Common use of Abfuhr des Holzes Clause in Contracts

Abfuhr des Holzes. a) Holz darf nur nach Freigabe der Abfuhr durch den Verkäufer oder dessen Beauf- tragte abgefahren werden. Der Verkäufer stellt nach Vorliegen der Voraussetzun- gen unverzüglich eine Abfuhrfreigabe bzw. Zahlungsbestätigung aus. Diese muss der Käufer oder dessen Beauftragter bei der Abfuhr mit sich führen und auf Ver- langen vorzeigen. b) Wenn die Abfuhrfreigabe bzw. Zahlungsbestätigung ausgestellt wurde, muss das Holz innerhalb der im Vertrag, bei Fehlen eines schriftlichen Kaufvertrages inner- halb der auf der Rechnung angegebenen Frist, abgefahren werden. Kann infolge eines vom Käufer zu vertretenden Grundes die Abfuhr bereitgestell- ten Holzes nicht freigegeben werden oder wird die Auslieferung bei vereinbarter Lieferung frei Bestimmungsort dadurch verhindert, gerät der Käufer in Verzug ("Annahmeverzug"). c) Der Verkäufer kann nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung des Käufers unter Fristsetzung das Holz auf dessen Kosten und Gefahr abfahren und andernorts la- gern. Dem Käufer wird nach der Umlagerung der neue Lagerplatz unverzüglich mitgeteilt. Durch nicht fristgerechte Abfuhr des Holzes erforderlich werdende Waldschutz- maßnahmen, einschließlich Umlagerung oder nachträglicher Entrindung, können nach vorherigem schriftlichen Hinweis und Fristsetzung zur Abfuhr vom Verkäufer auf Kosten des Käufers durchgeführt werden. Weitere Schadensersatzforderun- gen des Verkäufers bleiben hiervon unberührt. d) Lagerndes Holz darf vom Käufer nur im Einvernehmen mit dem Verkäufer bearbei- tet, umgelagert oder schutzbehandelt werden. Polter, mit deren Abfuhr begonnen wurde, sind vom Käufer oder seinen Beauftrag- ten abzusichern. Sie müssen mit der Losnummer gekennzeichnet sein. e) Der Verkäufer und der Käufer und ihre jeweiligen Bediensteten haften für Schäden aller Art, die infolge der Holzabfuhr, einer anderweitigen Bearbeitung/ Behandlung oder im Zusammenhang damit entstehen, jeweils nur insoweit, als der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Die Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Der Käufer stellt den Verkäufer und seine Bediensteten von Ansprüchen Dritter einschließlich der Prozesskosten frei, die im Zusammenhang mit dem Holzkauf frei Waldstraße und der Holzabfuhr im Auftrag und auf Rechnung des Käufers gel- tend gemacht werden. f) Der Käufer setzt ausschließlich Frächter ein, die die Belastung der Umwelt auf das nach dem Stand der Technik unabwendbare Maß reduzieren. • Es sind biologisch schnell abbaubare Hydraulikflüssigkeiten der Wasserge- fährdungsklasse 0 oder 1 zu verwenden. Das Sicherheitsdatenblatt ist mitzu- führen. • Notfall-Sets für Ölhavarien sind mit einer ausreichenden Auffangkapazität auf den Fahrzeugen mitzuführen. • Leckagen sind dem Verkäufer unverzüglich zu melden. g) Waldwege sind schonend und höchstens mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h zu befahren. Die Benutzung der Waldwege erfolgt in allen Fällen auf eigene Ge- fahr. Die Abfuhr darf nur an Werktagen erfolgen. Bei Abfuhr in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr ist die Revierleitung rechtzeitig zu benachrichtigen. Die Waldwege dürfen zum Zweck der Abfuhr durch Holz und Fahrzeuge nicht länger als unvermeidbar versperrt werden.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Zahlungsbedingungen

Abfuhr des Holzes. a) Holz darf nur nach Freigabe der Abfuhr durch den Verkäufer oder dessen Beauf- tragte abgefahren Beauftragte ab- gefahren werden. Der Verkäufer stellt nach Vorliegen der Voraussetzun- gen Voraussetzungen unverzüglich eine Abfuhrfreigabe bzw. Zahlungsbestätigung aus. Diese muss der Käufer oder dessen Beauftragter bei der Abfuhr mit sich führen und auf Ver- langen Verlangen vorzeigen. b) Wenn die Abfuhrfreigabe bzw. Zahlungsbestätigung ausgestellt wurde, muss das Holz innerhalb in- nerhalb der im Vertrag, bei Fehlen eines schriftlichen Kaufvertrages inner- halb innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist, abgefahren werden. Kann infolge eines vom Käufer zu vertretenden Grundes die Abfuhr bereitgestell- ten bereitgestellten Holzes nicht freigegeben werden oder wird die Auslieferung bei vereinbarter Lieferung frei Bestimmungsort Be- stimmungsort dadurch