Verfügbarkeit des CAD. Stellt die Emittentin fest, dass (i) an einem Zahlungstag ein in CAD oder einer gesetzlich eingeführten Nachfolge-Währung (die “Nachfolge-Währung”) fälliger Betrag in frei übertragbaren und konvertierbaren Geldern aufgrund von Umständen, die außerhalb ihrer Verantwortung liegen, für sie nicht verfügbar ist, oder dass (ii) der CAD oder die Nachfolge-Währung nicht xxxxxx für die Abwicklung internationaler Finanztransaktionen verwendet wird, oder dass (iii) die Abwicklung von Zahlungen in CAD oder der Nachfolge-Währung durch ein Clearingsystem an einem Zahlungstag nicht erfolgen kann oder gestört ist, oder dass (iv) aufgrund von anderen, außerhalb ihrer Verantwortung liegenden Umständen, an einem Zahltag weder der fällige Betrag in CAD oder in der Nachfolge-Währung für die Emittentin verfügbar ist noch Zahlungen dieser Beträge erfolgen können, kann die Emittentin ihre Zahlungsverpflichtungen durch die Zahlung in US-Dollar an dem jeweiligen Zahlungstag oder sobald nach dem Zahlungstag vernünftigerweise möglich, auf Grundlage des maßgeblichen Wechselkurses erfüllen. Weitere Zinsen oder sonstige Zahlungen sind aufgrund einer solchen Zahlung nicht geschuldet. Der maßgebliche Wechselkurs für CAD oder die Nachfolge-Währung ist (i), sofern verfügbar, der Mittagsankaufkurs für US-Dollar in New York City für telegrafische Überweisungen von CAD oder der Nachfolge-Währung an dem zweiten New Yorker Geschäftstag vor dem jeweiligen Zahlungstag, xxx xx von der Federal Reserve Bank of New York für Zollzwecke offiziell festgelegt (oder, falls nicht so festgelegt, anders bestimmt) wurde oder (ii) falls der Kurs unter (i) nicht verfügbar ist, der Xxxxx-Wechselkurs zu dem der CAD oder die Nachfolge-Währung zwei Umtausch-Geschäftstage vor dem Tag, an dem die Zahlung durchgeführt wird, um 12:00 Uhr Mittags Frankfurter Zeit im Austausch gegen US-Dollar angeboten wird, oder (iii) falls der Wechselkurs unter (ii) nicht verfügbar ist, der durch die Emittentin nach billigem Ermessen festgelegte Xxxxx-Wechselkurs der CAD oder der Nachfolge-Währung.
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Samples: Subscription Agreement (KfW), Agency Agreement (KfW), Subscription Agreement (KfW)
Verfügbarkeit des CAD. Stellt die Emittentin fest, dass (i) an einem Zahlungstag ein in CAD oder einer gesetzlich eingeführten Nachfolge-Währung (die “Nachfolge-Währung”) fälliger Betrag in frei übertragbaren und konvertierbaren Geldern aufgrund von Umständen, die außerhalb ihrer Verantwortung liegen, für sie nicht verfügbar ist, oder dass (ii) der CAD oder die Nachfolge-Währung nicht xxxxxx für die Abwicklung internationaler Finanztransaktionen verwendet wird, oder dass (iii) die Abwicklung von Zahlungen in CAD oder der Nachfolge-Währung durch ein Clearingsystem an einem Zahlungstag nicht erfolgen kann oder gestört ist, oder dass (iv) aufgrund von anderen, außerhalb ihrer Verantwortung liegenden Umständen, an einem Zahltag weder der fällige Betrag in CAD oder in der Nachfolge-Währung für die Emittentin verfügbar ist noch Zahlungen dieser Beträge erfolgen können, kann die Emittentin ihre Zahlungsverpflichtungen durch die Zahlung in US-Dollar an dem jeweiligen Zahlungstag oder sobald nach dem Zahlungstag vernünftigerweise möglich, auf Grundlage des maßgeblichen Wechselkurses erfüllen. Weitere Zinsen oder sonstige Zahlungen sind aufgrund einer solchen Zahlung nicht geschuldet. Der maßgebliche Wechselkurs für CAD oder die Nachfolge-Währung ist (i), sofern verfügbar, der Mittagsankaufkurs für US-Dollar in New York City für telegrafische Überweisungen von CAD oder der Nachfolge-Währung an dem zweiten New Yorker Geschäftstag vor dem jeweiligen Zahlungstag, xxx xx von der Federal Reserve Bank of New York für Zollzwecke offiziell festgelegt (oder, falls nicht so festgelegt, anders bestimmt) wurde oder (ii) falls der Kurs unter Punkt (i) nicht verfügbar ist, der Xxxxx-Wechselkurs zu dem der CAD oder die Nachfolge-Währung zwei Umtausch-Geschäftstage vor dem Tag, an dem die Zahlung durchgeführt wird, um 12:00 Uhr Mittags mittags Frankfurter Zeit im Austausch gegen US-Dollar angeboten wird, oder (iii) falls der Wechselkurs unter Punkt (ii) nicht verfügbar ist, der durch die Emittentin nach billigem Ermessen festgelegte Xxxxx-Wechselkurs der CAD oder der Nachfolge-Währung.
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Samples: Subscription Agreement (KfW)