04.2026 – 01.04.2027 0,620 3 Füllstandsvorgaben Die folgende Tabelle enthält die vom Kunden zu beachtenden Füllstandsvorgaben zu den jeweilig je- weilig aufgeführten Stichtagen sowie die Termine für die Füllstandszusagen des Kun- denKunden: Stichtag Termin Füllstandszusage Füllstandsvorgabe Füllstandsvorgabe 06:00 Uhr 06:00 Uhr % GWh 01.10.2024 01.06.2024 01.10.2025 24.06.2025 80,00 […] 01.11.2024 02.07.2024 01.11.2025 25.07.2025 90,00 […] 01.02.2025 02.10.2024 01.02.2026 25.10.2025 30,00 […] 01.10.2026 24.06.2026 80,00 […] 01.11.2026 25.07.2026 90,00 […] 01.02.2027 25.10.2026 30,00 […] 4 Temporäre Mindestfüllstände1 Die folgende Tabelle enthält den vom Kunden in dem jeweiligen Zeitraum einzuhaltenden Mindestfüll- standMin- destfüllstand: Zeitraum 06:00 Uhr – 06:00 Uhr Mindestfüllstand GWh 01.04.2024 […] – 01.04.2025 […] 0,00 1 Abhängig von einem etwaigen Kapazitätsentzug gem. „Zusatzvereinbarung Füllstandsvorgaben“ Zusatzvereinbarung zum Vertrag Nr. […] („Zusatzvereinbarung Füllstandsvorgaben“) zwischen und VNG Gasspeicher GmbH Xxxxxxxxxxxxxxx 0 04129 Leipzig – nachstehend „VGS“ genannt – [Firma] [Straße] [PLZ] [Ort] – nachstehend „Xxxxx“ genannt – – nachstehend zusammen „Vertragspartner“ genannt – Präambel Mit Inkrafttreten der §§ 35a bis 35g EnWG („Teil 3a – Füllstandsvorgaben für Gasspei- cheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit“) am 30.04.2022 hat der Gesetzgeber in Bezug auf Gasspeicheranlagen, die in der Bundesrepublik Deutschland gelegen sind und mindestens einen Anschlusspunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben, Füllstandsvorgaben definiertdefiniert (am 1. Oktober: 80%; am 1. November: 90% und am 1. Februar 40%). Mit der Verordnung zur Anpassung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Gasspeicherfüllstandsverordnung) vom 29.07.2022 hat das Bundesministerium für Xxxx- xxxxxx und Klimaschutz von seiner Verordnungsermächtigung nach § 35b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes Gebrauch gemacht und die Füllstandsvorgaben nach § 35b Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes für Oktober und November angepasst (am 1. Oktober: 85%; am 1. November: 95%; am ). Zudem hat der Gesetzgeber mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verlängerung der Vor- schriften des Teils 3a sowie zur Änderung von § 49b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzes im Februar 2024 die Füllstandsvorgabe für den 1. FebruarFebruar von ur- sprünglich 40% auf 30% herabgesetzt. Die Regelung zu den Füllstandsvorgaben bedingt die tatsächliche Nutzung der von den Betreibern der Gasspeicheranlage bereitgestellten Speicherkapazitäten durch die Spei- cherkunden; anderenfalls sollen sie dem jeweiligen Speicherkunden entzogen und dem Marktgebietsverantwortlichen zur Verfügung gestellt werden („Use-it-or-lose-it-Prinzip“). Vor diesem Hintergrund sind Betreiber von Speicheranlagen nunmehr gesetzlich ver- pflichtet, vertragliche Regelungen in ihre Speicherverträge aufzunehmen, welche einer- xxxxx die jeweiligen Rahmenbedingungen zur Erreichung der Füllstandsvorgaben defi- nieren (vgl. § 35b Abs. (1) Satz 1 EnWG) und sie andererseits berechtigen dem Spei- cherkunden nicht genutzte Speicherkapazitäten zu entziehen (vgl. § 35b Abs. (6) EnWG). Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragspartner Folgendes: 40%).§ 1 Füllstandsvorgaben