verhindert, gerät der Käufer in Verzug ("Annahmeverzug"). c) Der Verkäufer kann nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung des Käufers unter Fristsetzung Fristset- zung das Holz auf dessen Kosten und Gefahr abfahren und andernorts la- gernlagern. Dem Käufer wird nach der Umlagerung der neue Lagerplatz unverzüglich mitgeteilt. Durch nicht fristgerechte Abfuhr des Holzes erforderlich werdende Waldschutz- maßnahmenWaldschutzmaßnah- men, einschließlich Umlagerung oder nachträglicher Entrindung, können nach vorherigem schriftlichen Hinweis und Fristsetzung zur Abfuhr vom Verkäufer auf Kosten des Käufers durchgeführt werden. Weitere Schadensersatzforderun- gen Schadensersatzforderungen des Verkäufers bleiben hiervon unberührt. d) Lagerndes Holz darf vom Käufer nur im Einvernehmen mit dem Verkäufer bearbei- tetbearbeitet, umgelagert um- gelagert oder schutzbehandelt werden. Polter, mit deren Abfuhr begonnen wurde, sind vom Käufer oder seinen Beauftrag- ten abzusichernBeauftragten ab- zusichern. Sie müssen mit der Losnummer gekennzeichnet sein. e) Der Verkäufer und der Käufer und ihre jeweiligen Bediensteten haften für Schäden aller Art, die infolge der Holzabfuhr, einer anderweitigen Bearbeitung/ Bearbeitung / Behandlung oder im Zusammenhang Zusam- menhang damit entstehen, jeweils nur insoweit, als der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig fahr- lässig verursacht wurde. Die Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Der Käufer stellt den Verkäufer und seine Bediensteten von Ansprüchen Dritter einschließlich der Prozesskosten frei, die im Zusammenhang Zusam- menhang mit dem Holzkauf frei Waldstraße und der Holzabfuhr im Auftrag und auf Rechnung Rech- nung des Käufers gel- tend geltend gemacht werden. f) Der Käufer setzt ausschließlich Frächter ein, die die Belastung der Umwelt auf das nach dem Stand der Technik unabwendbare Maß reduzieren. • Es sind biologisch schnell abbaubare Hydraulikflüssigkeiten der Wasserge- fährdungsklasse Wassergefährdungs- klasse 0 oder 1 zu verwenden. Das Sicherheitsdatenblatt ist mitzu- führenmitzuführen. • Notfall-Sets für Ölhavarien sind mit einer ausreichenden Auffangkapazität auf den Fahrzeugen mitzuführen. • Leckagen sind dem Verkäufer unverzüglich zu melden. g) Waldwege sind schonend und höchstens mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h zu befahrenbefah- ren. Die Benutzung der Waldwege erfolgt in allen Fällen auf eigene Ge- fahrGefahr. Die Abfuhr darf nur an Werktagen erfolgen. Bei Abfuhr in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr ist die Revierleitung rechtzeitig zu benachrichtigen. Die Waldwege dürfen zum Zweck der Abfuhr durch Holz und Fahrzeuge nicht länger als unvermeidbar versperrt werden.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Zahlungsbedingungen

Abfuhr des Holzes. a) Holz darf nur nach Freigabe der Abfuhr durch den Verkäufer oder dessen Beauf- tragte abgefahren werden. Der Verkäufer stellt nach Vorliegen Als Freigabe gilt der Voraussetzun- gen unverzüglich eine Abfuhrfreigabe bzwTransportauftrag oder die Rechnung, oder beim Erwerb von Flächenlosen die Quittung. Zahlungsbestätigung aus. Diese Das jeweilige Dokument muss der Käufer oder dessen Beauftragter bei der Abfuhr mit sich führen und auf Ver- langen Verlangen vorzeigen. b) Wenn die Abfuhrfreigabe bzw. Zahlungsbestätigung ausgestellt wurde, Das Holz muss das Holz innerhalb der im Vertrag, bei Fehlen eines schriftlichen Kaufvertrages inner- halb der Vertrag oder auf der Rechnung angegebenen Frist, Frist abgefahren werden. Kann infolge eines vom Käufer zu vertretenden Grundes die Abfuhr bereitgestell- ten Holzes nicht freigegeben werden oder wird die Auslieferung bei vereinbarter Lieferung frei Bestimmungsort dadurch verhindert, gerät der Käufer in Verzug ("Annahmeverzug"). c) Der Verkäufer kann nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung des Käufers unter Fristsetzung das Holz auf dessen Kosten und Gefahr abfahren und andernorts la- gernandern Orts lagern. Dem Käufer wird nach der Umlagerung der neue Lagerplatz unverzüglich mitgeteilt. Lagerndes Holz darf nur im Einvernehmen mit dem Verkäufer bearbeitet, umgelagert oder schutzbehandelt werden. Durch nicht fristgerechte Abfuhr des Holzes erforderlich werdende