Common use of Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und Übertragungsentgelt Clause in Contracts

Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und Übertragungsentgelt. ‌ (1) Eine teilweise Kapazitätsübertragung setzt zunächst voraus, dass die zu übertragenden Kapazitäten von den kontrahierten Kapazitäten dieses Vertrages einvernehmlich zwi- schen den Vertragspartnern abgetrennt und unter Anpassung dieses Vertrages xxxxxx- tens einem zusätzlichen Vertrag zugeordnet werden (Aufteilung der Kapazitäten). Hierzu ermittelt VGS neue Kennlinien. Die sich auf dem Arbeitsgaskonto dieses Vertrages befindlichen Gasmengen werden anteilig in Bezug auf die aufgeteilte Kapazität Arbeitsgasvolumen diesem zugeordnet („Aufteilung der Gasmengen“) (2) Nach erfolgter Aufteilung der Kapazitäten jeweils nebst Anlage „Kapazitäten und Spei- cherentgelt“, kann der Xxxxx jeden Vertrag und damit die über den Vertrag kontrahierten Kapazitäten nach Maßgabe der hierzu in den Xxxxxxxx-AGB enthaltenen Regelungen über Kapazitätsübertragung/Rechtsnachfolge übertragen. Vorbehaltlich der Regelung des nachfolgenden Absatzes (4) werden hierbei die dem jeweiligen Kapazitätsanteil zu- geordneten Gasmengen mit übertragen. (3) Bei einer Kapazitätsaufteilung gemäß Abs. (1) hat der Xxxxx für die Aufteilung der Ka- pazitäten und Gasmengen ein Entgelt („Übertragungsentgelt“) zu zahlen. Die Höhe des Übertragungsentgelts bestimmt sich nach dem hierfür seitens VGS zum Zeitpunkt der Anfrage des Kunden nach Aufteilung der Kapazitäten veröffentlichten Betrag (derzeit erfolgt die Veröffentlichung in der Entgeltübersicht; Änderungen vorbehalten). (4) Für den Fall, dass die gemäß vorstehendem Absatz (1) aufgeteilten Gasmengen nicht oder nur anteilig mit dem jeweiligen Kapazitätsanteil übertragen werden sollen, kann der Xxxxx diese Gasmengen im Wege der Gasübergabe in einen anderen Vertrag überge- ben. Die Regelungen der Gasübergabe (vgl. § 8) finden entsprechende Anwendung. § 8 Gasübergabe und Übergabeentgelt‌ (1) Soweit ein Xxxxx eingespeicherte Gasmengen an einen anderen Kunden übergeben möchte („Gasübergabe“) bzw. die Gasübergabe zwischen eigenen Verträgen wünscht, wird VGS nach entsprechender Nominierung des Kunden eine entsprechende Anfrage prüfen. Das Verfahren der Gasübergabe im Einzelnen ist im Operating Manual geregelt. (2) Bei Vollzug einer Gasübergabe gemäß vorstehendem Abs. (1) hat der übergebende Xxxxx ein Übergabeentgelt an VGS zu zahlen. Die Höhe des Übergabeentgelts be- stimmt sich nach dem hierfür seitens VGS zum Zeitpunkt der Nominierung der Gasüber- gabe veröffentlichten Betrag (derzeit erfolgt die Veröffentlichung in der Entgeltübersicht; Änderungen vorbehalten). (3) Sollte VGS im Fall der Gasübergabe ein möglicher wirtschaftlicher Nachteil entstehen (zum Beispiel bei der Gasübergabe aus einem Vertrag mit inkludiertem variablen Entgelt in einen Vertrag, ohne inkludiertem variablen Entgelt) behält sich VGS vor, neben dem Übergabeentgelt gemäß vorstehenden Absatz (2) ein weiteres Entgelt zu erheben, wel- ches dem Ausgleich möglicher wirtschaftlicher Nachteile der VGS in Bezug auf die Gas- übergabe dient.