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Variables Entgelt. Faktor „variables Entgelt“ Die folgende Tabelle enthält den Faktor „variables Entgelt“, der für die Berechnung des vom Kunden zu zahlenden variablen Entgelts heranzuziehen ist: Zeitraum 06:00 Uhr – 06:00 Uhr Faktor „variables Entgelt“ €/MWh 01.04.2024 15.06.2024 – 01.04.2025 1,248 3 Füllstandsvorgaben Die folgende Tabelle enthält die vom Kunden zu beachtenden Füllstandsvorgaben zu den jeweilig aufgeführten Stichtagen sowie die Termine für die Füllstandszusagen des Kun- den: Stichtag Termin Füllstandszusage Füllstandsvorgabe Füllstandsvorgabe 06:00 Uhr 06:00 Uhr % GWh 01.10.2024 01.06.2024 21.06.2024 85,00 […] 01.11.2024 02.07.2024 22.07.2024 95,00 […] 01.02.2025 02.10.2024 22.10.2024 30,00 […] 4 Temporäre Mindestfüllstände1 Die folgende Tabelle enthält den vom Kunden in dem jeweiligen Zeitraum einzuhaltenden Mindestfüll- standMin- destfüllstand: Zeitraum 06:00 Uhr – 06:00 Uhr Mindestfüllstand GWh 01.04.2024 15.06.2024 – 01.04.2025 0,00 1 Abhängig von einem etwaigen Kapazitätsentzug gem. „Zusatzvereinbarung Füllstandsvorgaben“ Zusatzvereinbarung zum Vertrag Nr. […] („Zusatzvereinbarung Füllstandsvorgaben“) zwischen und VNG Gasspeicher GmbH Xxxxxxxxxxxxxxx 0 04129 Leipzig – nachstehend „VGS“ genannt – [Firma] [Straße] [PLZ] [Ort] – nachstehend „Xxxxx“ genannt – – nachstehend zusammen „Vertragspartner“ genannt – Präambel Mit Inkrafttreten der §§ 35a bis 35g EnWG („Teil 3a – Füllstandsvorgaben für Gasspei- cheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit“) am 30.04.2022 hat der Gesetzgeber in Bezug auf Gasspeicheranlagen, die in der Bundesrepublik Deutschland gelegen sind und mindestens einen Anschlusspunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben, Füllstandsvorgaben definiertdefiniert (am 1. Oktober: 80%; am 1. November: 90% und am 1. Februar 40%). Mit der Verordnung zur Anpassung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Gasspeicherfüllstandsverordnung) vom 29.07.2022 hat das Bundesministerium für Xxxx- xxxxxx und Klimaschutz von seiner Verordnungsermächtigung nach § 35b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes Gebrauch gemacht und die Füllstandsvorgaben nach § 35b Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes für Oktober und November angepasst (am 1. Oktober: 85%; am 1. November: 95%; am ). Zudem hat der Gesetzgeber mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verlängerung der Vor- schriften des Teils 3a sowie zur Änderung von § 49b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzes im Februar 2024 die Füllstandsvorgabe für den 1. FebruarFebruar von ur- sprünglich 40% auf 30% herabgesetzt. Die Regelung zu den Füllstandsvorgaben bedingt die tatsächliche Nutzung der von den Betreibern der Gasspeicheranlage bereitgestellten Speicherkapazitäten durch die Spei- cherkunden; anderenfalls sollen sie dem jeweiligen Speicherkunden entzogen und dem Marktgebietsverantwortlichen zur Verfügung gestellt werden („Use-it-or-lose-it-Prinzip“). Vor diesem Hintergrund sind Betreiber von Speicheranlagen nunmehr gesetzlich ver- pflichtet, vertragliche Regelungen in ihre Speicherverträge aufzunehmen, welche einer- xxxxx die jeweiligen Rahmenbedingungen zur Erreichung der Füllstandsvorgaben defi- nieren (vgl. § 35b Abs. (1) Satz 1 EnWG) und sie andererseits berechtigen dem Spei- cherkunden nicht genutzte Speicherkapazitäten zu entziehen (vgl. § 35b Abs. (6) EnWG). Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragspartner Folgendes: 40%).§ 1 Füllstandsvorgaben
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Variables Entgelt. Faktor „variables Entgelt“ Die folgende Tabelle enthält den Faktor „variables Entgelt“, der für die Berechnung des vom Kunden zu zahlenden variablen Entgelts heranzuziehen ist: Zeitraum 06:00 Uhr – 06:00 Uhr Faktor „variables Entgelt“ €/MWh 01.04.2024 01.04.2025 – 01.04.2025 1,248 01.04.2026 1,051 01.04.2026 – 01.04.2027 0,900 3 Füllstandsvorgaben Die folgende Tabelle enthält die vom Kunden zu beachtenden Füllstandsvorgaben zu den jeweilig aufgeführten Stichtagen sowie die Termine für die Füllstandszusagen des Kun- den: Stichtag Termin Füllstandszusage Füllstandsvorgabe 06:00 Uhr 06:00 Uhr GWh 01.10.2024 01.06.2024 01.10.2025 01.06.2025 […] 01.11.2024 02.07.2024 01.11.2025 02.07.2025 […] 01.02.2025 02.10.2024 01.02.2026 02.10.2025 […] 01.10.2026 01.06.2026 […] 01.11.2026 02.07.2026 […] 01.02.2027 02.10.2026 […] 4 Temporäre Mindestfüllstände1 Die folgende Tabelle den vom Kunden in dem jeweiligen Zeitraum einzuhaltenden Mindestfüll- stand: Zeitraum 06:00 Uhr – 06:00 Uhr Mindestfüllstand GWh 01.04.2024 01.04.2025 – 01.04.2025 01.04.2027 0,00 1 Abhängig von einem etwaigen Kapazitätsentzug gem. „Zusatzvereinbarung Füllstandsvorgaben“ Zusatzvereinbarung zum Vertrag Nr. […] („Zusatzvereinbarung Füllstandsvorgaben“) zwischen und VNG Gasspeicher GmbH Xxxxxxxxxxxxxxx 0 04129 Leipzig – nachstehend „VGS“ genannt – [Firma] [Straße] [PLZ] [Ort] – nachstehend „Xxxxx“ genannt – – nachstehend zusammen „Vertragspartner“ genannt – Präambel Mit Inkrafttreten der §§ 35a bis 35g EnWG („Teil 3a – Füllstandsvorgaben für Gasspei- cheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit“) am 30.04.2022 hat der Gesetzgeber in Bezug auf Gasspeicheranlagen, die in der Bundesrepublik Deutschland gelegen sind und mindestens einen Anschlusspunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben, Füllstandsvorgaben definiertdefiniert (am 1. Oktober: 80%; am 1. November: 90% und am 1. Februar 40%). Mit der Verordnung zur Anpassung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Gasspeicherfüllstandsverordnung) vom 29.07.2022 hat das Bundesministerium für Xxxx- xxxxxx und Klimaschutz von seiner Verordnungsermächtigung nach § 35b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes Gebrauch gemacht und die Füllstandsvorgaben nach § 35b Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes für Oktober und November angepasst (am 1. Oktober: 85%; am 1. November: 95%; am ). Zudem hat der Gesetzgeber mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verlängerung der Vor- schriften des Teils 3a sowie zur Änderung von § 49b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzes im Februar 2024 die