Waldschutz- maßnahmenWaldschutzmaßnahmen, einschließlich Umlagerung oder nachträglicher Entrindung, können auf Kosten des Käufers nach vorherigem schriftlichen schriftlichem Hinweis und Fristsetzung zur Abfuhr vom durch den Verkäufer auf Kosten des Käufers durchgeführt werden. Weitere Schadensersatzforderun- gen Für die Befahrung von Waldstraßen gilt die Wegebenutzungsanweisung des Verkäufers bleiben hiervon unberührt. d) Lagerndes Holz darf vom Käufer nur im Einvernehmen mit dem Verkäufer bearbei- tet, umgelagert oder schutzbehandelt werdenLandes Baden-Württemberg für Staatswälder in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Polter, mit deren Abfuhr begonnen wurde, sind vom Käufer oder seinen Beauftrag- ten abzusichern. Sie müssen mit der Losnummer gekennzeichnet sein. e) Der Verkäufer und der Käufer und ihre jeweiligen Bediensteten haften für Schäden aller Art, die infolge der Holzabfuhr, einer anderweitigen Bearbeitung/ Bearbeitung / Behandlung oder im Zusammenhang damit entstehen, jeweils nur insoweit, als der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Die Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Der Käufer stellt den Verkäufer und seine Bediensteten von Ansprüchen Dritter einschließlich der Prozesskosten frei, die im Zusammenhang mit dem Holzkauf frei Waldstraße und der Holzabfuhr im Auftrag und auf Rechnung des Käufers gel- tend geltend gemacht werden. f) Der Käufer setzt ausschließlich Frächter ein, die die Belastung der Umwelt auf das nach dem Stand der Technik unabwendbare Maß reduzieren. • Es sind biologisch schnell abbaubare Hydraulikflüssigkeiten der Wasserge- fährdungsklasse 0 oder 1 zu verwenden. Das Sicherheitsdatenblatt ist mitzu- führen. • Notfall-Sets für Ölhavarien sind mit einer ausreichenden Auffangkapazität auf den Fahrzeugen mitzuführen. • Leckagen sind dem Verkäufer unverzüglich zu melden. g) Waldwege sind schonend und höchstens mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h zu befahren. Die Benutzung der Waldwege erfolgt in allen Fällen auf eigene Ge- fahr. Die Abfuhr darf nur an Werktagen erfolgen. Bei Abfuhr in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr ist die Revierleitung rechtzeitig zu benachrichtigen. Die Waldwege Wege dürfen zum Zweck der Abfuhr nicht durch Holz und Fahrzeuge nicht länger als unvermeidbar versperrt werden. Polter, mit deren Abfuhr begonnen wurde, sind vom Käufer oder seinen Beauftragten abzusichern. Sie müssen mit der Holzlistennummer gekennzeichnet sein.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Zahlungsbedingungen (Avz) Für Holzverkäufe

Abfuhr des Holzes. a) Holz x. Xxxx darf nur nach Freigabe der Abfuhr durch den Verkäufer oder dessen Beauf- tragte Beauftragte abgefahren werden. Der Verkäufer stellt nach Vorliegen der Voraussetzun- gen Voraussetzungen unverzüglich eine Abfuhrfreigabe bzw. Zahlungsbestätigung aus. Diese muss der Käufer oder dessen Beauftragter bei der Abfuhr mit sich führen und auf Ver- langen Verlangen vorzeigen. b) b. Wenn die Abfuhrfreigabe bzw. Zahlungsbestätigung ausgestellt wurde, muss das Holz innerhalb der im Vertrag, bei Fehlen eines schriftlichen Kaufvertrages inner- halb innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist, abgefahren werden. Kann infolge eines vom Käufer zu vertretenden Grundes die Abfuhr bereitgestell- ten bereitgestellten Holzes nicht freigegeben werden oder wird die Auslieferung bei vereinbarter Lieferung frei Bestimmungsort dadurch verhindert, gerät der Käufer in Verzug ("Annahmeverzug"). c) c. Der Verkäufer kann nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung des Käufers unter Fristsetzung das Holz auf dessen Kosten und Gefahr abfahren und andernorts la- gernlagern. Dem Käufer wird nach der Umlagerung der neue Lagerplatz unverzüglich mitgeteilt. Durch nicht fristgerechte Abfuhr des Holzes erforderlich werdende Waldschutz- maßnahmenWaldschutzmaßnahmen, einschließlich Umlagerung oder nachträglicher Entrindung, können nach vorherigem schriftlichen Hinweis und Fristsetzung zur Abfuhr vom Verkäufer auf Kosten des Käufers durchgeführt werden. Weitere Schadensersatzforderun- gen Schadensersatzforderungen des Verkäufers bleiben hiervon unberührt. d) d. Lagerndes Holz darf vom Käufer nur im Einvernehmen mit dem Verkäufer bearbei- tetbearbeitet, umgelagert oder