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Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und Übertragungsentgelt. ‌ (1) Eine teilweise Kapazitätsübertragung setzt zunächst voraus, dass die zu übertragenden Kapazitäten von den kontrahierten Kapazitäten dieses Vertrages einvernehmlich zwi- schen den Vertragspartnern abgetrennt und unter Anpassung dieses Vertrages xxxxxx- tens einem zusätzlichen Vertrag zugeordnet werden (Aufteilung der Kapazitäten). Hierzu ermittelt VGS neue Kennlinien. Die sich auf dem Arbeitsgaskonto dieses Vertrages befindlichen Gasmengen werden anteilig in Bezug auf die aufgeteilte Kapazität Arbeitsgasvolumen diesem zugeordnet („Aufteilung der Gasmengen“) (2) Nach erfolgter Aufteilung der Kapazitäten jeweils nebst Anlage „Kapazitäten und Spei- cherentgelt“, kann der Xxxxx jeden Vertrag und damit die über den Vertrag kontrahierten Kapazitäten nach Maßgabe der hierzu in den Xxxxxxxx-AGB enthaltenen Regelungen über Kapazitätsübertragung/Rechtsnachfolge übertragen. Vorbehaltlich der Regelung des nachfolgenden Absatzes (4) werden hierbei die dem jeweiligen Kapazitätsanteil zu- geordneten Gasmengen mit übertragen. (3) Bei einer Kapazitätsaufteilung gemäß Abs. (1) hat der Xxxxx für die Aufteilung der Ka- pazitäten und Gasmengen ein Entgelt („Übertragungsentgelt“) zu zahlen. Die Höhe des Übertragungsentgelts bestimmt sich nach dem hierfür seitens VGS zum Zeitpunkt der Anfrage des Kunden nach Aufteilung der Kapazitäten veröffentlichten Betrag (derzeit erfolgt die Veröffentlichung in der Entgeltübersicht; Änderungen vorbehalten). (4) Für den Fall, dass die gemäß vorstehendem Absatz (1) aufgeteilten Gasmengen nicht oder nur anteilig mit dem jeweiligen Kapazitätsanteil übertragen werden sollen, kann der Xxxxx diese Gasmengen im Wege der Gasübergabe in einen anderen Vertrag überge- ben. Die Regelungen der Gasübergabe (vgl. § 8) finden entsprechende Anwendung. § 8 Gasübergabe und Übergabeentgelt‌ (1) Soweit ein Xxxxx eingespeicherte Gasmengen an einen anderen Kunden übergeben möchte („Gasübergabe“) bzw. die Gasübergabe zwischen eigenen Verträgen wünscht, wird VGS nach entsprechender Nominierung des Kunden eine entsprechende Anfrage prüfen. Das Verfahren der Gasübergabe im Einzelnen ist im Operating Manual geregelt. (2) Bei Vollzug einer Gasübergabe gemäß vorstehendem Abs. (1) hat der übergebende Xxxxx ein Übergabeentgelt an VGS zu zahlen. Die Höhe des Übergabeentgelts be- stimmt sich nach dem hierfür seitens VGS zum Zeitpunkt der Nominierung der Gasüber- gabe veröffentlichten Betrag (derzeit erfolgt die Veröffentlichung in der Entgeltübersicht; Änderungen vorbehalten). (3) Sollte VGS im Fall der Gasübergabe ein möglicher wirtschaftlicher Nachteil Nachteile entstehen (zum Beispiel bei der Gasübergabe aus einem Vertrag mit einem inkludiertem variablen Entgelt in einen Vertrag, ohne inkludiertem variablen Entgelt) behält sich VGS vor, neben dem Übergabeentgelt gemäß vorstehenden Absatz (2) ein weiteres Entgelt zu erheben, wel- ches welches dem Ausgleich möglicher wirtschaftlicher Nachteile der VGS in Bezug auf die Gas- übergabe Gasübergabe dient.