Füllstandsvorgabe für den 1. FebruarFebruar von ur- sprünglich 40% auf 30% herabgesetzt. Die Regelung zu den Füllstandsvorgaben bedingt die tatsächliche Nutzung der von den Betreibern der Gasspeicheranlage bereitgestellten Speicherkapazitäten durch die Spei- cherkunden; anderenfalls sollen sie dem jeweiligen Speicherkunden entzogen und dem Marktgebietsverantwortlichen zur Verfügung gestellt werden („Use-it-or-lose-it-Prinzip“). Vor diesem Hintergrund sind Betreiber von Speicheranlagen nunmehr gesetzlich ver- pflichtet, vertragliche Regelungen in ihre Speicherverträge aufzunehmen, welche einer- xxxxx die jeweiligen Rahmenbedingungen zur Erreichung der Füllstandsvorgaben defi- nieren (vgl. § 35b Abs. (1) Satz 1 EnWG) und sie andererseits berechtigen dem Spei- cherkunden nicht genutzte Speicherkapazitäten zu entziehen (vgl. § 35b Abs. (6) EnWG). Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragspartner Folgendes: 40%).§ 1 Füllstandsvorgaben
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Variables Entgelt. Faktor „variables Entgelt“ Die folgende Tabelle enthält den Faktor „variables Entgelt“, der für die Berechnung des vom Kunden zu zahlenden variablen Entgelts heranzuziehen ist: Zeitraum 06:00 Uhr – 06:00 Uhr Faktor „variables Entgelt“ €/MWh 01.04.2024 – 01.04.2025 1,248 3 Füllstandsvorgaben Die folgende Tabelle enthält die vom Kunden zu beachtenden Füllstandsvorgaben zu den jeweilig aufgeführten Stichtagen sowie die Termine für die Füllstandszusagen des Kun- den: Stichtag Termin Füllstandszusage Füllstandsvorgabe 06:00 Uhr 06:00 Uhr GWh 01.10.2024 01.06.2024 […] 01.11.2024 02.07.2024 […] 01.02.2025 02.10.2024 […] 4 Temporäre Mindestfüllstände1 Die folgende Tabelle den vom Kunden in dem jeweiligen Zeitraum einzuhaltenden Mindestfüll- stand: Zeitraum 06:00 Uhr – 06:00 Uhr Mindestfüllstand GWh 01.04.2024 – 01.04.2025 0,00 1 Abhängig von einem etwaigen Kapazitätsentzug gem. „Zusatzvereinbarung Füllstandsvorgaben“ Zusatzvereinbarung 13.02.2018 0,486 Anlage 2 zum Vertrag Nr. […] VERTRAG ÜBER DEN ANKAUF VON GESPEICHERTEN GASMENGEN INNERHALB DES SPEICHERS VGS STORAGE HUB (nachfolgend „Zusatzvereinbarung Füllstandsvorgaben“Kaufvertrag” genannt) zwischen Speicherkunde [Firma, Anschrift] nachstehend „SPEICHERKUNDE“ genannt, und VNG Gasspeicher GmbH XxxX, Xxxxxxxxxxxxxxx 0 04129 Leipzig – 0, 00000 Xxxxxxx, Xxxxxxxxxxx nachstehend „VGS“ genannt – [Firma] [Straße] [PLZ] [Ort] – genannt, nachstehend einzeln auch „XxxxxPartei“ genannt – – nachstehend und zusammen „VertragspartnerParteien“ genannt – Präambel Mit Inkrafttreten genannt. PRÄAMBEL Zwischen dem SPEICHERKUNDEN und VGS besteht der §§ 35a mit Datum vom [tt.mm.jjjj] geschlos- sene Speichervertrag Nr. […], der während seiner Laufzeit vom […], 06:00 Uhr bis 35g EnWG 13.02.2018, 06:00 Uhr die physische Speicherung von Erdgasmengen im Xxxxxxxx VGS Storage Hub vorsieht („Teil 3a – Füllstandsvorgaben für Gasspei- cheranlagen Speichervertrag“). VGS benötigt zum Betrieb der Speicheranlagen bestimmte Erdgasmengen zum Eigenverbrauch. Die Parteien haben sich darauf verständigt, dass VGS am 13.02.2018, 06:00 Uhr eine unter dem Speichervertrag gespeicherte Erdgasmenge in Höhe von 100,00 GWh innerhalb des Speichers