schutzbehandelt werden. Polter, mit deren Abfuhr begonnen wurde, sind vom Käufer oder seinen Beauftrag- ten Beauftragten abzusichern. Sie müssen mit der Losnummer gekennzeichnet sein. e) e. Der Verkäufer und der Käufer und ihre jeweiligen Bediensteten haften für Schäden aller Art, die infolge der Holzabfuhr, einer anderweitigen Bearbeitung/ Behandlung oder im Zusammenhang damit entstehen, jeweils nur insoweit, als der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Die Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Der Käufer stellt den Verkäufer und seine Bediensteten von Ansprüchen Dritter einschließlich der Prozesskosten frei, die im Zusammenhang mit dem Holzkauf frei Waldstraße und der Holzabfuhr im Auftrag und auf Rechnung des Käufers gel- tend geltend gemacht werden. f) f. Der Käufer setzt ausschließlich Frächter ein, die die Belastung der Umwelt auf das nach dem Stand der Technik unabwendbare Maß reduzieren. - Es sind biologisch schnell abbaubare Hydraulikflüssigkeiten der Wasserge- fährdungsklasse Wassergefährdungsklasse 0 oder 1 zu verwenden. - Das Sicherheitsdatenblatt ist mitzu- führenmitzuführen. - Notfall-Sets für Ölhavarien sind mit einer ausreichenden Auffangkapazität auf den Fahrzeugen mitzuführen. • - Mitzuführende Leckagen sind dem Verkäufer unverzüglich zu melden. g) g. Waldwege sind schonend und höchstens mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h zu befahren. Die Benutzung der Waldwege erfolgt in allen Fällen auf eigene Ge- fahrGefahr. Die Abfuhr darf nur an Werktagen erfolgen. Bei Abfuhr in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr ist die Revierleitung der Revierleiter rechtzeitig zu benachrichtigen. Die Waldwege dürfen zum Zweck der Abfuhr durch Holz und Fahrzeuge nicht länger als unvermeidbar versperrt werden.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Zahlungsbedingungen

Abfuhr des Holzes. a) Holz darf nur nach Freigabe der Abfuhr durch den Verkäufer oder dessen Beauf- tragte Beauftragten (insbesondere Re- vierförstern bzw. WBH) abgefahren werden. Der Verkäufer bzw. dessen Bevollmächtigter stellt nach Vorliegen Vor- liegen der Voraussetzun- gen Voraussetzungen unverzüglich eine Abfuhrfreigabe bzw. Zahlungsbestätigung aus. Diese muss der Käufer oder dessen Beauftragter bei der Abfuhr mit sich führen und auf Ver- langen vorzeigenVerlangen vorzeigen (Er kann diese Obliegenheit auch durch Beauftragte, insbesondere WBH oder Revierförster, erfüllen). b) Wenn die Abfuhrfreigabe bzw. Zahlungsbestätigung ausgestellt wurde, muss das Holz innerhalb der im Vertrag, bei Fehlen eines schriftlichen Kaufvertrages inner- halb innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist, abgefahren werden. Kann infolge eines vom Käufer zu vertretenden Grundes die Abfuhr bereitgestell- ten bereitgestellten Holzes nicht freigegeben freigege- ben werden oder wird die Auslieferung bei vereinbarter Lieferung frei Bestimmungsort dadurch verhindert, gerät der Käufer in Verzug ("Annahmeverzug"). c) Der Verkäufer kann nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung des Käufers unter Fristsetzung das Holz auf dessen Kosten und Gefahr abfahren und andernorts la- gernlagern. Dem Käufer wird nach der Umlagerung der neue Lagerplatz unverzüglich mitgeteiltmittgeteilt. Durch nicht fristgerechte Abfuhr des Holzes erforderlich werdende Waldschutz- maßnahmenwer- dende Waldschutzmaßnahmen, einschließlich Umlagerung oder nachträglicher Entrindung, können nach vorherigem schriftlichen Hinweis und Fristsetzung zur Abfuhr vom Verkäufer auf Kosten des Käufers durchgeführt durch- geführt werden. Weitere Schadensersatzforderun- gen Schadenersatzforderungen des Verkäufers bleiben hiervon unberührt. d) Lagerndes Holz darf vom Käufer nur im Einvernehmen mit dem Verkäufer bearbei- tetbearbeitet, umgelagert oder schutzbehandelt werden. Polter, mit deren Abfuhr begonnen wurde, sind vom Käufer oder seinen Beauftrag- ten Beauf- tragten abzusichern. Sie müssen mit der Losnummer gekennzeichnet sein. e) Der Verkäufer und der Käufer und ihre jeweiligen Bediensteten Bediensteten/Beauftragten (insbesondere WBH) haften für Schäden aller Art, die infolge der Holzabfuhr, einer anderweitigen Bearbeitung/ Bearbeitung/Behandlung oder im Zusammenhang damit da- mit entstehen, jeweils nur insoweit, als