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Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und Übertragungsentgelt. ‌ (1) Eine teilweise Kapazitätsübertragung setzt zunächst voraus, dass die zu übertragenden Kapazitäten von den kontrahierten Kapazitäten dieses Vertrages einvernehmlich zwi- schen den Vertragspartnern abgetrennt und unter Anpassung dieses Vertrages xxxxxx- tens einem zusätzlichen Vertrag zugeordnet werden (Aufteilung der Kapazitäten). Hierzu ermittelt VGS neue Kennlinien. Die sich auf dem Arbeitsgaskonto dieses Vertrages befindlichen Gasmengen werden anteilig in Bezug auf die aufgeteilte Kapazität Arbeitsgasvolumen diesem zugeordnet („Aufteilung der Gasmengen“) (2) Nach erfolgter Aufteilung der Kapazitäten jeweils nebst Anlage „Kapazitäten und Spei- cherentgelt“, kann der Xxxxx jeden Vertrag und damit die über den Vertrag kontrahierten Kapazitäten nach Maßgabe der hierzu in den Xxxxxxxx-AGB enthaltenen Regelungen über Kapazitätsübertragung/Rechtsnachfolge übertragen. Vorbehaltlich der Regelung des nachfolgenden Absatzes (4) werden hierbei die dem jeweiligen Kapazitätsanteil zu- geordneten Gasmengen mit übertragen. (3) Bei einer Kapazitätsaufteilung gemäß Abs. (1) hat der Xxxxx für die Aufteilung der Ka- pazitäten und Gasmengen ein Entgelt („Übertragungsentgelt“) zu zahlen. Die Höhe des Übertragungsentgelts bestimmt sich nach dem hierfür seitens VGS zum Zeitpunkt der Anfrage des Kunden nach Aufteilung der Kapazitäten veröffentlichten Betrag (derzeit erfolgt die Veröffentlichung in der Entgeltübersicht; Änderungen vorbehalten). (4) Für den Fall, dass die gemäß vorstehendem Absatz (1) aufgeteilten Gasmengen nicht oder nur anteilig mit dem jeweiligen Kapazitätsanteil übertragen werden sollen, kann der Xxxxx diese Gasmengen im Wege der Gasübergabe in einen anderen Vertrag überge- ben. Die Regelungen der Gasübergabe (vgl. § 8) finden entsprechende Anwendung. § 8 Gasübergabe und Übergabeentgelt‌ (1) Soweit ein Xxxxx eingespeicherte Gasmengen an einen anderen Kunden übergeben möchte („Gasübergabe“) bzw. die Gasübergabe zwischen eigenen Verträgen wünscht, wird VGS nach entsprechender Nominierung des Kunden eine entsprechende Anfrage prüfen. Das Verfahren der Gasübergabe im Einzelnen ist im Operating Manual geregelt. (2) Bei Vollzug einer Gasübergabe gemäß vorstehendem Abs. (1) hat der übergebende Xxxxx ein Übergabeentgelt an VGS zu zahlen. Die Höhe des Übergabeentgelts be- stimmt sich nach dem hierfür seitens VGS zum Zeitpunkt der Nominierung der Gasüber- gabe veröffentlichten Betrag (derzeit erfolgt die Veröffentlichung in der Entgeltübersicht; Änderungen vorbehalten). (3) Sollte VGS im Fall der Gasübergabe ein möglicher wirtschaftlicher Nachteil entstehen (zum Beispiel bei der Gasübergabe aus einem Vertrag mit inkludiertem variablen Entgelt in einen Vertrag, ohne inkludiertem variablen Entgelt) behält sich VGS vor, neben dem Übergabeentgelt gemäß vorstehenden Absatz (2) ein weiteres Entgelt zu erheben, wel- ches dem Ausgleich möglicher wirtschaftlicher Nachteile der VGS in Bezug auf die Gas- übergabe dient.