VGS Storage Hub vom SPEICHERKUNDEN erwirbt und Gewährleistung übernimmt. Die Übertragung der Versorgungssicherheit“) am 30.04.2022 hat Erd- gasmenge innerhalb des Speichers soll dabei mittels Lastschrift auf dem Arbeitsgaskonto des SPEICHERKUNDEN bei zeitgleicher Gutschrift auf dem Arbeitsgaskonto der Gesetzgeber VGS erfolgen. Der in Bezug auf Gasspeicheranlagendiesem Zusammenhang zwischen den Parteien abzuschließende Kaufvertrag über gespei- cherte Erdgasmengen soll dabei unter der aufschiebenden Bedingung stehen, dass die in der Bundesrepublik Deutschland gelegen sind und mindestens einen Anschlusspunkt an das deutsche Fernleitungsnetz habenVertrags- partner nicht bis spätestens 09.02.2018, Füllstandsvorgaben definiert14:30 Uhr die dem Speichervertrag als Anlage 3 mus- terhaft beigefügte Ergänzungsvereinbarung zum Speichervertrag abschließen. Mit der Verordnung zur Anpassung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Gasspeicherfüllstandsverordnung) vom 29.07.2022 hat das Bundesministerium für Xxxx- xxxxxx und Klimaschutz von seiner Verordnungsermächtigung nach § 35b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes Gebrauch gemacht und Dies vorausgeschickt schließen die Füllstandsvorgaben nach § 35b Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes angepasst (am 1. OktoberParteien folgenden Kaufvertrag: 85%; am 1. November: 95%; am 1. Februar: 40%).VERTRAGSGEGENSTAND
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Variables Entgelt. Faktor „variables Entgelt“ Die folgende Tabelle enthält den Faktor „variables Entgelt“, der für die Berechnung des vom Kunden zu zahlenden variablen Entgelts heranzuziehen ist: Zeitraum 06:00 Uhr – 06:00 Uhr Faktor „variables Entgelt“ €/MWh 01.04.2024 01.04.2025 – 01.04.2025 1,248 01.04.2026 1,051 3 Füllstandsvorgaben Die folgende Tabelle enthält die vom Kunden zu beachtenden Füllstandsvorgaben zu den jeweilig aufgeführten Stichtagen sowie die Termine für die Füllstandszusagen des Kun- den: Stichtag Termin Füllstandszusage Füllstandsvorgabe 06:00 Uhr 06:00 Uhr GWh 01.10.2024 01.06.2024 01.10.2025 01.06.2025 80,00 […] 01.11.2024 02.07.2024 01.11.2025 02.07.2025 90,00 […] 01.02.2025 02.10.2024 01.02.2026 02.10.2025 30,00 […] 06:00 Uhr Termin Füllstandszu- sage Füllstandsvorgabe % Füllstandsvorgabe GWh 4 Temporäre Mindestfüllstände1 Die folgende Tabelle den vom Kunden in dem jeweiligen Zeitraum einzuhaltenden Mindestfüll- stand: Zeitraum 06:00 Uhr – 06:00 Uhr Mindestfüllstand GWh 01.04.2024 01.04.2025 – 01.04.2025 01.04.2026 0,00 1 Abhängig von einem etwaigen Kapazitätsentzug gem. „Zusatzvereinbarung Füllstandsvorgaben“ Zusatzvereinbarung zum Vertrag Nr. […] („Zusatzvereinbarung Füllstandsvorgaben“) zwischen und VNG Gasspeicher GmbH Xxxxxxxxxxxxxxx 0 04129 Leipzig – nachstehend „VGS“ genannt – [Firma] [Straße] [PLZ] [Ort] – nachstehend „Xxxxx“ genannt – – nachstehend zusammen „Vertragspartner“ genannt – Präambel Mit Inkrafttreten der §§ 35a bis 35g EnWG („Teil 3a – Füllstandsvorgaben für Gasspei- cheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit“) am 30.04.2022 hat der Gesetzgeber in Bezug auf Gasspeicheranlagen, die in der Bundesrepublik Deutschland gelegen sind und mindestens einen Anschlusspunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben, Füllstandsvorgaben definiertdefiniert (am 1. Oktober: 80%; am 1. November: 90% und am 1. Februar 40%). Mit der Verordnung zur Anpassung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Gasspeicherfüllstandsverordnung) vom 29.07.2022 hat das Bundesministerium für Xxxx- xxxxxx und Klimaschutz von seiner Verordnungsermächtigung nach § 35b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes Gebrauch gemacht und die Füllstandsvorgaben nach § 35b Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes für Oktober und November angepasst (am 1. Oktober: 85%; am 1. November: 95%; am ). Zudem hat der Gesetzgeber mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verlängerung der Vor- schriften des Teils 3a sowie zur Änderung von § 49b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzes im Februar 2024 die Füllstandsvorgabe für den 1. FebruarFebruar von ur- sprünglich 40% auf 30% herabgesetzt. Die Regelung zu den Füllstandsvorgaben bedingt die tatsächliche Nutzung der von den Betreibern der Gasspeicheranlage bereitgestellten Speicherkapazitäten durch die Spei- cherkunden; anderenfalls sollen sie dem jeweiligen Speicherkunden entzogen und dem Marktgebietsverantwortlichen zur Verfügung gestellt werden („Use-it-or-lose-it-Prinzip“). Vor diesem Hintergrund sind Betreiber von Speicheranlagen nunmehr gesetzlich ver- pflichtet, vertragliche Regelungen in ihre Speicherverträge aufzunehmen, welche einer- xxxxx die jeweiligen Rahmenbedingungen zur Erreichung der Füllstandsvorgaben defi- nieren (vgl. § 35b Abs. (1) Satz 1 EnWG) und sie andererseits berechtigen dem Spei- cherkunden nicht genutzte Speicherkapazitäten zu entziehen (vgl. § 35b Abs. (6) EnWG). Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragspartner Folgendes: 40%).§ 1 Füllstandsvorgaben
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Variables Entgelt. Faktor „variables Entgelt“ Die folgende Tabelle enthält den Faktor „variables Entgelt“, der für die Berechnung des vom Kunden zu zahlenden variablen Entgelts heranzuziehen ist: Zeitraum 06:00 Uhr – 06:00 Uhr Faktor „variables Entgelt“ €/MWh 01.04.2024 01.04.2021 – 01.04.2025 1,248 3 Füllstandsvorgaben 01.04.2022 0,485 01.04.2022– 01.04.2023 -,--- * * Faktor zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bezifferbar. Die folgende Tabelle enthält die vom Kunden zu beachtenden Füllstandsvorgaben zu den jeweilig aufgeführten Stichtagen sowie die Termine Berechnung erfolgt nach Maßgabe des § 5 Abs. (3) des Vertrages. Anlage „Zusatzbedingungen für die Füllstandszusagen marktgebietsübergreifende Nutzung des Kun- den: Stichtag Termin Füllstandszusage Füllstandsvorgabe 06:00 Uhr 06:00 Uhr GWh 01.10.2024 01.06.2024 […] 01.11.2024 02.07.2024 […] 01.02.2025 02.10.2024 […] 4 Temporäre Mindestfüllstände1 Die folgende Tabelle den vom Kunden in dem jeweiligen Zeitraum einzuhaltenden Mindestfüll- stand: Zeitraum 06:00 Uhr – 06:00 Uhr Mindestfüllstand GWh 01.04.2024 – 01.04.2025 0,00 1 Abhängig von einem etwaigen Kapazitätsentzug gem. „Zusatzvereinbarung FüllstandsvorgabenSpeichers Jemgum“ Zusatzvereinbarung zum Vertrag Nr. […] … Präambel Die Verträge der VGS über Kapazitäten