der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Die Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Der Käufer stellt den Verkäufer und seine Bediensteten von Ansprüchen Dritter einschließlich der Prozesskosten frei, die im Zusammenhang mit dem Holzkauf frei Waldstraße und der Holzabfuhr im Auftrag und auf Rechnung des Käufers gel- tend gemacht werden. f) Der Käufer setzt ausschließlich Frächter Fuhrunternehmen ein, die die Belastung der Umwelt auf das nach dem Stand der Technik unabwendbare Maß reduzieren. Es sind biologisch schnell abbaubare Hydraulikflüssigkeiten der Wasserge- fährdungsklasse Wassergefährdungsklasse 0 oder 1 zu verwendenver- wenden. Das Sicherheitsdatenblatt ist mitzu- führenmitzuführen. Notfall-Sets für Ölhavarien sind mit einer ausreichenden Auffangkapazität auf den Fahrzeugen mitzuführen. Leckagen sind dem Verkäufer unverzüglich zu melden. g) Waldwege sind schonend und höchstens mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h zu befahren. Die Benutzung Benut- zung der Waldwege erfolgt in allen Fällen auf eigene Ge- fahrGefahr. Die Abfuhr darf nur an Werktagen erfolgen. Bei Abfuhr in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr ist die Revierleitung der Revierförster rechtzeitig zu benachrichtigen. Die Waldwege dürfen zum Zweck der Abfuhr durch Holz und Fahrzeuge nicht länger als unvermeidbar versperrt ver- sperrt werden.

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Samples: Sales Contracts

Abfuhr des Holzes. a) Holz darf nur nach Freigabe der Abfuhr durch den Verkäufer oder dessen Beauf- tragte Beauftragte abgefahren werden. Der Verkäufer stellt nach Vorliegen der Voraussetzun- gen Voraussetzungen unverzüglich eine Abfuhrfreigabe bzw. Zahlungsbestätigung aus. Diese muss der Käufer oder dessen Beauftragter bei der Abfuhr mit sich führen und auf Ver- langen Verlangen vorzeigen. b) Wenn die Abfuhrfreigabe bzw. Zahlungsbestätigung ausgestellt wurde, muss das Holz innerhalb der im Vertrag, bei Fehlen eines schriftlichen Kaufvertrages inner- halb innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist, abgefahren werden. Kann infolge eines vom Käufer zu vertretenden Grundes die Abfuhr bereitgestell- ten bereitgestellten Holzes nicht freigegeben werden oder wird die Auslieferung bei vereinbarter Lieferung frei Bestimmungsort dadurch verhindert, gerät der Käufer in Verzug ("Annahmeverzug"). c) Der Verkäufer kann nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung des Käufers unter Fristsetzung das Holz auf dessen Kosten und Gefahr abfahren und andernorts la- gernlagern. Dem Käufer wird nach der Umlagerung der neue Lagerplatz unverzüglich mitgeteilt. Durch nicht fristgerechte Abfuhr des Holzes erforderlich werdende Waldschutz- maßnahmenWaldschutzmaßnahmen, einschließlich Umlagerung oder nachträglicher Entrindung, können nach vorherigem schriftlichen Hinweis und Fristsetzung zur Abfuhr vom Verkäufer auf Kosten des Käufers durchgeführt werden. Weitere Schadensersatzforderun- gen Schadensersatzforderungen des Verkäufers bleiben hiervon unberührt. d) Lagerndes Holz darf vom Käufer nur im Einvernehmen mit dem Verkäufer bearbei- tetbearbeitet, umgelagert oder schutzbehandelt werden. Polter, mit deren Abfuhr begonnen wurde, sind vom Käufer oder seinen Beauftrag- ten Beauftragten abzusichern. Sie müssen mit der Losnummer gekennzeichnet sein. e) Der Verkäufer und der Käufer und ihre jeweiligen Bediensteten haften für Schäden aller Art, die infolge der Holzabfuhr, einer anderweitigen Bearbeitung/ Behandlung oder im Zusammenhang damit entstehen, jeweils nur insoweit, als der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Die Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Der Käufer stellt den Verkäufer und seine Bediensteten von Ansprüchen Dritter einschließlich der Prozesskosten frei, die im Zusammenhang mit dem Holzkauf frei Waldstraße und der Holzabfuhr im Auftrag und auf Rechnung des Käufers gel- tend geltend gemacht werden. f) Der Käufer setzt ausschließlich Frächter ein, die die Belastung der Umwelt auf das nach dem Stand der Technik unabwendbare Maß reduzieren. • Es sind biologisch schnell abbaubare Hydraulikflüssigkeiten der Wasserge- fährdungsklasse Wassergefährdungsklasse 0 oder 1 zu verwenden. Das Sicherheitsdatenblatt ist