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Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und Übertragungsentgelt. (1) Eine teilweise Kapazitätsübertragung setzt zunächst voraus, dass die zu übertragenden übertragen- den Kapazitäten von den kontrahierten Kapazitäten dieses Vertrages einvernehmlich zwi- schen zwischen den Vertragspartnern abgetrennt und unter Anpassung dieses Vertrages xxxxxx- tens mindestens einem zusätzlichen Vertrag zugeordnet werden (Aufteilung der KapazitätenKapazitä- ten). Hierzu ermittelt VGS neue Kennlinien. Die sich auf dem Arbeitsgaskonto dieses Vertrages befindlichen Gasmengen werden anteilig in Bezug auf die aufgeteilte Kapazität Arbeitsgasvolumen diesem zugeordnet („Aufteilung der Gasmengen“) (2) Nach erfolgter Aufteilung der Kapazitäten jeweils nebst Anlage „Kapazitäten und Spei- cherentgelt“, kann der Xxxxx jeden Vertrag und damit die über den Vertrag kontrahierten kontrahier- ten Kapazitäten nach Maßgabe der hierzu in den Xxxxxxxx-AGB enthaltenen Regelungen Regelun- gen über Kapazitätsübertragung/Rechtsnachfolge übertragen. Vorbehaltlich der Regelung Rege- lung des nachfolgenden Absatzes (4) werden hierbei die dem jeweiligen Kapazitätsanteil zu- geordneten Kapazitätsan- teil zugeordneten Gasmengen mit übertragen. (3) Bei einer Kapazitätsaufteilung gemäß Abs. (1) hat der Xxxxx für die Aufteilung der Ka- pazitäten Kapazitäten und Gasmengen ein Entgelt („Übertragungsentgelt“) zu zahlen. Die Höhe des Übertragungsentgelts bestimmt sich nach dem hierfür seitens VGS zum Zeitpunkt der Anfrage des Kunden nach Aufteilung der Kapazitäten veröffentlichten Betrag (derzeit der- zeit erfolgt die Veröffentlichung in der Entgeltübersicht; Änderungen vorbehalten). (4) Für den Fall, dass die gemäß vorstehendem Absatz (1) aufgeteilten Gasmengen nicht oder nur anteilig mit dem jeweiligen Kapazitätsanteil übertragen werden sollen, kann der Xxxxx diese Gasmengen im Wege der Gasübergabe in einen anderen Vertrag überge- benübergeben. Die Regelungen der Gasübergabe (vgl. § 8) 16) finden entsprechende Anwendung. § 8 Gasübergabe und Übergabeentgelt‌ (1) Soweit ein Xxxxx eingespeicherte Gasmengen an einen anderen Kunden übergeben möchte („Gasübergabe“) bzw. die Gasübergabe zwischen eigenen Verträgen wünscht, wird VGS nach entsprechender Nominierung des Kunden eine entsprechende Anfrage prüfen. Das Verfahren der Gasübergabe im Einzelnen ist im Operating Manual geregeltAn- wendung. (2) Bei Vollzug einer Gasübergabe gemäß vorstehendem Abs. (1) hat der übergebende Xxxxx ein Übergabeentgelt an VGS zu zahlen. Die Höhe des Übergabeentgelts be- stimmt sich nach dem hierfür seitens VGS zum Zeitpunkt der Nominierung der Gasüber- gabe veröffentlichten Betrag (derzeit erfolgt die Veröffentlichung in der Entgeltübersicht; Änderungen vorbehalten). (3) Sollte VGS im Fall der Gasübergabe ein möglicher wirtschaftlicher Nachteil entstehen (zum Beispiel bei der Gasübergabe aus einem Vertrag mit inkludiertem variablen Entgelt in einen Vertrag, ohne inkludiertem variablen Entgelt) behält sich VGS vor, neben dem Übergabeentgelt gemäß vorstehenden Absatz (2) ein weiteres Entgelt zu erheben, wel- ches dem Ausgleich möglicher wirtschaftlicher Nachteile der VGS in Bezug auf die Gas- übergabe dient.