des Speichers Jemgum ermöglichen den Kunden der VGS den Zugang sowohl zum Marktgebiet der GASPOOL Balancing Services GmbH („Zusatzvereinbarung FüllstandsvorgabenGASPOOL“) zwischen und VNG Gasspeicher mit den angrenzenden Netzbetreibern GASCADE Gastransport GmbH Xxxxxxxxxxxxxxx 0 04129 Leipzig – nachstehend „VGS“ genannt – [Firma] [Straße] [PLZ] [Ort] – nachstehend „Xxxxx“ genannt – – nachstehend zusammen „Vertragspartner“ genannt – Präambel Mit Inkrafttreten der §§ 35a bis 35g EnWG („Teil 3a – Füllstandsvorgaben für Gasspei- cheranlagen und Gewährleistung GASCADE“), als auch zum Marktgebiet der VersorgungssicherheitNiederlande mit dem niederländischen Trans- portnetz (Title Transfer Facility „TTF“) der Gasunie Transport Services B.V („GTS“). Aufgrund des Zugangs zu zwei Marktgebieten sind die angrenzenden Netzbetreiber gemäß den Vorgaben der Bundesnetzagentur gemäß BK9-14/608 zur Umrechnung von Jahresleis- tungspreisen in Leistungspreise für unterjährige Kapazitätsrechte sowie zur sachgerechten Xxxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxx xxxx § 00 Abs. 2 bis 7 GasNEV („BEATE“) nur dann verpflichtet, den Kunden der VGS am 30.04.2022 hat Ein- bzw. Ausspeisepunkt des Speichers Jemgum Transportkapazi- täten zu einem rabattierten Entgelt anzubieten, wenn VGS gegenüber dem Netzbetreiber die Einhaltung der Gesetzgeber in Bezug auf Gasspeicheranlagen, unter Ziffer IX. 8 (Vorgabe 2) der Begründung von BEATE vorgegebenen Be- dingungen nachweist. Ab dem 01.01.2020 gelten für den Sachverhalt die in Vorgaben der Bundesrepublik Deutschland gelegen sind und mindestens einen Anschlusspunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben, Füllstandsvorgaben definiert. Mit der Verordnung zur Anpassung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Gasspeicherfüllstandsverordnung) vom 29.07.2022 hat das Bundesministerium für Xxxx- xxxxxx und Klimaschutz von seiner Verordnungsermächtigung nach § 35b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes Gebrauch gemacht und die Füllstandsvorgaben nach § 35b Absatz 1 Satz Bun- desnetzagentur gemäß BK9-18/611-XX Xxxxxx 2 des Energiewirtschaftsgesetzes angepasst Tenors sowie RN 388 ff sowie BK9- 18/610-NCG („REGENT“), Ziffer 2 des Tenors sowie RN 385 ff. VGS hat mit dem angrenzen- den Netzbetreiber GASCADE dahingehende Vereinbarungen getroffen und sich verpflichtet, für die Verträge ihrer Kunden jeweils gesonderte Arbeitsgasunterkonten (rabattiert/unrabat- tiert) zu führen. Der angrenzenden Netzbetreiber GASCADE bieten auf der Grundlage von BEATE bzw. RE- GENT am 1jeweiligen Ein- bzw. Oktober: 85%; am 1Ausspeisepunkt des Speichers Jemgum sowohl Transportka- pazitäten zu einem rabattierten Transportentgelt („rabattierte Transportkapazität“), als auch Transportkapazitäten zu einem unrabattierten Transportentgelt („unrabattierte Transportkapa- zität“) an. November: 95%; am 1Die Vorgaben der Bundesnetzagentur finden auf dem Marktgebiet der Niederlande grundsätzlich keine Anwendung. Februar: 40%)Diese Zusatzbedingungen für die marktgebietsübergreifende Nutzung des Speichers Jemgum regeln die Einrichtung der betreffenden Arbeitsgasunterkonten sowie die Zuordnung und Um- buchung der Gasmengen.