mitzu- führenmitzuführen. • Notfall-Sets für Ölhavarien sind mit einer ausreichenden Auffangkapazität auf den Fahrzeugen mitzuführen. • Leckagen sind dem Verkäufer unverzüglich zu melden. g) Waldwege sind schonend und höchstens mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h zu befahren. Die Benutzung der Waldwege erfolgt in allen Fällen auf eigene Ge- fahrGefahr. Die Abfuhr darf nur an Werktagen erfolgen. Bei Abfuhr in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr ist die Revierleitung der Revierleitende rechtzeitig zu benachrichtigen. Die Waldwege dürfen zum Zweck der Abfuhr durch Holz und Fahrzeuge nicht länger als unvermeidbar versperrt werden.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Zahlungsbedingungen

Abfuhr des Holzes. a) Holz darf nur nach Freigabe der Abfuhr durch den Verkäufer oder dessen Beauf- tragte Beauftragte abgefahren werden. Der Verkäufer stellt nach Vorliegen der Voraussetzun- gen Voraussetzungen unverzüglich eine Abfuhrfreigabe Abfuhrfrei- gabe bzw. Zahlungsbestätigung aus. Diese muss der Käufer oder dessen Beauftragter bei der Abfuhr Ab- fuhr mit sich führen und auf Ver- langen Verlangen vorzeigen. b) Wenn die Abfuhrfreigabe bzw. Zahlungsbestätigung ausgestellt wurde, muss das Holz innerhalb der im Vertrag, bei Fehlen eines schriftlichen Kaufvertrages inner- halb innerhalb der auf der Rechnung angegebenen ange- gebenen Frist, abgefahren werden. Kann infolge eines vom Käufer zu vertretenden Grundes die Abfuhr bereitgestell- ten bereitgestellten Holzes nicht freigegeben werden oder wird die Auslieferung bei vereinbarter Lieferung frei Bestimmungsort dadurch verhindert, gerät der Käufer in Verzug ("Annahmeverzug"). c) Der Verkäufer kann nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung des Käufers unter Fristsetzung das Holz auf dessen Kosten und Gefahr abfahren und andernorts la- gernlagern. Dem Käufer wird nach der Umlagerung der neue Lagerplatz unverzüglich mitgeteilt. Durch nicht fristgerechte Abfuhr des Holzes erforderlich werdende Waldschutz- maßnahmenWaldschutzmaßnahmen, einschließlich ein- schließlich Umlagerung oder nachträglicher Entrindung, können nach vorherigem schriftlichen Hinweis und Fristsetzung zur Abfuhr vom Verkäufer auf Kosten des Käufers durchgeführt werden. Weitere Schadensersatzforderun- gen Schadensersatzforderungen des Verkäufers bleiben hiervon unberührt. d) Lagerndes Holz darf vom Käufer nur im Einvernehmen mit dem Verkäufer bearbei- tetbearbeitet, umgelagert oder schutzbehandelt werden. Polter, mit deren Abfuhr begonnen wurde, sind vom Käufer oder seinen Beauftrag- ten abzusichernBeauftragten abzusi- chern. Sie müssen mit der Losnummer gekennzeichnet sein. e) Der Verkäufer und der Käufer und ihre jeweiligen Bediensteten haften für Schäden aller Art, die infolge der Holzabfuhr, einer anderweitigen Bearbeitung/ Behandlung oder im Zusammenhang damit entstehen, jeweils nur insoweit, als der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Die Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Der Käufer stellt den Verkäufer und seine Bediensteten von Ansprüchen Dritter einschließlich der Prozesskosten frei, die im Zusammenhang mit dem Holzkauf frei Waldstraße Wald- straße und der Holzabfuhr im Auftrag und auf Rechnung des Käufers gel- tend geltend gemacht werden. f) Der Käufer setzt ausschließlich Frächter ein, die die Belastung der Umwelt auf das nach dem Stand der Technik unabwendbare Maß reduzieren. • Es sind biologisch schnell abbaubare Hydraulikflüssigkeiten der Wasserge- fährdungsklasse Wassergefährdungsklasse 0 oder 1 zu verwenden. Das Sicherheitsdatenblatt ist mitzu- führenmitzuführen. • Notfall-Sets für Ölhavarien sind mit einer ausreichenden Auffangkapazität auf den Fahrzeugen mitzuführen. • Leckagen sind dem Verkäufer unverzüglich zu melden. g) Waldwege sind schonend und höchstens mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h zu befahren. Die Benutzung der Waldwege erfolgt in allen Fällen auf eigene Ge- fahrGefahr. Die Abfuhr darf nur an Werktagen Werkta- gen erfolgen. Bei Abfuhr in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr ist die Revierleitung rechtzeitig recht- zeitig zu benachrichtigen. Die Waldwege dürfen zum Zweck der Abfuhr durch Holz und Fahrzeuge nicht länger als unvermeidbar versperrt werden.