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Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und Übertragungsentgelt. (1) Eine teilweise Kapazitätsübertragung setzt zunächst voraus, dass die zu übertragenden übertra- genden Kapazitäten von den kontrahierten Kapazitäten dieses Vertrages einvernehmlich zwi- schen einver- nehmlich zwischen den Vertragspartnern abgetrennt und unter Anpassung dieses Vertrages xxxxxx- tens Ver- trages mindestens einem zusätzlichen Vertrag zugeordnet werden (Aufteilung der KapazitätenKa- pazitäten). Hierzu ermittelt VGS neue Kennlinien. Die sich auf dem Arbeitsgaskonto dieses Vertrages befindlichen Gasmengen werden anteilig in Bezug auf die aufgeteilte Kapazität Arbeitsgasvolumen diesem zugeordnet („Aufteilung der Gasmengen“). (2) Nach erfolgter Aufteilung der Kapazitäten jeweils nebst Anlage „Kapazitäten und Spei- cherentgelt“, kann der Xxxxx jeden Vertrag und damit die über den Vertrag kontrahierten kontrahier- ten Kapazitäten nach Maßgabe der hierzu in den Xxxxxxxx-AGB enthaltenen Regelungen Regelun- gen über Kapazitätsübertragung/Rechtsnachfolge übertragen. Vorbehaltlich der Regelung Rege- lung des nachfolgenden Absatzes (4) werden hierbei die dem jeweiligen Kapazitätsanteil zu- geordneten Kapazitätsan- teil zugeordneten Gasmengen mit übertragen. (3) Bei einer Kapazitätsaufteilung gemäß Abs. (1) hat der Xxxxx für die Aufteilung der Ka- pazitäten Kapazitäten und Gasmengen ein Entgelt („Übertragungsentgelt“) zu zahlen. Die Höhe des Übertragungsentgelts bestimmt sich nach dem hierfür seitens VGS zum Zeitpunkt der Anfrage des Kunden nach Aufteilung der Kapazitäten veröffentlichten Betrag (derzeit der- zeit erfolgt die Veröffentlichung in der Entgeltübersicht; Änderungen vorbehalten). (4) Für den Fall, dass die gemäß vorstehendem Absatz (1) aufgeteilten Gasmengen nicht oder nur anteilig mit dem jeweiligen Kapazitätsanteil übertragen werden sollen, kann der Xxxxx diese Gasmengen im Wege der Gasübergabe in einen anderen Vertrag überge- benübergeben. Die Regelungen der Gasübergabe (vgl. § 8) 16) finden entsprechende Anwendung. § 8 Gasübergabe und Übergabeentgelt‌ (1) Soweit ein Xxxxx eingespeicherte Gasmengen an einen anderen Kunden übergeben möchte („Gasübergabe“) bzw. die Gasübergabe zwischen eigenen Verträgen wünscht, wird VGS nach entsprechender Nominierung des Kunden eine entsprechende Anfrage prüfen. Das Verfahren der Gasübergabe im Einzelnen ist im Operating Manual geregeltAn- wendung. (2) Bei Vollzug einer Gasübergabe gemäß vorstehendem Abs. (1) hat der übergebende Xxxxx ein Übergabeentgelt an VGS zu zahlen. Die Höhe des Übergabeentgelts be- stimmt sich nach dem hierfür seitens VGS zum Zeitpunkt der Nominierung der Gasüber- gabe veröffentlichten Betrag (derzeit erfolgt die Veröffentlichung in der Entgeltübersicht; Änderungen vorbehalten). (3) Sollte VGS im Fall der Gasübergabe ein möglicher wirtschaftlicher Nachteil entstehen (zum Beispiel bei der Gasübergabe aus einem Vertrag mit inkludiertem variablen Entgelt in einen Vertrag, ohne inkludiertem variablen Entgelt) behält sich VGS vor, neben dem Übergabeentgelt gemäß vorstehenden Absatz (2) ein weiteres Entgelt zu erheben, wel- ches dem Ausgleich möglicher wirtschaftlicher Nachteile der VGS in Bezug auf die Gas- übergabe dient.

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