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Variables Entgelt. Faktor „variables Entgelt“ Die folgende Tabelle enthält den Faktor „variables Entgelt“, der für die Berechnung des vom Kunden zu zahlenden variablen Entgelts heranzuziehen ist: Zeitraum 06:00 Uhr – 06:00 Uhr Faktor „variables Entgelt“ €/MWh 01.04.2024 01.04.2025– 01.04.2025 1,248 01.04.2026 1,051 01.04.2026– 01.04.2027 0,90 3 Füllstandsvorgaben Die folgende Tabelle enthält die vom Kunden zu beachtenden Füllstandsvorgaben zu den jeweilig aufgeführten Stichtagen sowie die Termine für die Füllstandszusagen des Kun- den: Stichtag Termin Füllstandszusage Füllstandsvorgabe Füllstandsvorgabe 06:00 Uhr 06:00 Uhr % GWh 01.10.2024 01.06.2024 01.10.2025 […] 01.11.2024 02.07.2024 80,00 […] 01.02.2025 02.10.2024 01.11.2025 […] 90,00 […] 01.02.2026 […] 30,00 […] 01.10.2026 […] 80,00 […] 01.11.2026 […] 90,00 […] 01.02.2027 […] 30,00 […] 4 Temporäre Mindestfüllstände1 Mindestfüllstände Die folgende Tabelle den vom Kunden in dem jeweiligen Zeitraum einzuhaltenden Mindestfüll- stand: Zeitraum 06:00 Uhr – 06:00 Uhr Mindestfüllstand GWh 01.04.2024 01.04.2025– 01.04.2025 0,00 1 Abhängig von einem etwaigen Kapazitätsentzug gem. „Zusatzvereinbarung Füllstandsvorgaben“ 01.04.2026 […] 01.04.2026– 01.04.2027 […] Zusatzvereinbarung zum Vertrag Nr. […] („Zusatzvereinbarung Füllstandsvorgaben“) zwischen und VNG Gasspeicher GmbH Xxxxxxxxxxxxxxx 0 04129 Leipzig – nachstehend „VGS“ genannt – [Firma] [Straße] [PLZ] [Ort] – nachstehend „Xxxxx“ genannt – – nachstehend zusammen „Vertragspartner“ genannt – Präambel Mit Inkrafttreten der §§ 35a bis 35g EnWG („Teil 3a – Füllstandsvorgaben für Gasspei- cheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit“) am 30.04.2022 hat der Gesetzgeber in Bezug auf Gasspeicheranlagen, die in der Bundesrepublik Deutschland gelegen sind und mindestens einen Anschlusspunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben, Füllstandsvorgaben definiertdefiniert (am 1. Oktober: 80%; am 1. November: 90% und am 1. Februar 40%). Mit der Verordnung zur Anpassung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Gasspeicherfüllstandsverordnung) vom 29.07.2022 hat das Bundesministerium für Xxxx- xxxxxx und Klimaschutz von seiner Verordnungsermächtigung nach § 35b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes Gebrauch gemacht und die Füllstandsvorgaben nach § 35b Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes für Oktober und November angepasst (am 1. Oktober: 85%; am 1. November: 95%; am ). Zudem hat der Gesetzgeber mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verlängerung der Vor- schriften des Teils 3a sowie zur Änderung von § 49b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzes im Februar 2024 die Füllstandsvorgabe für den 1. FebruarFebruar von ur- sprünglich 40% auf 30% herabgesetzt. Die Regelung zu den Füllstandsvorgaben bedingt die tatsächliche Nutzung der von den Betreibern der Gasspeicheranlage bereitgestellten Speicherkapazitäten durch die Spei- cherkunden; anderenfalls sollen sie dem jeweiligen Speicherkunden entzogen und dem Marktgebietsverantwortlichen zur Verfügung gestellt werden („Use-it-or-lose-it-Prinzip“). Vor diesem Hintergrund sind Betreiber von Speicheranlagen nunmehr gesetzlich ver- pflichtet, vertragliche Regelungen in ihre Speicherverträge aufzunehmen, welche einer- xxxxx die jeweiligen Rahmenbedingungen zur Erreichung der Füllstandsvorgaben defi- nieren (vgl. § 35b Abs. (1) Satz 1 EnWG) und sie andererseits berechtigen dem Spei- cherkunden nicht genutzte Speicherkapazitäten zu entziehen (vgl. § 35b Abs. (6) EnWG). Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragspartner Folgendes: 40%).§ 1 Füllstandsvorgaben
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