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Abfuhr des Holzes. a) Holz darf nur nach Freigabe der Abfuhr durch den Verkäufer oder dessen Beauf- tragte Beauftragte abgefahren werden. Der Verkäufer stellt nach Vorliegen der Voraussetzun- gen Voraussetzungen unverzüglich eine Abfuhrfreigabe bzw. Zahlungsbestätigung aus. Diese muss der Käufer oder dessen Beauftragter bei der Abfuhr mit sich führen und auf Ver- langen Verlangen vorzeigen. b) Wenn die Abfuhrfreigabe bzw. Zahlungsbestätigung ausgestellt wurde, muss das Holz innerhalb der im Vertrag, bei Fehlen eines schriftlichen Kaufvertrages inner- halb innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist, abgefahren werden. Kann infolge eines vom Käufer zu vertretenden Grundes die Abfuhr bereitgestell- ten bereitgestellten Holzes nicht freigegeben werden oder wird die Auslieferung bei vereinbarter Lieferung frei Bestimmungsort dadurch verhindert, gerät der Käufer in Verzug ("Annahmeverzug"). c) Der Verkäufer kann nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung des Käufers unter Fristsetzung das Holz auf dessen Kosten und Gefahr abfahren und andernorts la- gernlagern. Dem Käufer wird nach der Umlagerung der neue Lagerplatz unverzüglich mitgeteilt. Durch nicht fristgerechte Abfuhr des Holzes erforderlich werdende Waldschutz- maßnahmenWaldschutzmaßnahmen, einschließlich Umlagerung oder nachträglicher Entrindung, können nach vorherigem schriftlichen Hinweis und Fristsetzung zur Abfuhr vom Verkäufer auf Kosten des Käufers durchgeführt werden. Weitere Schadensersatzforderun- gen Schadensersatzforderungen des Verkäufers bleiben hiervon unberührt. d) Lagerndes Holz darf vom Käufer nur im Einvernehmen mit dem Verkäufer bearbei- tetbearbeitet, umgelagert oder schutzbehandelt werden. Polter, mit deren Abfuhr begonnen wurde, sind vom Käufer oder seinen Beauftrag- ten Beauftragten abzusichern. Sie müssen mit der Losnummer gekennzeichnet sein. e) Der Verkäufer und der Käufer und ihre jeweiligen Bediensteten haften für Schäden aller Art, die infolge der Holzabfuhr, einer anderweitigen Bearbeitung/ Behandlung oder im Zusammenhang damit entstehen, jeweils nur insoweit, als der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Die Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Der Käufer stellt den Verkäufer und seine Bediensteten von Ansprüchen Dritter einschließlich der Prozesskosten frei, die im Zusammenhang mit dem Holzkauf frei Waldstraße und der Holzabfuhr im Auftrag und auf Rechnung des Käufers gel- tend geltend gemacht werden. f) Der Käufer setzt ausschließlich Frächter ein, die die Belastung der Umwelt auf das nach dem Stand der Technik unabwendbare Maß reduzieren. • Es sind biologisch schnell abbaubare Hydraulikflüssigkeiten der Wasserge- fährdungsklasse Wassergefährdungsklasse 0 oder 1 zu verwenden. Das Sicherheitsdatenblatt ist mitzu- führenmitzuführen. • Notfall-Sets für Ölhavarien sind mit einer ausreichenden Auffangkapazität auf den Fahrzeugen mitzuführen. • Leckagen sind dem Verkäufer unverzüglich zu melden. g) Waldwege sind schonend und höchstens mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h zu befahren. Die Benutzung der Waldwege erfolgt in allen Fällen auf eigene Ge- fahrGefahr. Die Abfuhr darf nur an Werktagen erfolgen. Bei Abfuhr in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr ist die Revierleitung rechtzeitig zu benachrichtigen. Die Waldwege dürfen zum Zweck der Abfuhr durch Holz und Fahrzeuge nicht länger als unvermeidbar versperrt werden.

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Abfuhr des Holzes. a) Holz darf nur nach Freigabe der Abfuhr durch den Verkäufer oder dessen Beauf- tragte Beauftragten (insbe- sondere Revierförstern bzw. der HVD OWL) abgefahren werden. Der Verkäufer bzw. dessen Be- vollmächtigter stellt nach Vorliegen der Voraussetzun- gen Voraussetzungen unverzüglich eine Abfuhrfreigabe bzw. Zahlungsbestätigung aus. Diese muss der Käufer oder dessen Beauftragter bei der Abfuhr mit sich führen und auf Ver- langen vorzeigenVerlangen vorzeigen (Er kann diese Obliegenheit auch durch Beauftragte, insbesondere der HVD OWL oder Revierförster, erfüllen). b) Wenn die Abfuhrfreigabe bzw. Zahlungsbestätigung ausgestellt wurde, muss das Holz innerhalb der im Vertrag, bei Fehlen eines schriftlichen Kaufvertrages inner- halb innerhalb der auf der Rechnung angegebenen an- gegebenen Frist, abgefahren werden. Kann infolge eines vom Käufer zu vertretenden Grundes die Abfuhr bereitgestell- ten bereitgestellten Holzes nicht freigegeben werden oder wird die Auslieferung bei vereinbarter Lieferung frei Bestimmungsort dadurch verhindert, gerät der Käufer in Verzug ("Annahmeverzug"). c) Der Verkäufer kann nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung des Käufers unter Fristsetzung das Holz auf dessen Kosten und Gefahr abfahren und andernorts la- gernlagern. Dem Käufer wird nach der Umlagerung der neue Lagerplatz unverzüglich mitgeteilt. Durch nicht fristgerechte Abfuhr des Holzes Hol- zes erforderlich werdende Waldschutz- maßnahmenWaldschutzmaßnahmen, einschließlich Umlagerung oder nachträglicher nachträgli- cher Entrindung, können nach vorherigem schriftlichen Hinweis und Fristsetzung zur Abfuhr vom Verkäufer auf Kosten des Käufers durchgeführt werden. Weitere Schadensersatzforderun- gen Schadenersatzforderungen des Verkäufers bleiben hiervon unberührt. d) Lagerndes Holz darf vom Käufer nur im Einvernehmen mit dem Verkäufer bearbei- tetbearbeitet, umgelagert oder schutzbehandelt werden. Polter, mit deren Abfuhr begonnen wurde, sind vom Käufer oder seinen Beauftrag- ten Beauftragten abzusichern. Sie müssen mit der Losnummer gekennzeichnet seinwerden. e) Der Verkäufer und der Käufer und ihre jeweiligen Bediensteten Bediensteten/Beauftragten (insbesondere HVD OWL) haften für Schäden aller Art, die infolge der Holzabfuhr, einer anderweitigen Bearbeitung/ Bearbeitung/Behandlung oder im Zusammenhang damit entstehen, jeweils nur insoweit, als der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Die Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Der Käufer stellt den Verkäufer und seine Bediensteten von Ansprüchen Dritter einschließlich der Prozesskosten frei, die im Zusammenhang mit dem Holzkauf frei Waldstraße und der Holzabfuhr im Auftrag und auf Rechnung des Käufers gel- tend gemacht werden. f) Der Käufer setzt ausschließlich Frächter Fuhrunternehmen ein, die die Belastung der Umwelt auf das nach dem Stand der Technik unabwendbare Maß reduzieren. Es sind biologisch schnell abbaubare Hydraulikflüssigkeiten der Wasserge- fährdungsklasse Wassergefährdungsklasse 0 oder 1 zu verwenden. Das Sicherheitsdatenblatt ist mitzu- führenmitzuführen. Notfall-Sets für Ölhavarien sind mit einer ausreichenden Auffangkapazität auf den Fahrzeugen mitzuführen. Leckagen sind dem Verkäufer unverzüglich zu melden. g) Waldwege sind schonend und höchstens mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h zu befahren. Die Benutzung der Waldwege erfolgt in allen Fällen auf eigene Ge- fahrGefahr. Die Abfuhr darf nur an Werktagen Werk- tagen erfolgen. Bei Abfuhr in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr ist die Revierleitung der Revierförster rechtzeitig zu benachrichtigen. Die Waldwege dürfen zum Zweck der Abfuhr durch Holz und Fahrzeuge Fahr- zeuge nicht länger als unvermeidbar versperrt werden.

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